Kinderzulage Riester-Vertrag: Für welchen Elternteil beantragen?

  • Hallo an die Community!


    Eine Frage zur Kinderzulage bei Rieser-Verträgen - herzlichen Dank schon jetzt für alle Antworten!


    In Beiträgen zum Thema Riester-Förderung, so auch in diesem Finanztip-Artikel, liest man immer wieder, die Kinderzulage sollte bei verheirateten Partnern am besten jener beantragen, der weniger verdient. (Bei unverheirateten Eltern ist die Lage klar: Es muss derjenige Elternteil sein, der Kindergeld bekommt.) Allerdings habe ich nirgendwo eine Erklärung dazu gefunden, warum das Sinn macht - vielleicht weil das vermeintlich selbstverständlich ist (?).


    Kann jemand vielleicht kurz erläutern, warum die Kinderzulage dem Partner mit dem geringeren Verdienst zugeordnet werden sollte?


    Konkret geht es um folgenden Fall: Der Vater des Kindes ist unmittelbar zulagenberechtigt (RV-pflichtig angestellt), die Mutter, eine selbstständige Musiklehrerin, ist mittelbar zulagenberechtigt (als Ehepartnerin). Die Mutter hat ein sehr geringes Jahreseinkommen und zahlt nur den Mindestbetrag von 60 EUR in den Riester-Vertrag ein. Wer sollte in dieser Konstellation die Kinderzulage beantragen?


    Nochmals vielen Dank!

  • Hallo.


    Selbstständige Musiklehrerin klingt für mich aber nach rentenversicherungspflichtig und folglich unmittelbar zulagenberechtigt.
    Das sollte man noch klären.

    Danke für die Anmerkung. "Freiberufliche Musiklehrerin" trifft es wohl besser, da war ich unpräzise. Definitiv nicht RV-pflichtig und nicht zulagenberechtigt.

  • Vielen Dank, wird alles geprüft. Hat jemand vielleicht einen Hinweis zur eigentlichen Frage: Warum sollte die Kinderzulage bei Riester-Verträgen dem Partner mit dem geringeren Verdienst zugeordnet werden?

  • Ansonsten sehe ich den Hinweis "Zulagen zum geringeren Verdienst" unter dem Aspekt, dass derjenige mit dem geringen Verdienst oftmals nur den Sockelbeitrag zahlen muss.


    Wenn die Kinderzulage noch on-top kommt, dann ist die Zulagenrendite natürlich noch astronomischer und somit ein Argument dafür, dass beide Ehegatten einzahlen.


    Wenn der Partner mit dem höheren Einkommen die Zulage bekommt, könnte die Verlockung bestehen, den Beitrag zu senken. Dann würde insgesamt weniger eingezahlt und folglich weniger vorgesorgt.


    Vielleicht ist das der Hintergedanke. ?(

  • Wenn der Partner mit dem höheren Einkommen die Zulage bekommt, könnte die Verlockung bestehen, den Beitrag zu senken. Dann würde insgesamt weniger eingezahlt und folglich weniger vorgesorgt.

    Das wäre natürlich ein möglicher Gedankengang. Allerdings läuft das ein wenig dem Finanztip-Konzept des "mündigen Bürgers" entgegen, der durchaus in der Lage ist, seine Entscheidungen ohne psychologische Tricks zu fällen. Ich hatte irgendwie vermutet, das ganze hätte einen steuerlichen Hintergrund, aber auch das ist nur Spekulation.

  • Das Problem mit der Altersvorsorge haben in unserem Land die "Geringer" Verdiener. Das heißt, wenn du der Mehrverdiener bist und deine Frau die Wenigerverdienerin (egal in welchem Verhältnis), dann ist sie diejenige, die im Zweifel im Alter ein Problem haben wird, insbesondere wenn eure Ehe nicht hält.


    Ein Großteil der Zulagen besteht aus Kinderzulagen. Auch hier erscheint es Recht und Billig, wenn derjenige, der für die Kinder zurück steckt, diese für sich beansprucht. Es sind sowieso Kleckerlesbeträge im Vergleich zu dem entgangenen Einkommen aus Mutterschaft.

  • @chris2702: Das leuchtet ein, vielen Dank! Wenn es das ist, was die Autoren der von mir eingangs erwähnten Artikel meinen, dann haben sie natürlich recht: Es macht Sinn, dass der Partner mit dem geringeren Verdienst (in den meisten Fällen nach wie vor die Mutter) den Kinderzuschlag erhält, um zumindest ein wenig fürs Alter vorzusorgen.

