Beitragsberechnung in der GKV

  • Ich bin als EM Rentner freiwillig in der GKV versichert. Aufgrund meiner kleinen Rente bekomme ich von der DRV
    einen Zuschuss zur GKV. Meine Frage lautet : Wird dieser Zuschuss zur Rente hinzugerechnet und davon der Beitrag
    der GKV berechnet oder darf das nicht zugerechnet werden?

  • Hallo.


    Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird vom Rentenversicherungsträger nicht aufgrund der Rentenhöhe gezahlt, sondern um die freiwillig gesetzlich bzw. privat Krankenversicherten zumindest ähnlich zu behandeln, wie diejenigen, die pflichtversichert sind.


    Der Zuschuss ist grundsätzlich nicht Bemessungsgrundlage des Krankenversicherungsbeitrages. So zumindest mein letzter Stand. (Werde bei Gelegenheit noch einmal nachlesen.)


    Für den Beitrag gibt es aber auch eine Mindestbemessungsgrundlage. Diese kann auch oberhalb des Rentenzahlbetrages liegen.


    Anbei der Gesetzestext:


    https://dejure.org/gesetze/SGB_V/240.html

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich habe die falsche Schlussfolgerung gezogen. Hängt wohl damit zusammen dass ich
    gesamt unter 1038.-€ bin dies aber die Mindestbemessungsgrundlage ist. Falls ich falsch liege bitte ich um
    Richtigstellung.

  • Ich glaube, genau dort liegt der Hund begraben.


    Die Feststellung, dass die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt ist, wurde nach dem 01.08.2017 getroffen? Vielleicht ist die Pflichtversicherung über die Rente noch möglich. Wäre von der Beitragsberechnung wahrscheinlich deutlich günstiger.

  • Hallo Herr Janders,


    also ich bekomme rückwirkend seit dem 01.12.2016 die volle EM Rente.
    Ist damit gemeint "wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren"? Denn das war ich nicht deshalb freiwillig.
    Wenn ja warum wäre die Beitragsberechnung günstiger und was könnte ich dann tun?


    Gruß


    Walter

  • Bei einem pflichtversicherten Rentner ist das beitragspflichtige Einkommen:
    1. die Rente 2. ähnliche Einkommen (z. B. Betriebsrenten) 3. zusätzlich erzieltes Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt).
    Eine Mindestbemessungsgrundlage gibt es hierbei nicht zu beachten.


    Sie können bei Ihrer Krankenkasse die Überprüfung der Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner beantragen.


    Die große Änderung zum 01.08.2017 war, dass für jedes Kind, das man erzogen hat, 3 Jahre an Versicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenkasse unterstellt werden. Somit kann in vielen Fällen (nicht in allen) die Vorversicherungszeit erfüllt werden und die freiwillige Versicherung würde durch eine Pflichtversicherung abgelöst werden, mit den oben beschriebenen Konsequenzen.


    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

  • Danke nochmals, aber ich muss trotzdem nachhaken. Ich bin Freiwiilig versichert. Überall lese ich bei den GKV`s zitiere
    Als freiwillig Versicherter zahlen Sie monatlich einen Beitragssatz auf Ihre Einnahmen, mindestens auf ein Einkommen von 1.038,33 Euro für 2019. Das ist die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze.

  • Okay, folgendes Beispiel:


    Rentner R ist freiwilliges Mitglied der gKV und hat 800 Euro Rente, zahlt aber aus 1038 Euro seinen Beitrag.


    Weil R die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nur knapp nicht erfüllt hat (z. B. um 353 Tage) lässt er das Ganze nochmals überprüfen. Nach der Rechtslage ab 01.08.2017 werden für jedes Kind, das R hat, 3 Jahre Vorversicherungszeit unterstellt, mit der Folge, dass R die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt hat und Pflichtmitglied in der gKV wird. Somit zahlt er nur noch aus 800 Euro seinen Beitrag.


    Soweit das Beispiel. Ob es sich in Ihrem konkreten Fall lohnt, die KVdR-Voraussetzungen erneut prüfen und lassen, kann ich nicht beurteilen.

  • das habe ich verstanden. Ich habe keine Kinder also keine Überprüfung muss also für 1038 obwohl nur 980.-€ Rente
    den Beitrag entrichten. Schade.