Hausratsversicherung - grobe Fahrlässigkeit - Formulierung

  • Hallo,


    ich habe den Beitrag https://www.finanztip.de/hausratversicherung/ gelesen und mit diesem das Angebot der Allianz geprüft.


    Im Beitrag steht, dass es wichtig ist, den "Zusatz 'Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit' zu vereinbaren".


    Im Angebot der Allianz steht: "Verzicht auf Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bei Herbeiführen eines Schadens bis 100% Summe X"


    Sind die Formulierungen deckungsgleich, oder bedeutet Verzicht auf Anrechnung genau das Gegenteil?


    Kann hier jemand helfen? Die Suchfunktion brachte keine Treffer dazu. Ansonsten muss ich natürlich bei der Allianz nachfragen, wie der Passus gemeint ist.


    Besten Dank und viele Grüße
    Idale

  • Hallo @Ideale,


    Ihre Frage ist nicht unberechtigt. Zwar würde ich die zitierte Klausel so interpretieren, dass der Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht bei Schäden bis zur genannten Versicherungssumme erhoben wird (ggf. aber im Bereich der Vorsorgeversicherung und der mitversicherten Kosten). Allerdings kann man die Klausel auch böswillig auslegen. Insofern erhalten Sie Sicherheit nur durch eine Anfrage bei der Allianz.


    Für die mitlesenden Fachleute: Der Verfasser ist für die Verständlichkeit von Versicherungsbedingungen verantwortlich. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Allerdings würde ich nicht gern mit so einer Unklarheit leben wollen und im Schadenfall auf das Gericht vertrauen müssen.


    Gruß Pumphut

  • Insofern erhalten Sie Sicherheit nur durch eine Anfrage bei der Allianz.

    Es hat ein wenig gedauert, aber nun habe ich Antwort erhalten, die ich gerne mit der Community hier teile:


    Zitat von Allianz Versicherung

    Wenn sie einen Schaden grob fahrlässig verursacht haben ( z.B. nicht beaufsichtigte brennende Kerze – dadurch kommt es zum Brand) wird auf Kürzung der Leistungen im Schadensfall verzichtet.

    Ist zwar immer noch sehr bürokratisch formuliert, aber nun herrscht hier Klarheit.

  • Es gibt bei diesem Thema einen weiteren Fallstrick:
    Viele Versicherer schließen den "Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit" wieder aus, wenn Sicherheitsvorschriften oder Obliegenheitspflichten verletzt wurden.
    Es gibt nur 4-5 Versicherer am Markt, die das wirklich sauber regeln.

  • Die NV-Versicherungen aus Neuharlingersiel und die Medien-Versicherung aus Karlsruhe regeln das sauber und sind daher besonders zu empfehlen. Erstere ist auch Versicherung beim Start Up helden.de.


    Beispiel für saubere Regelung:


    Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit


    Abweichend von Abschnitt B § 8 sowie Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) VHB 2014 leistet der Versicherer auch vollen Ersatz für Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig durch positives Tun oder Unterlassen sowie durch Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften herbeigeführt hat.


    Beispiel für eine "Mogelpackung":

    Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit


    1. Abweichend von B 4.12.1.2 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet.


    2. Nr. 1 gilt nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen. Hier gelten die Bestimmungen nach A 21 und A 23 VHB in Verbindung mit B 3.2 und B 3.3 VHB.


    Beispiel für "halbgare" Lösung:

    Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit


    1. In Erweiterung von B 3.3.3.1 VHB wird auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit auch dann verzichtet, wenn Sicherheitsvorschriften oder sonstige Obliegenheiten verletzt wurden.


    2. Je Versicherungsfall werden bei grob fahrlässigen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder sonstigen Obliegenheiten maximal 5.000 EUR entschädigt. Übersteigt der Schaden diesen Betrag, wird der darüber hinausgehende Teil des Schadens entsprechend den Bestimmungen von B 3.3.3.1 VHB ersetzt.