Vertragsausgestaltung bei einer GbR, Todesfallregelung

  • Hallo Community ! :)


    ich möchte mit meinem Bruder eine GbR Vereinbarung und eine Testamentsregelung treffen.


    An wen wende ich mich am besten um das rechtssicher auszuarbeiten ohne umfangreiche Anwalts- und Notarkosten zu erzeugen ?


    So weit ich das beim Googeln gelesen habe, muss der GbR Vertrag nicht notariell beglaubigt werden, das Testament sinnvollerweise schon.


    Vielen Dank für einen Tipp.

  • Hallo Haberstroh,


    was ist der Hintergrund Deiner Frage zu einer GbR?


    Wenn ihr beide kein gemeinsames Geschäft betreiben wollt, sondern es um eine Erbregelung zwischen Euch geht, würde ich die GbR erstmal außen vor lassen und das Thema mit den reichhaltigen Möglichkeiten des Erbrechts angehen.


    Eine Erstberatung beim Rechtsanwalt sollte nicht mehr als etwa 300€ kosten (vorher nachfragen!). Wenn Du Dich vorher schlau machen möchtest, bekommst du z.B. hier im Buch der Verbraucherzentrale einen guten Überblick. Wenn es bei Euch über die absoluten Standardfälle hinaus geht, werdet ihr kaum um eine anwaltliche oder notarielle Beratung herumkommen.


    Die Wahrscheinlichkeit, das als Laie hinzubekommen ist ungefähr so hoch wie bei der Grundeinstellung eines 40er Weber Doppelvergasers (Ergebnis "Auspuffknallen, keine Leistung, ruckeln, keine Leistungsannahme bei ca. 2500 U/min, Vergaserrückschläge. CO Gehalt teilweise über 12%", Zitat aus www.motor-talk.de).


    Viele Grüße
    Guido

  • Hallo,


    danke, es gibt bereits eine steuerrechtliche GbR, allerdings noch keinen GbR Vertrag. Der Notar hat vorgeschlagen die Auflösung der GbR im Todesfall § 277 BGB durch einen zu bestimmenden Dritten zu verhindern.


    Allerdings nach meinem laienhaften Verständnis spricht nichts dagegen die GbR aufzulösen, solange testamentarisch geregelt ist, die Anteile des zuerst verstorbenen Gesellschafters auf den verbliebenen zu übertragen, demnach wäre ein GbR Vertrag diesbezgl. überflüssig.oder ?

  • Ok, ihr habt einen gemeinsamen Betrieb und es ist eine GbR entstanden. Das geht ja schnell auch ohne schriftlichen Vertrag.


    § 277 BGB verstehe ich nach dreimal Lesen nicht und verstehe daher auch nicht, was der mit eurer Situation zu tun hat.


    Mir fällt eine Sache ein, die dafür sprechen könnte, das nicht nur testamentarisch sondern per Vertrag zwischen euch zu regeln: Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert werden, auch ohne dass der Rest der Welt davon erfahren muss. Ein Vertrag zwischen Euch könnte nur von Euch beiden gemeinsam geändert werden. Vielleicht hatte der Notar das im Sinn?


    Ich würde mir den Vorschlag vom Notar genau erklären lassen und auch nach einem Formulierungsvorschlag für die Passage fragen. Ich meine, das dürfte bei ihm nichts extra kosten. Aber lieber vorher fragen...


    Wenn es dabei um für Euch bedeutende, womöglich existentielle, Werte geht, bleibe ich bei der Aussage, den Vertrag besser mit einem Profi aufzusetzen.


    Viele Grüße
    Guido

  • Allerdings nach meinem laienhaften Verständnis spricht nichts dagegen die GbR aufzulösen, solange testamentarisch geregelt ist, die Anteile des zuerst verstorbenen Gesellschafters auf den verbliebenen zu übertragen, demnach wäre ein GbR Vertrag diesbezgl. überflüssig.oder ?


    Sie sollten die Todesfallnachfolge im GbR-Vertrag regeln! Im Konfliktfall gehen gesellschaftsrechtliche Regelungen dem Erbrecht vor. Ein Testament kann jederzeit geändert werden. Da haben Sie keine Rechtssicherheit.


    Heute verstehen Sie sich mit Ihrem Bruder und Mitgesellschafter gut. Aber gibt es eine Garantie, dass dies für alle Zukunft so sein wird? Haben Sie im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, würde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB der Erbe oder die Erben Ihres Bruders in die Gesellschaft eintreten - mit allen Rechten und Pflichten!


    In der Regel ist dies von den verbleibenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft nicht gewünscht, dass sie plötzlich mit den Erben über gesellschaftsrechtliche Fragen beraten müssen. Vielfach suchen sich die Erben dann einen Rechtsanwalt, der sie in der Gesellschafterversammlung vertritt. Dann wird es häufig ungemütlich...


    Also: Regeln Sie die Todesfallnachfolge im GbR-Vertrag HEUTE!

    • Offizieller Beitrag

    Eine kleine Einschränkung möchte ich gerne machen, bei einer GbR ohne vertragliche Regelung für den Todesfall verhält es sich wie folgt:


    "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 BGB aufgelöst. Die Erbengemeinschaft wird zur gesamten Hand Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu (§§ 731 ff. BGB). Die genannten Vorschriften sind jedoch abdingbar."


    https://dejure.org/gesetze/BGB/727.html


    Daher gebe ich @muc vollkommen Recht: Regeln Sie den Fall des Todesfalls dringend im Gesellschaftsvertrag in Form einer Nachfolgeklausel oder anderer Regelung. Und sollte die GbR noch nicht den absoluten Höchstwert im Verkehrswert erreicht haben, sind die Notarkosten für eine Beratung sicherlich noch im Rahmen. Im Vergleich zu möglichen Folgekosten für den Streitkonflikt per Anwalt auch als günstig anzusehen.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager