Gesamteinkommen für die Familienversicherung in der GKV - Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen

  • Hallo zusammen,


    meine Ehefrau hat in 2018 insgesamt Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 5.787 EUR erzielt. Hier wurde bereits der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR mindernd berücksichtigt.
    Vor Abzug des Sparer-Pauschbetrag betrugen somit die Einkünfte aus Kapitalvermögen 6.588 EUR.
    Es liegen keine weiteren Einküfte in 2018 bei ihr vor.


    Meine Frage: Beträgt hier ihr für die Familienversicherung maßgebliches Gesamteinkommen 5.787 EUR, oder 6.588 EUR?

    Frau Julia Riedel hatte (Rechtsstand 19.12.2018) in Ihrem Beitrag für Finanztip dazu ausgeführt:
    Pro Monat darf das Gesamteinkommen 445 Euro nicht übersteigen. Mit dem Sparerfreibetragin Höhe von 801 Euro pro Jahr liegt das Höchsteinkommen somit bei jährlich 6.141 Euro. Zusätzlich rechnet das Finanzamt Werbungskosten an.


    Vielen, lieben Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße!

  • Hallo, auch in dem Beitrag von Fr. Riedel v. 19.12.2019 steht zum Thema Sparerfreibetrag:
    "Für diese gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 801 EURO".
    Bei meinem Antrag auf Familienversicherung im Dezember 2019 wurde jedoch der Sparerfreibetrag von 801 Euro/ Jahr
    nicht akzeptiert sondern nur 51 Euro Werbungskostenpauschale, womit der Antrag abgelehnt wurde. Was ist nun richtig
    und auf welcher gesetzlichen Grundlage soll der Sparerfreibetrag von 801 Euro beruhen?
    Über Kommentare würde ich mich freuen.