Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

  • @McGylfi


    Ich könnte mir vorstellen, dass es bei einem BGH-Urteil in diese Richtung wieder eine "Kulanzphase" für eigentlich verjährte Ansprüche geben könnte. Sicherheitshalber einen Antrag zu stellen, liegt sicherlich auch in den Chancen des Einzelfalls begründet. Möglicherweise kann Ihnen ein Fachanwalt eine individuelle Einschätzung geben.


    @Agruba


    Siehe die Sammlung von Beiträgen, die hier oben aufgelistet sind.


    @kyuubi


    Verwaltungskosten können Sie m. E. zurückfordern.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Kyuubi,


    i.d.R. sind die Verwaltungskosten rückforderbar, könnte mir aber vorstellen das die Bank es ablehnen wird, mit Verweis auf fehlende Rechtssprechung.


    Lassen Sie sich doch von der Bank aufschlüsseln, was diese Gebühr beinhaltet.

  • Bearbeitungsgebühr bei mir worden außer denn zwei Prozent Bearbeitungsgebühr auch noch2 % Risikoprämie abgezogen und einbehalten. Krieg ich die genauso rückerstattet wie die Bearbeitungsgebühr.?
    Liebe Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Sie können es gerne versuchen, was für ein Darlehen war es denn?


    Was war denn die Gegenleistung für diese Risikoprämie?

  • @kyuubi


    Auch ohne die Besonderheiten bei Förderdarlehen zu betrachten, sind die vermeintlichen Zusatzkosten Teil des vereinbarten variablen Zinssatzes und daher nicht rückforderbar. Private Darlehensnehmer können unmöglich ein Darlehen zum reinen EURIBOR-Zinssatz erhalten, der ein Interbankenzinssatz im Geldhandel ist und selbstverständlich sind in jeden Darlehenszins auch die Verwaltungskosten der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung eingepreist. Wer sonst soll für diese aufkommen, wenn nicht der Darlehensnehmer.


    Der BGH hat es nur für unzulässig erklärt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laufzeitunabhängige, also nicht zinsähnliche Entgelte für die Bearbeitung von Kreditanträgen zu vereinbaren.


    Ob daneben die Rückforderung hier auch wegen der Besonderheiten bei Förderdarlehen ausgeschlossen wäre, kann daher offen bleiben, denn schon bei einem normalen Geschäftsbankkredit bestünde kein Anspruch auf Rückzahlung vereinbarter Zinsen.

  • Hallo,
    habe ein Förderkredit von der L-Bank.
    Darin enthalten sind 1 % Verwaltungsgebühr + 1 % Geldbeschaffungskosten.
    Kann man die Geldbeschaffungskosten auch geltend machen ??

  • hallo zusammen, ich habe im jahr 12/2000 einen kredit von 178000 euro bei der kfw aufgenommen.
    in diesem vertrag sind 2% bearbeitungsgebühr und 2 % riskoprämie angegeben.
    kann ich obwohl die kreditaufnahme im jahr 2000 war noch ansprüche oder teilansprüche stellen

  • Hallo harry,


    zur allgemeinen Diskussion rund um Förderkredite siehe die Beiträge oben.


    Gebühren können generell gesprochen auch anteilig zurückgefordert werden. Es kommt allerdings immer auf den Zahlungszeitpunkt an: Wurden die Gebühren gesammelt im Jahre 2000 gezahlt, ist der Anspruch verjährt.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Nach intensiver Recherche bezüglich Rückerstattungen Verwaltungskosten bei Förderdarlehen habe ich nun
    noch eine Frage. Macht es Sinn dennoch einen Musterbrief zur Investitionsbank mit der Aufforderung zur Rückerstattung der Kosten zu schicken und im Falle der Ablehnung einen Ombudsmann zu einzuschalten?
    Sollte es wirklich noch ein e Entscheidung des BGH erfolgen, würde man damit die Verjährung stoppen?


    Gruss Carmen


    Hallo Carmen,


    einen Brief zu senden und auf die Antwort zu warten, kann aus meiner Sicht kein Fehler sein.
    Ob die Verjährung dadurch gehemmt ist ... gute Frage, die den Rechtsexperten vorbehalten sollte .. vielleicht kann sich @Britta und @RAWedekind ja dazu äußern.


    Hallo,
    ich habe mich dazu entschlossen einen Musterbrief an die ILB zu senden.
    Schlimmstenfalls bekomme ich eine negative Antwort, aber ich möchte nichts unversucht lassen.


