Doppelter Altersvorsorgebeitrag auch bei Ehe mit Rentner?

  • Ich bin 57, verheiratet, und möchte eine freiwillige Rentenkassen-Einzahlung als Altervorsorgebeitrag leisten, damit ich abschlagfrei früher in Rente gehen kann. Welcher Höchstbetrag gilt für Altersvorsorgeaufwendungen bei Zusammenveranlagung, wenn einer der beiden Eheleute bereits Rentner ist? Normalerweise gilt: "Ehepaare profitieren davon, dass für sie in der gemeinsamen Steuererklärung der doppelte Höchstbetrag gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Altersvorsorgebeiträge bezahlt hat." Doch gilt der doppelte maximale Altersvorsorgebeitrag auch dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits Rentner ist (und nach Erreichen der Regelaltersgrenze solche Einzahlungen normalerweise gar nicht mehr möglich sind)?

  • Hallo.


    Nach (flüchtiger) Lektüre des Paragraphen 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG (und des Paragraphen 3) ersehe ich da keine Beschränkung.


    Theoretisch könnte ja auch ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge leisten (sofern er keine Vollrente bezieht und nicht anderweitig versicherungspflichtig ist), wenn ihm der Sinn danach steht.


    Im Zweifel müsste man einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuzuziehen.
    (Da gehöre ich nicht zu. :saint: )

  • Doch gilt der doppelte maximale Altersvorsorgebeitrag auch dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits Rentner ist (und nach Erreichen der Regelaltersgrenze solche Einzahlungen normalerweise gar nicht mehr möglich sind)?

    Ja. Gilt auch dann. Für die Sonderausgabenhöchstbeträge kommt es nicht darauf an, aus welcher Einkunftsart die Einkünfte erzielt werden. Also auch Rentner, Freiberufler, Gewerbetreibende, Landwirte und Vermieter können bis zu den Höchstgrenzen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich absetzen.

  • Ich hatte schon Angst, dass keine Antwort kommt ... und bin mir bewusst, wie knifflig die Frage ist. Denn ja: Mein Mann hat die Regelaltersgrenze schon lang erreicht und dürfte eine solche Einzahlung an die Rentenkasse gar nicht leisten. Und da es bei meiner Einzahlung um die Vermeidung von Rentenabschlägen geht, sind hier auch nicht die "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" gemeint, sondern SGB VI § 187 a.
    Mein Steuerberater war ratlos und die Servicestelle des Finanzamts, die ich daraufhin extra aufgesucht habe, hat mir die Antwort verweigert mit den Worten, sie dürften keine Beratungsleistung erbringen. Also bin ich völlig lost in space.In Deutschland gibt es doch sicher Tausende von Paaren, bei denen nur einer Rentner ist und die im Fall von Sonderleistungen betroffen sein könnten! Haben Sie vielleicht doch noch eine Idee oder einen Tipp, der mir weiterhelfen könnte?

  • Die Ratlosigkeit des Steuerberaters war hoffentlich nur eine Momentaufnahme.


    Im Zweifel würde ich empfehlen, den doppelten Betrag anzusetzen. Das Finanzamt müsste dann ja argumentieren, warum der doppelte Betrag nicht anzusetzen ist. Aus den Buchstaben des Paragraphes ist es nicht zu ersehen. Mit der Kommentierung oder eventuellen Ministerialrundschreiben sollte sich Ihr Steuerberater auseinandersetzen.

  • und bin mir bewusst, wie knifflig die Frage ist.


    Sorry, aber Ihre Frage ist NICHT KNIFFLIG.


    Ihr Steuerberater sollte aufgrund seiner Ausbildung in der Lage sein, das Einkommensteuergesetz zu lesen.
    Empfehlen Sie ihm den § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG. Dort steht ganz simpel, das Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.


    Es kommt nicht darauf an, ob bei einem Ehepaar ein Ehegatte bereits Rente bezieht!


    Es gibt zwar in den weiteren Absätzen des § 10 EStG ein paar Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Abzugsfähigkeit besteht. Allerdings sind diese Voraussetzungen für Sie nicht relevant.


    Sie können als Ehepaar den doppelten Beitrag abziehen. Machen Sie sich keine Sorgen und suchen Sie sich einen anderen Steuerberater.