Ab wann genau keinen Anspruch mehr auf Famielienversicherung

  • Hallo,


    ich bin Bundesbeamter und meine Frau ist in einer privaten Firma angestellt. Unsere zehnjährige Tochter war bisher über meine Frau in der Familienversicherung versichert, da ich bisher nicht über die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) gekommen bin.


    Nun bin ich am 20.06.2019 rückwirkend zum 1. April 2019 befördert worden und werde mit der jetzigen Besoldungsstufe bereits 2019 die JAEG überschreiten. Heißt wir müssen unsere Tochter zukünftig 20% anteilig privat versichern. Die restlichen 80% kann ich über die Beihilfe meiner Behörde abrechnen. Die entscheidende Frage: ab wann gilt die Überschreitung der JAEG - ab dem 1. April 2019, ab dem 20.06.2019 oder ab dem 31.12.2019?


    Da meine Tochter auf Grund einer chronischen Erkrankung regelmäßig zum Arzt muss, ist diese Fragestellung, insbesondere bei rückwirkender Betrachtung nicht ganz trivial.


    Vielen Dank an die hiesigen Profis für die hoffentlich erhellende Antwort :) .


    Gruß abaum

  • Klären Sie das mit der Krankenkasse Ihrer Frau. Ich vermute mal, dass Sie wegen der laufenden Behandlungen rückwirkend ab dem 01.04.2019 den Beitrag für freiwillig versicherte Kinder an die Krankenkasse zahlen müssen. Dann werden Sie eine Kündigungfrist einhalten müssen und können nach Kündigung in die PKV wechseln.


    Ob das günstiger sein wird, müssen Sie vorher ermitteln. Da Ihre Tochter chronisch krank ist, wird die PKV einen Beitragszuschlag erheben oder unter Umständen einen Vertragsschluss ganz ablehnen. Die PKV muss nicht jeden versichern und führt vor Vertragsschluss eine Gesundheitsprüfung in Form von Antragsfragen und ggls. zusätzlich eines ärztlichen Zeugnisses durch.

  • Hallo @abaum hier würde ich auch im ersten Schritt ein freundliches Telefonat mit dem Sachbearbeiter der GKV Ihrer Frau empfehlen. Vielleicht kann er den Zeitpunkt etwas nach hinten schieben.


    Viel relevanter und kritischer ist die Frage, ob Ihre Tochter gesund genug für eine private Krankenversicherung ist, um die 80% Beihilfe nutzen zu können! Chronische Erkrankung mit regelmäßigen (kostspieligen?) Behandlungen klingt für mich eher nach einer Ablehnung. Klären Sie das am besten zunächst mit Ihrer PKV. Es gibt einige weniger PKV-Anbieter, die auch Kinder alleine versichern wenn die Eltern woanders versichert sind. Die bei der sog. Risikoprüfung angelegten Maßstäbe sind jedoch recht ähnlich - bis auf einen großen Anbieter, der häufig mit einer sehr laschen Gesundheitsprüfung auffällt (führt zu einem für "Gesunde" nachteiligen "kränkeren" Kollektiv) - der versichert Kinder aber nicht alleine.


    Möglicherweise muss Ihre Tochter ohne Familienversicherung mit eigenem Beitrag (2019 rund 190 EUR) in der GKV bleiben. Ein Weg dem zu entgehen wäre eine Scheidung - dann wäre wieder eine Familienversicherung möglich. Vermutlich / hoffentlich ist das aber keine Option.


    Wenn man sich als Beamter zunächst die 30-50 EUR Beitrag für die private Krankenversicherung des Kindes bei 80% Beihilfe sparen möchte oder muss, empfehlen wir deshalb immer den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung für das Kind, die greift wenn die GKV Familienversicherung endet! Siehe dazu auch unseren Beitrag https://schlemann.com/pkv-anwa…erung-fuer-beamtenkinder/.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • P.S.: Eine Lösung hätte ggf. die sog. PKV "Öffnungsaktion" sein können, die hier aber vermutlich leider nicht (mehr) greift, siehe https://www.pkv.de/service/bro…r-beamte-und-angehoerige/

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Vielen Dank für Ihre Antworten.


    Bei der Erkrankung handelt es sich um Heuschnupfen und einer aller sechs Wochen durchgeführten Sensibilisierung. Ich hoffe zumindest, dass dies nicht zu einer Ablehnung führt. Ihren Antworten kann ich entnehmen, dass Sie vermuten, dass in meinem konkreten Fall der 1. April ausschlaggebend ist, auch wenn ich da noch gar nichts von der Beförderung wusste und ich und das Geld vermutlich auch erst im August oder September nachgezählt wird.


    Gibt es denn keine konkrete gesetzliche Regelung zum Zeitpunkt des Wechsels?


    Gruß abaum

  • Es gilt der 20.06.2019 aber rückwirkend zum 01.904.2019 in Bezug auf die Familienversicherung.


    Das Kind ist voraussichtlich normal (ggf. versicherungsmedizinischer Zuschlag) versicherbar.


    Ansonsten greift voraussichtlich die Öffnungsaktion und das sicher bis 30.09.2019, aber eigentlich bis 20.12.2019. Zu Empfehlen ist aber der 30,09.2019 als spätestes Antragsdatum!


    Von Telefonaten ist grundsätzlich abzuraten - bitte in Textform klären, damit sie auch belegbare Antworten haben!


    Zu klären wäre aber, ob die freiwillige Mitgliedschaft zum 01.04.2019 beginnt oder zum 20.06.2019 und es ist zu klären ob und wann die Belehrung nach § 188 Abs. 4 stattgefunden hat und ob man noch rückwirkend Versicherungsschutz in der PKV erzeugen kann.


    Tipp:


    Antrag zum 01.09.2019 stellen!


    Im Juni noch zum 30.08.2019 die freiwillige Mitgliedschaft kündigen!