Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

  • Wann ist mit dem BGH Urteil zu Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen von Landesbanken zu rechnen? Annonciert wurde es für April/Mai 2015?

  • Hallo,
    ich würde gern wissen, inwieweit die Regelungen zur Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren auch auf KfW Kredite anwendbar sind? Wir haben bereits den Ombudsmann angerufen und müssen nun entsprechend noch einmal Stellung beziehen. Die Bank lehnt die Erstattung mit der Begründung ab:


    "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erstattung von unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten ist wegen der Besonderheiten des Förderkreditgeschäftes nicht auf Produkte der KfW übertragbar. Rechtssicherheit lässt sich nur im Rahmen einer höchstrichterlichen Klärung herbeiführen. Insoweit ist hier die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens generell nicht zur Verfolgung des Erstattungsbegehrens geeignet."


    Nachvollziehen kann ich das nicht. Jeder Vertrag/Kredit ist an "Besonderheiten" gebunden. Warum sollte dies nicht für KfW Kredite gelten. Es geht hier um einen Betrag von 3.000€!


    Haben Sie einen Ansatz, wie wir hier verlässlich antworten können??? ?(


    Danke
    Mikesch

  • Hallo @mikesch_le und herzlich willkommen hier!


    Ihren Beitrag habe ich in diesen Thread verschoben. Auf den Vorseiten 1-5 haben sich die Mitglieder intensiv über diese Fragestellung ausgetauscht, u. a. mit Zitaten zu Gesetzesurteilen. Ich hoffe, dass Sie dort nützliche Informationen finden!

  • Hallo Mikesch,


    zuletzt haben soweit ersichtlich das Landgericht Essen mit Urteil vom 26.02.2015 - 6 O 417/14, das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 24.02.2015 - 126 C 246/14 - und das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück mit Urteil vom 23.02.2015 - 11 C 87/14 - über die Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren bei KfW-Förderdarlehen entschieden.


    Die Aussage der Bank, dass Rechtssicherheit sich nur im Rahmen einer höchstrichterlichen Klärung herbeiführen lässt, ist sicher richtig. Derzeit sind aber Entscheidungen in den beiden beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren noch nicht absehbar. Bei den üblichen zeitlichen Abläufen wird sich dies wohl bis Ende 2015 oder auch bis 2016 hinziehen.


    Der Ombudsmann wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur dann zu Ihren Gunsten entscheiden, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des BGH zu den Bearbeitungsgebühren bei KfW-Darlehen vorliegt. Daher sollten Sie am besten antworten, die Entscheidung des Ombudsmannes solle bis zu einem einschlägigen Urteil des BGH zurückgestellt werden.


    Gruß
    Torsten

  • Noch ein Nachtrag: Wer das Ombudsmannverfahren zur Hemmung der Verjährung eingeleitet hat, sollte vorsorglich spätestens sechs Monate nach der Anregung einer Entscheidungsrückstellung eine Fortsetzung des Verfahrens erbitten, wenn sich bis dahin nichts getan hat. Andernfalls droht ein Ende der Verjährungshemmung und damit eine Verjährung der Forderung.

  • Hallo TorstenH,


    Derzeit sind aber Entscheidungen in den beiden beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren noch nicht absehbar.


    Können Sie mir bitte sagen, um welches Verfahren es sich neben dem "Bückeburger" (Az. XI ZR 454/14) noch handelt?


    Grüße von petermann

  • Das Aktenzeichen liegt mir leider nicht vor, obwohl ich es irgendwo im Netz in einem Artikel auch mal gesehen habe.


    Ich habe nur die Info erhalten, dass die Kläger die vom Landgericht Bamberg zugelassene Revision eingelegt haben.


    Die Revision gegen das Urteil des LG Bamberg betrifft aber ohnehin einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie die etwa vier Monate früher eingelegte Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg. Für die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob bei KfW-Durchleitungskrediten ein Erstattungsanspruch gegen die Hausbank wegen des von der KfW vorgegebenen und gegenüber der Hausbank selbst vereinnahmten Bearbeitungsentgelts und/oder der Risikoprämie besteht, wird es daher auf die später eingelegte Revision nur ankommen, wenn die zuerst eingelegte (aus Kostengründen) noch zurückgenommen werden sollte. Allenfalls wird der BGH in beiden Verfahren gleichzeitig entscheiden.

