KV-Beiträge auf Gesamteinkommen?

  • Von 2001 bis 2014 war ich freiwillig gesetzlich krankenversichert, da ich meine Berufstätigkeit aufgegeben hatte. Grundlage für den Beitrag war die Rente meines Ehemannes von der Nordrheinischen Ärzteversorgung zuzüglich sonstiger Einnahmen. Mein Ehemann war PKV versichert. Seit 2012 erhalte ich eine Witwenrente und seit 2014 bin ich sozialversicherungspflichtig angestellt. Von 2014 bis Juni 2019 wurde ausschließlich mein Einkommen aus meinem Angestelltenverhältnis für den KV-Beitrag zugrunde gelegt. Seit Juli 2019 muß ich zusätzliche KV-Beiträge aus der Ärzteversorgung bezahlen. Bin ich pflichtversichert, da ich arbeite? oder freiwillig versichert? Kann es korrekt sein, daß ich KV-Beiträge für meine Witwenrente und mein Angestelltenverhältnis zu entrichten habe?

  • Hallo.


    Grundsätzlich würde man von Versicherungspflicht ausgehen, wenn man mehr als geringfügig arbeitet. Aufgrund der Entgelthöhe könnte man aber auch freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein.


    Wenn es zum Juli eine Änderung gegeben hat, dann müssten Sie darüber doch eine Mitteilung (idealerweise einen Bescheid) bekommen haben.


    Ansonsten ist es schwierig mit der Ferndiagnose.

  • Hallo, ich habe nur von meiner Rentenstelle (Ärzteversorgung) die Nachricht erhalten, daß ab Juli 19 nach §256 SGB V KV-Beiträge direkt an die KV abgeführt werden. Die KV wollte sogar einen rückwirkenden BEitrag ab 2014 erhalten. Dem stimmte aber die Ärzteversorgung nicht zu. Von der Krankenkasse bin ich nicht angeschrieben worden.
    Für mich stellt sich die Frage warum ich auf die Witwenrente jetzt plötzlich einen zusätzlichen BEitrag zu meinem Krankenkassenbeitrag als Angestellte abführen soll. Wenn ich freiwillig gesetzlich versichert bin werden nach meiner Kenntnis alle Einkünfte zugrunde gelegt. Wenn ich jedoch pflichtversichert bin, NICHT.
    Seit 5 Jahren hat die Krankenkasse mich nicht um meine Einkommensdarlegung gebeten, sondern nur den BEitrag durch meine Beschäftigung erhalten.

  • Wenn neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch weiteres Einkommen bezogen wird, dann ist auch dieses Einkommen unter Umständen beitragspflichtig.


    Wenn ich mir den Paragraphen 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V anschaue, dann ergibt sich für mich aus der Nummer 1 die Versicherungspflicht für das Entgelt aus der Beschäftigung und aus der Nummer 3 für die Rente aus der Ärzteversorgung.


    Spontan würde ich die Beitragspflicht der Rente somit für rechtens halten.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Dann habe ich bis jetzt also Glück, wenn die Krankenkasse keinen 5 Jahre rückwirkenden Beitrag von mir einfordert.
    Ich bin dann gespannt, ob hier noch etwas auf mich zu kommt.
    LG
    Sylvia