Rückkehr von freiwilliger KV zur Pflichtversicherung

  • Guten Tag,


    durch die Reduzierung der Arbeitszeit bin ich nach ein paar Jahren als freiwillig Versicherter in der GKV unter die Beitragsbemessungsgrenze
    gekommen und wäre nun wieder normal Versicherungspflicht mit einem reduzierten Beitrag.


    Frage: Muss ich bei meiner KV (HKK) nun die freiwillige Versicherung kündigen und einen neuen Vertrag bei einer GKV abschließen oder
    erfolgt der Wechsel ähnlich automatisch wie vor ein paar Jahren von Pflicht zu Freiwillig?


    Ich habe gesucht, für die "Herabstufung" aber keine Antwort gefunden.


    DANKE


    Gruß Nico

  • Eigentlich sollte durch die geänderte Meldung des Arbeitgebers alles notwendige angestoßen worden sein.
    Wenn Sie sich die Beitragsgruppen in der Gegaltsabrechnung anschauen und dort nicht mehr 9-1-1-1 steht, sondern 1-1-1-1, dann ist alles richtig gelaufen.


    Eine Meldung zur Sozialversicherung mit Meldegrund "36" liegt Ihnen vor?


    Wenn es Sie beruhigt, dann klingen Sie ruhig beim Callcenter durch, das sollte aber tatsächlich nicht notwendig sein.

  • vielen Dank für die Antwort.
    Die Umstellung ist erst zum 1.10.19 erfolgt und ich habe gerade die erste Abrechnung erhalten.


    Aber der AG hat tatsächlich noch 9-1-1-1 vermerkt.
    Das lasse ich ändern.


    Die Meldung von der Sozialversicherung habe ich ebenfalls noch nicht.
    Da sind die Kollegen wohl etwas langsam.

  • Wow, ich suche schon den ganzen Abend das Internet rauf und runter und hier habe ich es nun tatsächlich gefunden?


    D.h. wenn man als Angestellter über die Beitragsbemessungsgrenze kommt ist man freiwillig gesetzlich versichert (so weit so klar) und bekommt ja auch einen Hinweis, dass man sich theoretisch privat versichern könnte.


    Und dann: Wenn man in einem Jahr wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt, ist man tatsächlich wieder ganz normal (und entspannt) pflichtversichert?


    Das habe ich nirgendwo gefunden, überall so halbe Andeutungen oder schwurbelige Aussagen.


    Gibt es dazu noch irgendwo eine Quelle? Referat Janders


    Vielen tausend Dank! :thumbup:

  • ich bin fasziniert - nach mehr als 40 Jahren fällt auf, dass man als GKV Mitglied zwischen den Mitgliedsfirmen changieren kann ........

    Unglaublich!

    Wobei man bis zum 01.08.2013 tatsächlich durch das Raster fallen konnte!

    Man muss gar nichts tun - ggf. ist Kommunikation it der Krankenkasse sinnvoll ....

  • Hallo.

    Das Personalbüro bzw. StB macht die entsprechenden Meldungen und dann sollte die KK sich automatisch rühren.


    Mit denen in Kontakt zu bleiben wird nicht schaden.


    Grundlagen vermute ich im SGB IV, wahrscheinlich Paragraph 28 & Co. Ich kann noch einmal nachschauen.

  • Lange Oog Es geht nicht um einen Wechsel der Versicherung, sondern um die Frage, ob man bei der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.


    Man findet zwar jede Menge Infos dazu, dass man so bald man 1 Jahr über der Beitragsbemessungsgrenze ist ab da freiwillig versichert ist (da bekommt man ja auch ein Schreiben, dass man alternativ in die PKV wechseln darf) allerdings habe ich bisher nichts Konkretes gefunden, ob man, wenn man wieder unter der Grenze verdient (im meinem konkreten Fall: Teilzeitstelle) dann auch wieder als pflichtversichert gilt.


    Das ist in sofern spannend, als das man als GKV Pflichtversicherter auf Mieteinnahmen keine Beiträge zahlen muss... als freiwillig versicherter müsste man nach meinen Erkenntnissen ;)


    Dass man das außerdem so einfach an der Gehaltsabrechnung sieht hatte ich auch nicht auf dem Schirm: Beitragsgruppenschlüssel (s.o.).


    Referat Janders Ist nicht mega wichtig... neugierig bin ich schon, wo dieser "Wechsel" des Status in der GKV geregelt ist ;) (SGB IV, Paragraph 28 ist glaub' nicht der richtige)


    Danke in jedem Fall!

  • Natürlich erfährt man das!

    Sorry, aber was soll diese Diskussion an Mehrwert bringen?

    Wenn man SV-Meldungen nicht lesen kann, dann kann man sie nicht lesen - PAL = Problem anderer Leute!

    Fragen sie 'Ihren Arbeitgeber, Ihr Personalbüro, Ihre Krankenkasse!

  • Entschuldigung Lange Oog , aber dieses Gepolter bringt erst recht keinen Mehrwert.


    Es heißt auf der Titelseite des Forums: "Erhalte von unserer Community schnell & einfach Antworten auf Deine Frage."


    Und nicht: "Erhalte von einzelnen Mitgliedern unserer Community schnell & einfach eine teilweise recht rustikal formulierte Abfuhr auf Deine Frage."


    Erhalte von unserer Community schnell & einfach Antworten auf Deine Frage.

  • Das ist in sofern spannend, als das man als GKV Pflichtversicherter auf Mieteinnahmen keine Beiträge zahlen muss... als freiwillig versicherter müsste man nach meinen Erkenntnissen ;)

    Im Prinzip ja, aber: Wenn Du freiwillig Versicherter geworden bist, weil Du mit Deinem Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitest, betrifft Dich das nicht. Du zahlst denn ja schon den gedeckelten Höchstbeitrag.


    Wenn Du als Selbstständiger freiwillig gesetzlich versichert bist, könntest Du aber auch ein geringeres Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze haben. In dem Fall werden die anderen Einkunftsarten dazu gezählt.


    Damit soll verhindert werden, dass der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bei einem Einkommen von 6.000 € sich selbst nur 1.000 € Gehalt zahlt und entsprechend geringe KV-Beiträge fällig werden und den Rest von 5.000 € als Gewinnentnahmen oder als Miete KV-frei herauszieht.

  • Viele Infos findet man hier:

    https://www.aok.de/pk/nordwest…rsicherung-bei-der-aok-6/

    Oder auf den Homepages der meisten Krankenkassen.


    Grundsätzlich gibt es zwischen freiwilliger und gesetzlicher Krankenversicherung kaum Unterschiede.

    Die Beiträge des Arbeitgebers sind grundsätzlich identisch, sie erscheinen auf der Gehaltsabrechnung nur an anderer Stelle.


    Mieteinkünfte werden bei einer freiwilligen Versicherung berücksichtigt.

    Das spielt bei Arbeitnehmern grundsätzlich aber keine Rolle, da sie bereits den Höchstbetrag zahlen.


    Der Punkt Arbeitnehmer oder Selbständiger bei der Versicherung sollte "immer" mit der jeweiligen KV geklärt werden.

    Das ist ein Sonderpunkt, den der Arbeitgeber nicht klären kann.

  • Grundsätzliches zur Sozialversicherung:

    Nutzt die Informationen der Krankenversicherungen, Rentenversicherung und so weiter. Die Sozialgesetzbücher SGB sind so sperrig, da kann man kaum mit arbeiten.


    Ich arbeite seit über 10 Jahren in der Gehaltsabrechnung und nutze das SGB nie! Ich befolge es natürlich, aber ich lese nicht darin.