  • Ich erlaube mir einmal den dezenten Hinweis, dass die Annahme mancher Gerichte (aufgrund entsprechender Behauptungen der Banken), dass die Bedingungen der KfW-Darlehen von den Hausbanken nicht angepasst werden könnten, bezogen auf die Zinsen als Entgelt für die Darlehensgewährung falsch ist.


    Die KfW räumt den Hausbanken eine Marge ein, die sie auf den von der KfW festgelegten Mindestzins aufschlagen dürfen und legt entsprechend einen Maximalzins fest. Die Hausbanken haben also sehr wohl einen Einfluss auf den Zinssatz und verdienen an diesem auch mit.


    In einem Merkblatt der KfW heißt es hierzu:


    "Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der KfW vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme zu entnehmen."

  • Guten Abend allerseits,


    ich bin gerade im Ombudsmannverfahren gegen die Investitionsbank Berlin (IBB).
    Gegen Ende des Jahres 2014 habe ich die Kundenbeschwerdestelle (VÖB) angeschrieben.


    Mit dem Ziel:


    1. Die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückforderung von laufenden Verwaltungskostenbeiträgen, aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Investitionsbank Berlin und
    2. Verschiebung der Verjährungsfrist zur Rückforderung


    und dem Sachverhalt:


    Die IBB hat uns vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2010 laufende Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von insg. xxx berechnet. Dieses Entgelt betrachten wir als unzulässig, da die Bearbeitung des Darlehensvertrages und die vorbereitende Tätigkeiten keine gesonderte Leistung für den Kunden darstellen, sodass ein Entgelt nicht verlangt werden durfte.


    Unseres Erachtens handelt es sich um einen privatrechtlich nach den Vorschriften des BGB zu beurteilenden Vertrages, der die öffentlich-rechtliche Förderentscheidung umsetzt.
    Auch der Verwaltungskostenbeitrag wäre danach privatrechtlicher Natur und muss sich somit an den Vorschriften des Privatrechts, insbesondere den Vorschriften über den Verbraucherkredit und der AGB messen lassen.


    Aus unserer Sicht ergibt diese Prüfung dann keinen relevanten Unterschied zwischen dem Verwaltungskostenbeitrag der IBB-Darlehen und den Bearbeitungsgebühren anderer Verträge privater Banken.


    Die IBB hat auch schon hierzu Stellung genommen:


    https://www.dropbox.com/s/ffxgi433w7cn7bm/1.PNG?dl=0

    https://www.dropbox.com/s/9un0a2jp5jjir7a/2.PNG?dl=0

    https://www.dropbox.com/s/vfv5kzyn4236yzm/3.PNG?dl=0



    Nach Ziffer III. Abs. 2 der Verfahrensordnung habe ich nun die Gelegenheit, mich innerhalb eines Monats hierzu zu äußern. Andernfalls wird der Vorgang dem Ombudsmann vorgelegt.


    Was sollte ich eurer Meinung nach tun?
    Bis jetzt halte ich das Zurückstellen der Entscheidung des Ombudsmannes am sinnvollsten.
    @TorstenH Was sagst du dazu?


    Vielen Dank


    Grüße
    sönschauber

  • Hallo sönschauber,


    die Argumentation der IBB entspricht im Wesentlichen derjenigen des in deren Stellungnahme erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.01.2015 - 7 K 400.14. Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken lehnt ebenfalls in ständiger Spruchpraxis Anträge gegen öffentlich-rechtliche Förderanstalten auf Erstattung von Verwaltungskostenbeiträgen oder Bearbeitungsentgelten ab und bezieht sich hierbei u. a. auch auf die Rechtsprechung des VG Berlin. Das frühere Urteil des VG Berlin vom 19.03.2009 - 16 A 36.06 - ist von den Klägern vorm Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos angefochen worden. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen im Ergebnis ebenso entschieden. Nur die Begründung für die Ablehnung des Erstattungsanspruchs ist nicht ganz einheitlich.


