Flugänderung: Frankfurter Tabelle bei nur einer Flugänderung nicht anwendbar?

  • Ich habe eine Frage zu folgendem Artikel:https://www.finanztip.de/flugaenderung-pauschalreise/
    Bei unsere Pauschalreise wurde die Flugzeit von dem Hinflug unzumutbar (von 12 Uhr mittags auf 4:30 in der Nacht) geändert. TUI weigert sich aber zu zahlen, weil nur ein Flug betroffen sei und die Frankfurter Tabelle nur anzuwenden sei, wenn beide (!) Flüge geändert wurden. Leider ist das in dem Artikel nicht eindeutig beantwortet. Wie ist denn da die Rechtslage?


    Vielen Dank, Dirk Braun

  • 1.
    Wenn die Flugzeitenänderung länger als 14 Tage vor dem Rückflugdatum dem Reisenden bekanntgegeben wurde steht dem Reisenden keine entfernungs-u. verspätungsabhängige Ausgleichszahlung über EUR 250,-/400,-/600,- pro Passaiger wegen einer Flugvorverlegung gem. der VO (EG) 261/2004, der sogen. ‚Europ. Fluggastrechteverodnung‘ zu. Dieser Anspruch wäre direkt an die Airline zu richten und nicht an den Reiseveranstalter, so die BGH-Rechtsprechung. Eine Flugvorverlegung über mehr als vier Stunden ist mit einer Verspätung gleichzusetzen; dies ließ der BGH durchblicken.
    Wurde die Flugverlegung binnen 14 Tagenm vor dem Abflugdatum bekanntgegeben, steht dem Reisdenden dieser Anspruch zu.


    2.
    Der Reisende muß erstmal ein Abhilfeverlangen bezüglich des Reisemangels (eine Flugverlegung in die Nacht ist nämlich ein Reisemangel) an den Reiseveranstalter richteten.


    Kommt der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht nach, hat der Reisende folgende Rechte:
    -kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit
    oder, sofern der Reisende die Reise mit dem Mangel antritt:
    -Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels. Hierzu ein Urteil des
    AG Hamburg-Altona v. 12.07.2000 , Az.: 318c C 128/00, Sacherhalt:
    Rückflug um 3.15 statt 8.45 Uhr; dadurch Nachtruhe nicht möglich, Minderungsquote: 100 % des anteiligen Tagesreisepreises, veröffentlich in: RRa 2001, 5 (vgl. Kemptner Reisemängeltabelle 2019)


    Bietet der Reiseveranstalter einen Alternativ-Flug zu einem höheren Preis an, ist dadurch der Mangel nicht beseitigt, jedoch würde dies bei Annahme durch den Reisenden eine Einigung mit dem Veranstalter darstellen, welcher berechtigten Minderungsansprüchen des Reisenden im Wege stünde.


    3.
    Gem. BGH-Rechtsprechung darf der Reisende nicht doppelt kassieren. Er darf seinen Anspruch entweder nur beim Resieveranstalter oder alternativ nur bei der Airline anmelden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Siehe auch meinen Blogartikel zum Thema. http://fluggastrecht.blogspot.…t-bei-pauschalreisen.html


    Dazu ist anzumerken, daß die 'Europäiosche Fluggastrecheverordnung' immer nur greift, wenn der Flug binnen 14 Tagen vor dem Flugdatum verlegt wird.


    Wird ein Flug in die Nachtzeit velegt, der eigentlich tagsüber durchgeführt werden sollte, stellt dies einen Reisemangel dar, welcher den Reisenden zu einer nachträglichen Reisepreisminderung zu 100 % bezogen auf den anteiligen Tagesreisepreis berechtigt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • TUI weigert sich aber zu zahlen, weil nur ein Flug betroffen sei und die Frankfurter Tabelle nur anzuwenden sei, wenn beide (!) Flüge geändert wurden. Leider ist das in dem Artikel nicht eindeutig beantwortet. Wie ist denn da die Rechtslage?

    Bereits die Änderung eines Fluges von Hin- oder Rückflug stellt einen Reisemangel dar! Zu den Minderungsquoten gegenüber dem Reiseveranstalter sh. Frankfurter Tabelle, Kemtpner Reisemängetabelle oder Reisemängetabelle des ADAC.


    Sollte der Flugplanänderung binnen 14 Tagen vor dem betreffenden Flug dem Fluggast mitgeteilt werden, kommen auch Ausgleichsansprüche direkt gegen die Airline in Betracht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)