Berufsbedingter Umzug - Küche absetzen

  • Hallo Community,


    im Artikel über Umzugskosten als Werbungskosten (https://www.finanztip.de/umzugskosten/) wird geschrieben, dass bei beruflich veranlasstem Umzug von einer Küche lediglich Kochherd + Ofen (Summe 394 EUR) als Anschaffung abgesetzt werden können, sowie die Dienstleistungen für den Einbau und Anschluss der Küche.

    In unserer bisherigen Wohnung hat der Vermieter die Küche gestellt, in der neuen Wohnung ist das nicht der Fall und wir werden eine Küche beschaffen müssen.


    Habe ich das richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt weitere Teile (Schränke, Arbeitsplatte, Kühlschrank, ...) einer neu anzuschaffenden Küche abzusetzen?


    Danke für euer Feedback.


    VG

  • Ich bin der Meinung, dass du die Kosten der Küche (über die Afa) auch absetzen kannst - steht z.B. auch hier:
    https://www.vlh.de/arbeiten-pe…koennen-sie-absetzen.html


    Außerdem gibt es eine ganz aktuelle Entscheidung des BFH zu dem Thema, lies mal hier:
    https://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen


    Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
    BFH-Urteil vom 0.04.2019 CI R 18/17
    "Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
    Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufas-sung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht (FG). Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Auf-wendungen in voller Höhe abzugsfähig.
    Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendun-gen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nut-zung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrich-tungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugs-fähig."

  • Habe ich das richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt weitere Teile (Schränke, Arbeitsplatte, Kühlschrank, ...) einer neu anzuschaffenden Küche abzusetzen?

    Ja, das haben Sie richtig verstanden.


    Die im vorigen Eintrag zitierte Rechtsprechung zur "doppelten Haushaltsführung" trifft in Ihrem Fall nicht zu, denn Sie sind an den neuen Arbeitsort umgezogen. Die Umzugskosten sind steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Anschaffung einer neuen Küche fällt in den Bereich der privaten Lebensführung. Das hat nichts mit dem berufsbedingten Umzug mehr zu tun.

  • Danke für die Antworten! :) Eine doppelte Haushaltsführung liegt in der Tat nicht vor, d.h. die Absetzungsmöglichkeiten sind wie vermutet sehr begrenzt.