    Während zu den Bearbeitungsentgelten bei von privaten Banken und Sparkassen vergebenen KfW-refinanzierten Darlehen Revisionsverfahren beim BGH anhängig sind, ist eine höchstrichterliche Klärung bei den Verwaltungskostenbeiträgen u. ä. für Förderdarlehen, die unmittelbar von Förderanstalten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erhoben werden, nicht in Sicht.


    Selbst wenn der BGH bei den KfW-refinanzierten Förderdarlehen zugunsten der Darlehensnehmer entscheiden sollte, folgt daraus voraussichtlich nicht, dass auch ein Erstattungsanspruch bei den direkt durch die IBB oder andere Landesförderinstitute gewährten Förderdarlehen besteht. Während nämlich der in der Förderzusage der KfW liegende Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller (zugleich privatrechtliche Refinanzierungszusage gegenüber der Hausbank) nur Höchstentgelte für die Darlehensverträge der Hausbank bestimmt, regelt bei der Direktvergabe von Förderdarlehen die in Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergehende Förderzusage die Subventionsbedingungen für das Darlehensverhältnis verbindlich und abschließend. Lediglich die für Art und Umfang der Subvention nicht wesentlichen Abwicklungsbedingungen werden von der Bank privatautonom durch den Darlehensvertrag gestaltet.


    Demgemäß heißt es von den Verbraucherschützern auf test.de:


    Was ist mit Gebühren für Förderkredite der Landes- oder Investitions­banken?
    Für auf der Grund­lage öffent­lich-recht­licher Vorschriften bewil­ligte Förderkredite gilt die Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs nicht. Das ist Verwaltungs­recht. Wahr­scheinlich gibt’s keine Chance auf Erstattung.

    Als betroffener Verbraucher würde ich das Ombudsmannverfahren beim VÖB einfach laufen lassen und auf ein zwischenzeitliches Rechtsprechungswunder hoffen. Da dem Ombudsmann tausende Beschwerden vorliegen, dürfte mit einem Schlichtungsvorschlag ohnehin in den nächsten Monaten eher nicht zu rechnen sein. Nach dem erfolglosen Abschluss des Verfahrens verbleiben dann ggf. noch sechs Monate Überlegungszeit, ob das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens eingegangen werden soll.


    Gruß
    Torsten

  • Hallo,


    haben nun endlich vom Ombudsmann eine Nachricht erhalten mit der Stellungnahme der Bank - die Stellungnahme ist allerdings schon vom März....
    Die Hausbank, über die unser KfW-Darlehen gewährt wurde, empfiehlt darin, unsere Beschwerde zurück zu weisen mit der Behauptung, dass die Begründung unseres Antrags (der Formbrief für KfW-Darlehen) ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde läge.


    Im weiteren bezieht sich die Bank auf folgendes:
    - Entscheidung LG Augsburg (Az.: 031 O 3164 / 14)
    - dass die Hausbank lediglich 96% ausgezahlt bekommen hätte
    - dass 2% Bearb.gebühr gewesen wären, und die anderen 2% Risikoprämie, und der Nominalzinssatz wäre aufgrund der Refinanzierung über KfW deutlich günstiger gewesen als marktüblich.
    Des weiteren argumentiert die Bank nach langem blabla über allg. KfW und Förderdarlehen, dass die "Verpflichtung zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts durch die XX Bank" wirtschaftlich die KfW treffen würde, "nachdem diese es war, die das vorliegend zur Rückzahlung verlangte Entgelt wirtschaftlich erhalten hat.
    Außerdem würde die KfW dann zukünftig eben keine vergünstigten Kredite mehr vergeben, wenn ..... blabla... denn:
    "die Zinszahlung vereinnahmt die Hausbank"


    Jetzt sei aber dazu gesagt, dass die Hausbank beim Einziehen der Summen während der Auszahlung der Tranchen das abgezogene Entgelt "Bearbeitungsgebühr/ Schätzgeb." genannt hat.
    Außerdem war der Kredit damals nicht viel günstiger, als andere Kredite zu der Zeit im Endeffekt. Zumindest kein außerordentlicher Effekt für uns gewesen.
    Das sehe ich als Hauptgrund, dass wir die Bearb.geb. zurück verlangen.


