Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheid überflüssig?

  • Hallo,


    im Steuerbescheid für 2017 und 2018 sind mir zwei Vorläufigkeitsvermerke aufgefallen, die nach meinem Verständnis überflüssig sind:

    • Die Festsetzung ist vorläufig hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.
    • Die Festsetzung ist vorläufig hinsichtlich des Abzugs hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

    In beiden Steuererklärungen habe ich keine außergewöhnlichen Belastungen beantragt. Außerdem tauchen außergewöhnlichen Belastungen nirgends in den Steuerbescheiden auf. Wozu steht dort ein Vorläufigkeitsvermerk?


    Zu Studium/Fortbildung: Meine Kosten tauchen im Bescheid unter den Werbungskosten als "Fortbildungskosten" auf, da es sich nicht (!) mehr um ein Erststudium handelt. Bei den Sonderausgaben sind dementsprechend keine (!) Ausbildungskosten aufgelistet. Das sieht m.M.n. richtig aus.


    Aber wozu steht dann zum Studium noch ein Vorläufigkeitsvermerk? Hierzu habe ich im Internet (u.A. bei Finanztip) gefunden, dass das Finanzamt den Vorläufigkeitsvermerk abdruckt, wenn man in der Steuererklärung das Studium als Werbungskosten angibt, das Finanzamt sie aber nur als Sonderausgaben anerkennt. Aber bei mir hat das Finanzamt die Fortbildungskosten doch genau so anerkannt, wie ich es wollte.

  • So, da hier niemand geantwortet hat, habe ich beim Finanzamt (FA) angerufen. Die Lösung: Diese beiden Vorläufigkeitsvermerke werden unter gewissen Voraussetzungen standardmäßig abgedruckt.


    Zu 1): Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist in diesem Jahr standardmäßig dabei und braucht mich nicht zu stören.
    Zu 2): Wenn dieser Vorläufigkeitsvermerk abgedruckt wird und es wurde trotzdem alles so anerkannt, wie ich es beantragt hatte (z.B. das FA hat das Zweitstudium als Werbungskosten anerkannt), kann ich ihn einfach ignorieren.


    Sollte das FA von diesen standardmäßig vorgesehenen Vorläufigkeitsvermerken Gebrauch machen, so hat dies auf meine Steuerbescheide praktisch keine Auswirkung. Ich brauche nichts weiter zu unternehmen.