Studentenjob kurzfristig beschäftigt

  • Hallo,ich habe folgende Frage,
    muß ein Student, wenn er als kurzfristig Beschäftigter 3 Monate angestellt ist, und in der Zeit ein relativ hohes Gehalt von über 2500 € verdient,
    dann sich selbst krankenversichern? Oder zählt die Familienversicherung so er unter 25 Jahre alt ist ? Da der Job nur am WE, da allerdings bis zu 15h täglich stattfindet, muss er trotzdem die 20h Grenze beachten?



    Die Tätigkeit findet außerhalb der Semesterferien statt.



    Steuern können ja über die Jahreserklärung wieder zurückgeholt werden.


    Wer kann mir da Tipps geben?
    Ari


    Und das kurzfristige AV zählt ja zusätzlich nicht mit einem Minijob zusammen, der dann auch noch nebenbei monatlich mit der 450 € Grenze getätigt werden kann. Denn das Kurzfristige AV ist eine Sonderform, die relativ günstig für beide Seiten ist, da nur pauschale Abgaben bei der Knappschaft anfallen.



    Können Sie dem zustimmen?

  • Hallo.


    Da müssen wir ein paar Dinge trennen.


    Eine kurzfristige Beschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) haben nichts miteinander zu tun.


    Die kurzfristige Beschäftigung, sofern nicht berufsmäßig ausgeübt, ist sozialversicherungsfrei. Umlagen und Pauschalsteuer fallen an, sind aber für den Arbeitgeber relevant, nicht für den Arbeitnehmer.


    Sollte der Status "Studierender" entfallen, so hat das Konsequenzen. Das sollte man prüfen.


    Ebenso ob die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschritten werden.


    Im Zweifel rechtsverbindliche Klärung herbeiführen, über Krankenversicherung oder jemand anderes.


    Viel Erfolg.

  • danke.
    Ja ist klar. Studierend ist noch eine Weile.
    Minijob ist parallel, quasi Job übers Jahr. Kurzfristig Beschäftigt ist max. in 2-3 Monaten, je nach Projekt. Damit fällt berufsmäßig weg.
    Tja, was sind die Grenzen?
    Es müsste da bundeseinheitliche Regelung geben. Kann ja nicht sein, dass jede KK selbst was festlegt.
    Ari

  • Das ist schon eine einheitliche Grenze. Konkrete Höhe habe ich gerade nicht zur Hand.


    Die 20 Stunden sind schon nicht außer Acht zu lassen, wenn es um die Studierendeneigenschaft geht.


    Möglichst vorher klären, nicht dass es böses Erwachen gibt.

  • prima, die fehlte mir. Wo steht die?
    Wieso durch 7?
    Wobei ja das jährliche Gesamteinkommen interessant ist, da monatl. schon temporäre Überschreitungen sein dürften.
    Solange die jährliche Grenze eingehalten wird.
    Zählen da alle Einkünfte, also auch der Minijob dazu, abzüglich der Werbungskosten?
    Bestimmt, oder?
    Danke Ari

  • Die Gesetze mache ich nicht. :saint:



    Steht im SGB V:


    § 10 Familienversicherung


    (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

    1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
    3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
    4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
    5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18des Vierten Buches überschreitet;bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;für geringfügig Beschäftigte nach § 8Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.


    2Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht.3Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    (2) Kinder sind versichert

    1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten;wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
    4. ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.


    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
    (4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
    (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
    (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.