    Wer kämpft hier noch bzgl. KfW / Hausbank für Privatdarlehen (in dem Fall Wohnraum Modernisierung)?

  • Hallo,


    auf der Internetseite des BGH werden u.a. die noch in diesem Jahr geplanten Verhandlungen aufgeführt.


    Das Thema Bearbeitungsgebühr + KfW wird dort nicht erwähnt.


    Daher ist wohl davon auszugehen, dass die Entscheidung erst in 2016 fallen wird.

  • Das LG Magdeburg (vgl. LG Magdeburg, Urteil vom 13. August 2015, Az. 11 O 1887/14 (689))
    sieht keinen Grund, warum die vom Verbraucher gezahlte Bearbeitungsgebühr bei einem KFW-Darlehen nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az. XI ZR 170/13) zurückverlangt werden könne. Dies ist ein positives Signal in die richtige Richtung, die gerichtliche Geltendmachung bleibt aber weiterhin riskant. Das Urteil zum Download finden Sie unter www.rae-greus.de in der Rubrik "Aktuelles".

  • Guten Tag,
    auch ich habe eine Frage zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei einem KfW-Darlehen.


    Ich habe 2014 ein Schlichtungsverfahren bei dem für mich zuständigen Rheinischen Sparkassen-und Giroverband angestrengt. Der Schlichter hat in dieser Sache vorgeschlagen meiner Forderung stattzugeben zzgl. eines pauschalen Zinszuschlages und einen entsprechenden Schlichtungsvorschlag erlassen. Dieser wurde von meiner Seite angenommen, die Sparkasse KölnBonn hat ihn allerdings abgelehnt. Lediglich die Einrede der Verjährung wurde bis zum 30.06.16 zugestanden.


    Bleibt mir jetzt nur noch der Gang zum Rechtsanwalt und entsprechender Klage ? Es ist ja anscheinend immer noch nicht abzusehen, wann sich der BGH dieser Sache annimmt.


    Gruß
    Mika53

  • Hallo Mika53,
    wenn Sie nicht eine weitere Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung erreichen können, müssen Sie bis spätestens 30.06.16 klagen um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Leider kann man nicht vorhersagen, wann sich ein Verbraucher durch zwei ablehnende Instanzen zum BGH hoch arbeitet. Die Banken werdenversuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zu verhindern, in dem sie in den Verfahren, in welchen sie unterliegen in der nächsten Instanz einen Vergleich anbieten. Da muss man schon einen langen Atem haben und es wirklich wissen wollen, damit man den nicht annimmt. Also versuchen Sie den Verzicht zu verlängern.
    Viel Erfolg
    p.e.

  • Die lang erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage naht, ob die Urteile vom 13.05.2014 und 28.10.2014 zur Unwirksamkeit klauselmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Privatkrediten auf den Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen übertragbar sind. Der BGH wird am 16.02.2015 in vier Revisionsverfahren hierüber verhandeln, wie der heutigen Pressemitteilung des Gerichts zu entnehmen ist.


    Es handelt sich u. a. um die Revisionen der Kläger gegen die von mir in diesem Thread hochgeladenen Berufungsurteile des LG Bückeburg vom 11.09.2014 – 1 S 60/13 – und des LG Bamberg vom 09.01.2015 – 3 S 80/14.


    Weiterhin keine höchstrichterliche Klärung ist hingegen zu der Frage in Sicht, ob die Entgeltrechtsprechung des BGH zu Privatkrediten auch auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Kosten übertragbar ist, die öffentlich-rechtliche Förderanstalten für ihre auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden selbst ausgereichten Förderdarlehen verlangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies z. B. in Verfahren gegen die Investitionsbank Berlin wiederholt verneint (vgl. Urteil vom 19.08.2015 - 7 K 644.15).