  • Bei einer Ehe mit Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft gibt es im Fall der Scheidung einen Versorgungsausgleich. Dann werden alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche (auch Riester) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Dann ist es also egal, auf wessen Vertrag die Kinderzulage lief. Ob es im Fall eines vorzeitigen Todes Nachteile gibt, weiß ich nicht auswendig.


    Wenn die Ehe hält, sollten beide eh alle Einkommen fair teilen.

  • Ich bin gerade auf der Suche nach einer Antwort zu einer sehr verwandten Frage, drum schließe ich mich hier mal an:


    Ich vermute die ursprüngliche Empfehlung kommt daher, dass derjenige mit dem geringeren Einkommen einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat. D.h. wenn er die Kinderzulage bekommt hat er x*300€ an fixen Zulagen. Wenn dann der Partner mit dem höheren Einkommen die Förderung über den Sonderausgabenabzug bei der Steuer bekommt wirkt sich sein höherer Grenzsteuersatz deutlicher aus. Wenn sein Einkommen hoch genug ist würde die Kinderzulage komplett durch die Steuerermäißigung überdeckt.


    1. Das ist allerdings bisher nur eine Vermutung, kann das jemand bestätigen?
    2. Ist das bei gemeinsamer Veranlagung überhaupt relevant? Oder wird da nicht eh nur der gemeinsame Grenzsteuersatz betrachtet?


    Meine ursprüngliche Frage wäre gewesen ob auf diese Weise meine Frau (sehr vergleichbare Situation wie ursprünglich beschrieben) mit einem Minibeitrag von 60€ die volle Zulage von 175€+x*300€ bekommen kann. Und ich weiterhin über die Steuererstattung eine unveränderte Förderquote habe.


    In dem Fall würde das die "Familien-Riester-Rendite" nämlich massiv steigern ;)

  • Bei einer gemeinsamen Veranlagung habt Ihr als Familie die gleiche Förderquote und Steuererstattung, egal wer die Kinderzulage bekommt. Deine Frau profitiert direkt von der Grundzulage plus x Kinderzulagen bei nur 60 Euro Eigenbeitrag. Und gemeinsam könnt Ihr 2160 Euro von der Steuer absetzen.
    Ich bin zwar kein Steuerberater, aber genau so lese ich es in unserem Bescheid :)

  • Danke für die Anwort. Damit erschließt sich für mich endlich die Warnung die in einem Stiftung Warentest Artikel drinsteht, dass man in so einem Fall besser einen Steuerberater o.ä. fragt.


    Wenn ich das weiter durchdenke, dann werden nämlich auch die Zulagen auf die gesamte Steuerersparnis angerechnet. Insofern dürfte das also - wenn überhaupt - nur eine unwesentliche Änderung der Förderquote zur Folge haben.


    Am Beispiel:
    Heute habe bloß ich einen Riestervertrag mit sagen wir 2100 € Beitrag, dieser wird in der Steuererklärung angesetzt und vermindert die Steuerlast um 30% von 2100€ (bei angenommenen 30% relevantem Steuersatz) also 700€.
    Jetzt erfolgt die Günstigerprüfung ob die Zulagen von 175+2*300€ = 775€ oder die Steuerermäßigung von 700€ günstiger sind. In diesem Fall gewinnt knapp die Zulage. Die Steuererstattung ist irrelevant.


    Würde meine Frau jetzt auch einen Riester mit 60€ besparen und die Kinderzulagen einstreichen, dann sieht die Rechnung so aus:
    Gesamtbeitrag bei 2160€ und 175€ + 175€+2*300€ Zulagen = 950€. Und ggf. eine Steuerermäßigung von 30%*2160€ = 720€. Also gewinnt auch in diesem Fall die Zulage.


    Mit anderen Worten bringen die 60€ mehr im zusätzllichen Vertrag insgesamt etwas mehr Zulage und somit insgesamt 60€+175€ mehr Sparrate. Aber wenn zusätzlich die Kinderzulagen im neuen Vertrag berücksichtigt werden, dann verändert sich das Verhältnis gewaltig und ich müsste in meinem Vertrag deutlich mehr einzahlen um die Mindestsparrate von 2100€ einzuhalten.