Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge bei freiwilliger Versicherung in der GKV

  • Als freiwillig Versicherter in der GKV mit unterschiedlichen Einkommensarten (Rente und KAP) zahlte man bis 2017 den laufenden monatlichen Beitrag aufgrund des vorherigen Steuerbescheids. Fielen dann die tatsächlichen Einnahmen höher aus, musste man nachzahlen. Fielen die tatsächlichen Einnahmen geringer aus, hatte man aber keinen Anspruch auf Rückerstattung. Ende 2017 erhielt ich von meiner Kasse ein Schreiben, in dem davon die Rede war, dass ab 2018 die laufenden Beiträge vorläufig entrichtet würden, und dass nachträglich eine Abrechnung erfolgt. Ein konkretes Gesetz/eine konkrete Verordnung wurde in diesem Schreiben nicht angeführt. Ich finde selbst auch nicht Entsprechendes, auch nicht in den Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV. Kann mir jemand eine Quelle nennen? Speziell geht es mir darum, in welcher Frist die Kasse die Abrechnung sowie ggf. die Rückerstattung vornehmen muss. Vielen Dank für jeden Hinweis!

  • Kann ich im Moment so nicht mit dienen.


    Hat die Kasse selbst denn etwas dazu gesagt?


    Ansonsten könnte man ja auch bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde nachfragen, ob die eine Rechtsgrundlage nennen können.

  • Hat die Kasse selbst denn etwas dazu gesagt?

    Ich habe der Kasse meinen Steuerbescheid für 2018 eingereicht und eine Schlussabrechnung verlangt. Keine Antwort. Sechs Wochen später kam dann turnusmäßig das Formular zur Erfassung meiner laufenden und künftigen Einkünfte. Ich antwortete darauf, sie sollen bitte zuerst mal meine Beiträge für 2018 abrechnen und rückerstatten. Antwort: jährliche Einkommensanfrage erneut zugeschickt. Meine Antwort wieder wie zuvor. Das geht jetzt in die dritte Runde.

  • Eine konkrete Frist ersehe ich aus dem SGB V jetzt nicht.


    Nach frühestens einem halben Jahr wäre eine Untätigkeitsklage gemäß Paragraph 88 SGG möglich.


    Ist denn der Eingang des Steuerbescheides 2018 irgendwie seitens der Krankenkasse bestätigt worden?


    Wenn der vorliegt, dann hätte die Kasse doch auch eine Grundlage für die Vorausberechnung. Das machen andere Träger der Sozialversicherung ja auch so.


    Die Krankenkasse macht nach der bisherigen Schilderung nicht den sortiertesten Eindruck. X/