Auskunftsanspruch ggü. dem Versicherer (Treuhänder) auf Offenlegung der Preis-/Kostenkalkulation ?

  • Meine Ehefrau (Minijob) und ich (Pensionist) sind privat krankenversichert mit Beihilfeberechtigung (30 % PKV, 70 % Beihilfe), somit auch in der privaten Pflegepflichtversicherung (Allianz).
    Mit Wirkung zum 01.01.2020 hat die Allianz die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung von 25,93 Euro (Ehefrau) auf 36,14 Euro erhöht, bei mir (Ehemann) von 19,73 Euro auf 29,99 Euro. Dies entspricht einer Beitragserhöhung von ca. 40 bzw. ca. 50 %.
    Allgemein begründet dies die Allianz mit gestiegenen Versicherungsleistungen (Auslösender Faktor +8,85%) und (ohne nähere Erläuterung) mit dem „Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals“ und „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“.
    Meine Frage dazu ist, nachdem mir in einem Telefonat mit dem Kundenservice der Allianz PKV lediglich allgemeine Auskünfte wie o. a. gegeben worden sind unter dem Hinweis, dass ich zwar eine schriftliche Anfrage einreichen könne, aber die Allianz bzw. der Treuhänder wohl keine detaillierte Auskunft erteilen werde, ob ich als Versicherungsnehmer ggü. der Allianz PKV (bzw. deren Treuhänder) einen Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Preis- und Kostenkalkulation habe, unter analoger Auslegung der Rechtsprechung des BGH zur Offenlegung der Preis- und Kostenkalkulation seitens der Stromversorger.

  • Nachdem keine Antworten kommen, gehe ich davon aus, dass zu einem solchen Anliegen bisher keine Erfahrungen vorliegen.


    Mit Datum von heute habe ich ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Vorstand der Allianz Private Krankenversicherungs-AG gerichtet.


    Ich bin gespannt, kann mir aber schon vorstellen, wie die Antwort ausfallen wird ... und dann schau'n ma mal

  • Nachdem keine Antworten kommen, gehe ich davon aus, dass zu einem solchen Anliegen bisher keine Erfahrungen vorliegen.


    Mit Datum von heute habe ich ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Vorstand der Allianz Private Krankenversicherungs-AG gerichtet.


    Ich bin gespannt, kann mir aber schon vorstellen, wie die Antwort ausfallen wird ... und dann schau'n ma mal

    Wäre auch an die Antwort der Allianz interessiert, da ich auch ein ähnliches Begehren bei meiner PKV (Continentale) habe.
    Ggf werde ich den Fall dem Schiedsgericht vorlegen!
    Gruß. :)

  • Der Versicherungs-Ombudsmann ist für PKV nicht zuständig und der PKV-Ombudsmann sitzt beim PKV-Verband (Tür an Tür) und läuft sogar über die Telefonanlage des PKV-Verbandes. Entscheiden darf er auch nichts, Die Zeit und Mühe können Sie sich sparen!

  • Folgende Antworten des Versicherungsunternehmens liegen mir (zusammenfassend wiedergegeben) vor:


    1.
    - Allgemein gehaltene Aussagen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
    - Beitrag in der PPV orientiert sich nicht am Einkommen, sondern ist abhängig vom Alter des Versicherten bei Eintritt;
    - Kostenkalkulation wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen im Anwartschaftsdeckungsverfahren durchgeführt (Bildung einer Alterungsrückstellung);
    - Beitragsberechnung bei den Privatkassen erfolgt nach einheitlichen, vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erstellten und bindend vorgegebenen Kalkulationsunterlagen;
    - Auskunft erteilt wurde darüber, dass sich der zu zahlende Beitrag aus dem sog. (altersabhängigen) "Tabellenbeitrag" errechnet abzgl. von Rabatten;


    Auf Nachfrage, wie sich nun konkret die Beitragserhöhung zum Jahresbeginn errechnet (Offenlegung der Parameter für Berechnung des Tabellenbetrages und des gewährten Rabattes) erfolgt eine nochmalige Antwort:


    2.
    - Zunächst nochmals allgemeine Erläuterungen unter Hinweis auf das Schreiben 1
    - Hinweis, dass im konkreten Fall die Kappungsgrenze für Eheleute, die seit dem 01.01.2020 bei 45,89 Euro pro Ehepartner liegt, nicht erreicht werde;
    - Beitragserhöhung sei mit Gesetzesänderung "Spahngesetze" begründet ohne näher darzulegen, wie sich nun aufgrund der Gesetzesänderung der sog. "Tabellenbeitrag" verändert habe;
    - konkrete Aussage: "...Details zu dem Vorgehen und die exakte Berechnung ... nicht offenlegen. Es handelt sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.";
    - Hinweis, dass die Berechnungsgrundlagen der BaFin als Aufsichtsbehörde vorliegen;
    - Beigelegt wurden die Zustimmung des Treuhänders zur Technischen Berechnungsgrundlage und die Anschriften zu den Schlichtungsstellen/Aufsichtsbehörde


    Vom Ergebnis her (Berufung auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) kommt das für mich nicht überraschend. Ich halte es allerdings nicht für verbraucherfreundlich, wenn keine Kostentransparenz gegeben ist.


    Werde die nächsten Tage noch eine Anfrage an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. stellen, ob ich von dort Auskunft erhalte, welche Parameter für die Berechnung des "Tabellenbeitrages" und des Rabattes herangezogen werden.


    Wäre für eine moderatorenseitige Äüßerung dankbar, ob das Thema für Finanztipp relevant ist, da ja doch eine breite Bevölkerungsschicht betroffen ist.

  • Für mich wäre das Thema äußerst interessant.
    Den Absatz "Hinweis, dass im konkreten Fall die Kappungsgrenze für Eheleute, die seit dem 01.01.2020 bei 45,89 Euro pro Ehepartner liegt, nicht erreicht werde;" habe ich nicht verstanden. Was besagt die Kappung?
    Grüße,
    Ricky

  • Pflegepflichtversicherung


    Wer seitEinführung der Pflegeversicherung (1995) oder seit mindestens fünf Jahren privat pflegeversichert ist, zahlt maximal den Höchstbeitrag der Sozialen Pflegever-sicherung. Das sind 2019 für Versicherte ohne Beihilfeanspruch 138,40 Euro2, fürVersicherte mit Beihilfeanspruch 69,20 Euro monatlich. Versicherte im Basistarifzahlen auch ohne Vorversicherungszeiten maximal den Höchstbeitrag. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach SGB II bzw. SGB XII kann dieser Beitrag nochweiter begrenzt werden.


    Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt nur 150% ....


    § 110 Abs 1 Nr. 2 SGB XI





    e) eine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,


    g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,

  • Hallo @HaWa,


    wir geben das an die Redaktion weiter. Dort wird dann entschieden, ob es von allgemeinerem Interesse ist.


    Viele Grüße
    Anika

    Hallo Anika,


    möglicherweise ergibt sich ja eine Kongruenz zum Beitrag im Newsletter vom 28.02.2020
    "Oberlandesgericht erklärt höhere Beiträge der Axa für unwirksam"


    Grüße


    HaWa