Nur noch a la carte / Abflug 27.11.2019

  • Hallo zusammen,
    unser Hotel ( Pauschalreise) teilt jetzt in einer geschlossen Facebook Gruppe mit, das sie im Winterkonzept beginn 01.11 als Testphase
    nur noch a la carte anbieten und nicht wie bisher buffet u a la carte.
    In der Ausschreibung vom Veranstalter steht Mahlzeiten = buffet
    Ich weiß nicht ob uns das gefällt , aber eigentlich möchte ich in einem regulär bzw teuer ( 1. Buchung Öger) bezahlten Urlaub keine
    Testperson sein.

  • Öger ist insolvent und somit erübrigt sich diese Diskussion. Eigentlich dürfte die Reise gar nicht stattfinden, da alle Reisen der Thomas Cook Gruppe bis 31.12.2019 storniert sind (und alle danach vermutlich noch storniert werden).

  • Für den von Ihnen geschilderten Reisemangel (Menü anstatt Buffet) gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 11.12.03 (Az. 2 C 2154/03), in dem für den umgekehrten Fall (Buffet statt à-la-carte-Restaurant) eine Minderungsquote von 5% zugesprochen wurde.
    Viel mehr wird es auch bei dir nicht werden. Ob sich das lohnt lass ich mal dahin gestellt. Wenn die Reise 3k€ gekostet hat dann sind das gerade mal 150€.

  • Für den von Ihnen geschilderten Reisemangel (Menü anstatt Buffet) gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 11.12.03 (Az. 2 C 2154/03), in dem für den umgekehrten Fall (Buffet statt à-la-carte-Restaurant) eine Minderungsquote von 5% zugesprochen wurde.
    Viel mehr wird es auch bei dir nicht werden. Ob sich das lohnt lass ich mal dahin gestellt. Wenn die Reise 3k€ gekostet hat dann sind das gerade mal 150€.

    Das Urteil habe ich auch gefunden:
    AG Bad Homburg 11.12.2003 2 C 2154/03
    Büffet statt A-la-Carte-Restaurant 5 % RRa 2004, 17
    Kommentar dazu: 'So sprach das AG Bad Homburg Reisenden ein Minderungsrecht von 5% zu, weil statt wie im Reiseprospekt angegeben, kein Restaurant mit à la carte Bestellung vorhanden. war Tatsächlich bestand nur die Möglichkeit, sich selbst am Buffet zu bedienen. Die Minderung wurde auf 5% festgesetzt (AG Bad Homburg, 11.12.2003 - Az: 2 C 2154/03 (1)).' Quelle: https://www.anwaltonline.com/r…-essen-und-servicemaengel


    Ferner:
    Buffet statt Abendessen, Minderung 3 %
    AG Hannover, 30.9.1987, 542 C 4023/86


    Offenbar sahen die beiden Gereicht ein Buffet minderwertiger an als ein a-la-carte-Essen, denn sonst hätten die Gerichte dem Reisenden keine Reisepreisminderung zugesprochen. Ich perönlich würde hier 'kein Faß aufmachen' bzw. einen gerichtlichen Streit vermeiden.


    Ein Anwalt meint zum umgekehrten Fall, wie hier im von 'Urlaub' angefragten Sachverhalt: "eine verbindliche Auskunft darüber, in welchem Umfang dem Reisenden für bestimmte Reisemängel ein Minderungsanspruch zusteht, ist nicht möglich. Denn das Gesetz bestimmt lediglich, dass der Reisepreis in dem Maße herabzusetzen ist, wie die Reise durch den Mangel beeinträchtigt war. Ob eine Beeinträchtigung der Reise vorliegt und wie groß diese war, entscheiden die Gerichte für jeden Einzelfall gesondert, so dass selbst bei ähnlichen oder gleichen Mängeln unterscheidliche Minderungsquoten zugesprochen werden können.
    Für den von Ihnen geschilderten Reisemangel (Menue anstatt Buffet) gibt es ein vergleichbares Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 11.12.03 (Az. 2 C 2154/03), in dem für den umgekehrten Fall (Buffet statt à-la-carte-Restaurant) eine Minderungsquote von 5% zugesprochen wurde. Dies dürfte auch für Ihren Fall eine realistische Größe sein, so dass ausgehend von einem Reisepreis von 3.000,00 € unter Berufung auf das vorgenannte Urteil ein Betrag von 150,00 € zurückgefordert werden könnte.
    Sofern Sie Minderungsansprüche geltend machen wollen, bitte ich Sie zu beachten, dass diese innerhalb eines Monats ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende beim Reiseveranstalter (nicht beim Reisebüro) anzumelden sind. In der Anspruchsanmeldung müssen Sie sämtliche Beanstandungen, wegen derer Sie eine Reisepreisminderung verlangen, aufführen und klar machen, dass Sie vom Reiseveranstalter Geld zurückhaben wollen, die bloße Bitte um eine Stellungnahme stellt keine ausreichende Anspruchsanmeldung dar.' Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de /prospekthaftung--f58565.html


    Ich schließe mich nicht der Meinung des Rechtsanwalts an. Ich schätze ein Klagerisiko als hoch ein. - Im übrigen hat sich die Rechgtslage in Bezug auf die Ausschlußfrist von 'innerhalb eines Monats ab vertaglich vorgesehenen Reiseende' seit der Reiserechtgsreform 2018 auf zwei Jahre verlängert.


    Dennoch könnte man versuchen, mit dem Reiseveranstalter auf dem Kulanzwege eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)