Hausratversicherung kündigen nach erstattetem Schaden

  • Ich habe eine Erstattung durch meine Versicherung erhalten, und zwar für mein gestohlenes Fahrrad.
    Nun habe ich ein Jobrad geleast über den Arbeitgeber, und in der Leasingrate ist auch eine Extra-Fahrradversicherung enthalten. Ich brauche also die „alte“ Hausratversicherung nicht mehr, die einen Fahrraddiebstahl bis zu einem bestimmten Betrag absichert.
    So viel ich weiß, kann man eine Hausratversicherung nach einem Schaden fristlos kündigen und eine neue abschließen. Das möchte ich gern, da ich dann in eine günstigere Versicherung wechseln kann.
    Was ist hier zu beachten? Soll ich zuerst die alte Versicherung kündigen (zu wann??) und mich dann um eine neue Versicherung kümmern (zu wann?)? Oder umgekehrt???


    Danke für Tipps!

  • Ich kenne nur die Regel, dass die Versicherung nach einem beglichenen Schaden ein Sonderkündigungsrecht hat. Wieso solltest du ein Sonderkündigungsrecht haben? Wenn die Versicherung den Preis anhebt, hast du ein Sonderkündigungsrecht. Sonst nicht.


    Du kannst entweder jährlich oder bei einer Vertragslaufzeit von 3 / 5 Jahren nach 3 / 5 Jahren kündigen, eben mit der vereinbarten Frist.


    In meinem Fall könnte ich nächstmöglich zum 30.06.2020 kündigen und dann würde ich den neuen Vertrag am 01.07.2020 beginnen lassen. Natürlich muss ich dabei den beglichenen Schaden angeben. Eine Überlappung beider Verträge brauche ich nicht. Ob ich zuerst kündige oder zuerst einen neuen Vertrag abschließe, ist unerheblich.


    Hast du mal nachgefragt, was es bringt, in deiner alten Versicherung die Fahrradversicherung rauszunehmen? Vlt musst du dann gar nicht wechseln. Außerdem solltest du auch alle anderen Bedingungen prüfen. Sonst vergleichst du schnell Äpfel mit Birnen.

  • Hallo,


    wie fast immer bei solchen Fragen hilft ein Blick ins Gesetzbuch; hier § 92 VVG:


    "(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.


    (2) 1Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 3Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen."


    Aber warum wollen Sie überhaupt kündigen? Reden Sie doch erst einmal mit der bisherigen Versicherung, schildern der die Doppelversicherung und warten ab, welches Angebot man Ihnen macht.


    Übrigens, die Kündigung durch Sie im Schadenfall müssen Sie bei der neuen Versicherung wahrheitsgemäß angeben. Der durchschnittliche Sachbearbeiter meint dann: Der Kunde sieht nach Ärger aus. Wollen wir den wirklich?


    Wenn man schon die harte Tour, Eigenkündigung im Schadenfall, als Versicherungsnehmer fahren will, sollte man sich professionelle Hilfe holen. Dem Laien würde ich es nicht raten. Plötzlich stehen Sie ganz ohne Deckung da.


    Gruß Pumphut