    Meine Frage: Welcher Musterbrief wäre in diesem Fall der passende? Und auf welches BGH-Urteil müsste ich mich berufen?


    Gruss Carmen

  • Weiteres Urteil zur Bearbeitungsgebühr bei KfW-Krediten:


    Nachdem wie bekannt das LG Itzehoe bereits mit Berufungsurteil vom 01.07.2014 (Az. 1 S 187/13) eine Klage auf Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren abgewiesen hat, weil die BGH-Rechtsprechung auf die durchgeleiteten KfW-Darlehen nicht übertragbar sei, hat das LG Bückeburg mit Berufungsurteil vom 11.09.2014 (Az. 1 S 60/13) zwischenzeitlich ebenso entschieden.


    Das LG Bückeburg hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das ist deshalb besonders bedeutsam, weil die Revision gegen das Urteil des LG Itzehoe in dem Verfahren mit dem Az. XI ZR 340/14 zurückgenommen wurde, in jenem Verfahren also kein Grundsatzurteil des BGH zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren bei KfW-Darlehen mehr ergehen wird. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision gegen das Urteil des LG Bückeburg aufrecht erhalten wird.

  • dann auch nocjmal hier....


    IBB (Investitionsbank Berlin) Förderdarlehen


    Hallo,


    ich habe gestern eine "Absage" von der IBB bezüglich Verwaltungskostenbeitrag (0,6 % monatlich) mit folgendem Inhalt bekommen:


    sehr geehrter ...........


    der BGH hat in seinem Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass die Erhebung von Bearbei-


    tungsgebühren auf der Grundlage von AGB bei Privatkrediten unzulässig ist. Derartige Kredite


    wurden und werden von der IBB nicht gewährt. Wir gehen daher davon aus, dass dieses Urteil


    schon aus diesem Grund auf den von uns erhobenen Verwaltungskostenbeitrag keine Anwen-


    dung findet.


    Hinzu kommt, dass der Verwaltungskostenbeitrag auf der Grundlage eines bestandskräftig


    öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides erhoben wird, der seinerseits auf die der Förde


    rung zugrunde liegenden Richtlinien Bezug nimmt.


    Es handelt sich bei dem Ihnen zur Verfügung gestellten Darlehen um einen Förderkredit. Bei


    dem im Darlehensvertrag angegebenen Zinssatz handelt es sich um den sogenannten Ein-


    standszinssatz. In Abweichung zu der Praxis der Geschäftsbanken ist hierin keine Marge ent-


    halten, die die bankenüblichen Aufschläge für die Verwaltungs- und Risikokosten enthält. Der-


    artige Kosten werden bei den Förderkrediten durch die Erhebung des sich im Darlehensverlauf


    abbauenden Verwaltungskostenbeitrags berücksichtigt.


    Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Ver


    waltungskostenbeitrags zum Gegenstand hatte, darauf hingewiesen, dass solange der Bewilli-


    gungsbescheid als wirksam zu behandeln ist, eine Klage - vor welchem Gericht auch immer -


    keine Aussicht auf Erfolg haben kann.


    Das Verfahren wurde dann an das für öffentlich rechtliche Streitigkeiten zuständige Verwaltungs-


    gericht Berlin verwiesen. Auch dieses hat es als zulässig angesehen, dass die Bewilligungs-.


    stelle (IBB) die Verwaltungskosten in die Förderkalkulation einbezieht und damit nach Art einer


    Bank, zinsähnliche Leistungen zur pauschalierten Abgeltung des mit der Darlehensgewährung


    verbundenen Verwaltungsaufwands geltend macht.


    Vor diesem Hintergrund können wir eine Erstattungspflicht unseres Hauses hinsichtlich der ver


    elnnahmten Beträge nicht erkennen.


    M it freundlichen Grü ßen

    Nachdem was ich hier bisher gelesen habe scheint diese Begründung nicht sehr überzeugend, oder ?


    Meine Rechtsschuztversicherung will nun keine Deckung übernehmen, da das
    Darlehn mit dem Neubau einer Immobilie im Zusammenhang steht und die
    Immobilienfragen ausgeschlossen sind....


    Macht es eventuell Sinn, wenn sich mehrere Betroffene zusammenfinden und
    gemeinsam vorgehen ggf. mittels einer "Sammelklage"... ?


