Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen

  • Guten Tag,
    das Landgericht Düsseldorf hat am 18.12.2015 zum Aktenzeichen 10 O 571/14 ein Urteil zu den KFW Krediten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG in Düsseldorf gesprochen.

    Bearbeitungsgebühr bei KFW-Förderdarlehen unwirksam - Urteil vom 18.12.2015 des LG Düsseldorf

    Bearbeitungsgebühren bei KFW-Förderdarlehen und IBB "Berlin Investitionsdarlehen" sind immer wieder ein Thema!


    Eine Apothekerin erhielt Förderdarlehen von insgesamt knapp über eine Million Euro. Nach den AGB des
    Kreditinstituts - der Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (Apobank) hatte sie dafür eine Bearbeitungsgebühren von jeweils 2,00 % des Förderkredits Kredits zu zahlen. Da sie die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühren für unwirksam erachtet, verlangte sie von dem Kreditinstitut deren Rückerstattung. Die Apobank lehnete
    diese ab, weil sie die Bearbeitungsgebühr nicht erhalten hat. Sie ist der Auffassung es handelt sich um einen besonderen Prüfaufwand bei Förderdarlehen.


    Das Landgericht Düsseldorf hielt die Bearbeitungsgebühren dagegen nicht für rechtens. Es bestehe ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB (Leistungskondition) der Klägerin. Die Vereinbarungen der
    Bearbeitungsgebühren unterliegt auch bei sogenannten "Förderdarlehen" der Inhaltskontrolle. Es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Darlehensvertrag steht ausdrücklich "Bearbeitungsgebühr". Aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten verständigen Kunden ist anzunehmen, dass die Beklagte
    nzw. die hinter ihr stehende Förderbank ein zusätzliches Entgeld zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes in Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvalutat verlangt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, Az.: XI ZR 170/13).


    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Entgeltklauseln in AGBs mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewältzt wird, zu denen der Verwender
    gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt.


    Das LG Düsseldorf setzt sich dann mit den Argumenten des LG Freiburg im Breisgau (Urteil vom 11.9.2014, Az.: 5 O 136/13, zitiert nach Juris) und LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.5.2015, Az.: 10 O 9729/14, zitiert nach Juris). Es lehnt diese ab! Auch das LG Magdeburg wird für die Argumente gegen das Bearbeitungsentgeld angeführt ( LG Magdeburg, Urteil vom 13.8.2015, Az.: 11 O 1887/14, zitiert nach Juris).


    Das LG Düsseldorf sieht auch keine Einschränkung bei Krediten gegenüber Unternehmers i.S.v. § 14 BGB).


    Die Entscheidung ist für viele Existenzgründer mit höheren Krediten - Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Gesundheitsberufe - von großer Bedeutung.


    Kreditkunden sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Der Verfasser ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.