    Eventuell gibt es dies ja schon, ich wäre dabei und würde mich über Infos dazu freuen !!!


    Mit besten Grüßen aus Pankow


    Bruno

  • Hallo Bruno,


    die IBB bezieht sich offenbar auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19.03.2009 (Az. 16 A 36.06). Dieses Urteil ist 2011 dann auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt worden. Ich denke nicht, dass die Berliner Gerichte heute anders urteilen würden, weil die Rechtsfragen, über die der BGH dieses Jahr im Zusammenhang mit Kreditbearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite entschieden hat, in dem Verfahren ersichtlich keine Rolle gespielt haben.


    Die von der IBB wiedergegebene Argumentation des Landgerichts Berlin zur Maßgeblichkeit des der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides deckt sich im Übrigen mit dem zweiten Teil der Begründung des von mir schon anderweitig zitierten Urteils des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 14.08.2014 (Az. 2-15 S 40/14). Das Ineinandergreifen des in der öffentlich-rechtlichen Förderzusage liegenden Verwaltungsakts und des auf seiner Grundlage abgeschlossenen Darlehensvertrages ist für juristische Laien sicher nicht leicht zu verstehen, macht aber einen wichtigen Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen aus.


    Wer diesbezüglich durchaus mal am "juristischen Hochreck" turnen möchte (vielleicht Britta ;) ), dem sei zum besseren Verständnis der rechtlichen Verschränkungen die Lektüre des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2012 (Az. 3 C 12.11) empfohlen. Die darin getroffene Aussage, dass die Vergabe öffentlicher Mittel nicht ausschließlich im Wege des Privatrechts zu bewerkstelligen ist, wenn der Subventionsempfänger einen Antrag auf die zu vergebenden Mittel an die für die Vergabe zuständige Behörde - die Förderbank - richten muss und damit zwischen den Beteiligten notwendigerweise ein Verwaltungsrechtsverhältnis begründet wird, gilt im Übrigen auch für die durchgeleiteten KfW-Kredite (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.10.2008 - 1 K 684/08.F)


    Gruß
    Torsten

  • Wir haben einen Kredit über die BayernLabo (Bayern LB) abgeschlossen und das erste Jahr mit den Zinsen die Bearbeitungsgebühr "getilgt". Gibt es denn mittlerweile eine eindeutige Rechtsprechung zu den Förderdarlehen?
    Im Forum finde ich leider nichts wirklich eindeutiges.
    Wie sollen wir vorgehen? Hat es einen Sinn die BayernLabo anzuschreiben um die Gebühren zurückzufordern? Es geht um fast 2000,-€!
    Vielen Dank :)

  • Guten Abend!


    Wir haben im Rahmen unserer Immobilienfinanzierung auch einen Kredit für Wohnraumförderung bei der KfW in Anspruch genommen. Dafür wurden uns einmalig 0,4% der Gesamtsumme bei Abschluss berechnet sowie 0,5% der Gesamtsumme jährlich, verteilt auf die monatlichen Zahlungen.
    Können diese Zahlungen zurück gefordert werden, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13?
    Das wurde schon mal hier im Thema "Bearbeitungsgebühren von Krediten zurückfordern" auf Seite 3 gefragt. Leider gab es zu dem Zeitpunkt noch keine definitive Aussage - zumindest habe ich es so verstanden. Gibt es zum heutigen Zeitpunkt neue Erfahrungen/Erkenntnisse? Oder ist es tatsächlich so, dass Kredite zur Wohnraumförderung nicht unter das o.a. Urteil fallen?


    Viele Dank & schöne Grüße
    Fredo

  • Hallo Fredo,


    ich habe Ihren Beitrag in den dazugehörigen Thread verschoben. In den o. g. Beiträgen, besonders im ersten Beitrag auf Seite 1, finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Hallo zusammen,


    das Urteil des LG Itzehoe zu den Gebühren bei KfW-Krediten ist wirklich interessant. Wir versuchen die Urteilsgründe zu bekommen. Selbstverständlich werden wir das Verfahren vor dem BGH dazu verfolgen und hier darüber berichten.


    Hallo Britta,


    Sie meinen sicher das Verfahren AZ: XI ZR 340/14, wobei mit einem Urteil wohl erst 2015 zu rechnen ist. Wie sollte man vorgehen, damit event. Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren bei KfW-Krediten (2005) nach dem 31.12.2014 nicht doch verjährt sind?


    Grüße von Petermann