So setzen Sie den Lohn Ihres Handwerkers von der Steuer ab

  • Wenn Du einen Wald in Deinem Garten hast, kannst Du die Brennholzbeschaffung als "haushaltsnahe Dienstleistung" ansetzen. Sonst nicht, denn die Dienstleistung muss auf dem Privatgelände stattfinden, das zu dem betroffenen Haushalt gehört.


    Anfahrt von Heizöl ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Das sind Nebenkosten des Ölkaufs.


    Einzelheiten zu § 35a EStG findest Du in einem BMF-Schreiben auf 37 Seiten in aller steuerrechtlichen Gründlichkeit erläutert. Lies selbst nach hier:


    http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=1

  • Guten Tag,


    eine Frage: Kann ich auch die Arbeitskosten für das Parkettverlegen im Haus meiner Eltern, in dem ich ein Zimmer habe, von meiner Steuer absetzen? Danke für eine kurze Antwort!


    Gruß

  • Im Gesetz (§ 35a EStG) steht:

    • (4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.

    Daraus wird klar, es muss sich nicht um einen Wohnsitz handeln, sondern um "einen Haushalt".


    Wer in seinem Elternhaus ein Zimmer hat, unterhält - jedenfalls nach meinem Verständnis - dort KEINEN Haushalt.
    Vielmehr handelt es sich um den Haushalt der Eltern.


    Daraus folgt: Nein, eine Absetzbarkeit ist nicht gegeben.

  • Zu diesem Artikel habe ich auch noch folgende Frage:


    Es wird erwähnt, dass der Neubau einer Garage nicht gefördert wird. Dies macht mich aber stutzig, da wenn man in die Anlage des Anwendungsschreibens vom 10.01.2014 schaut, steht dort, dass die Arbeitskosten als Handwerkerleistung gefördert werden. Jedoch nicht im Rahmen einer Neubaumassnahme (siehe Rdnr. 21). Wenn man nun im Absatz 21 des Schreibens schaut, steht dort "... Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ EStH) anfallen. " Ein Haushalt ist doch bezogen auf eine Haus, oder ?


    D.h., wenn man in einen Neubau eingezogen ist und anschliessend die Garage oder auch einen Wintergarten baut, müßten doch die Kosten absetzbar sein. Im Internet finden sich an mehreren Stellen auch der Hinweis, dass man erst eine Garage bauen soll, wenn man eingezogen ist (z.B. http://www.tagesspiegel.de/wir…-als-freund/10114126.html oder http://www.haufe.de/steuern/fi…eistungen_164_218402.html).


    Was stimmt den nun ?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @swimmer71,


    vielen Dank für Ihr Feedback zu unserem Artikel. Gerne würde ich Ihnen weiterhelfen. Da die Stelle des Steuerexperten derzeit nicht besetzt ist, haben wir aber leider gerade keine Antwort auf Ihre Frage. Ich kann gerne schauen, was sich machen lässt, falls und wenn wir einen Experten haben.


    Viele Grüße


    Anika

  • Bzgl. des Neubaus einer Garage muss ich Sie leider enttäuschen. Auch wenn es so nicht ganz explizit im BMF Schreiben steht so ist alles was mit Neubau zu tun hat nicht abzugsfähig.


    Die Faustformel ist folgende: Alles was nach Verständnis des EStG zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt ist nicht bei § 35a EStG begünstigt. Darunter fallen auch alle Maßnahmen, die zu Nutz- und Wohnflächenschaffung führen (z.B. der Ausbau des Dachbodens oder der Bau eines Wintergartens).


    Würden Sie dagegen eine bestehende Garage sanieren oder den Wintergarten mit neuem Dach/Fenster etc versehen wäre es begünstigt.
    Soweit die Auffassung des BMF, an diese muss sich jeder Finanzbeamte halten.
    Sind Sie anderer Meinung müssen Sie sich auf einen Rechtstreit mit dem Finanzamt einlassen.

  • Kleine Ergänzung der Vollständigkeit halber:


    Der BFH hat anders entschieden, es gibt derzeit allerdings kein neues BMF Schreiben. Wie ein Streit mit dem Finanzamt ausgehen würde kann daher niemand so genau sagen. Kann sein Sie kommen im Einspruchsverfahren durch, kann sein Sie müssen klagen.
    Rechtssicher beraten kann man daher was solche Neubauten angeht nicht.

  • RaphaelP: Herzlichen Dank schon einmal für Ihre Antworten. Jedoch tue ich mich im Moment schwer, Ihre Antwort zu akzeptieren und dies aus folgendem Grund:


    1. Im BMF Schreiben wird doch geschrieben, dass als "Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ EStH) anfallen". Wenn ich einziehe in ein Haus, ist doch die Neubaumaßnahme abgeschlossen, oder ?


    2. Ich habe die letzte Nacht noch weiter recherchiert und bin auf einen Artikel in der Finanztest gestoßen (vom 15.04.2014, Titel "Haus­halts­nahe Dienst­leistungen: Jetzt sind auch Anbauten am Haus absetz­bar ", der Artikel ist leider nur kostenpflichtig lesbar). Dort wird eine Art Kommentierung des BMF Schreibens durchgeführt und explizit geschrieben, dass Erweiterungen wie z.B. Garage, Wintergarten, Gartenzaun usw. nach Bezug eines Hauses gefördert werden.


    Um das klarzustellen: Mir ist klar, dass ich keine rechtssichere Beratung hier bekommen kann. Als Laie ist es nur leider immer sehr schwer, die Schreiben genau zu interpretieren. Sollte es in meinem Fall nicht positiv ausfallen, werde ich mir auf jeden Fall rechtlichen Beistand dazu holen.

  • Sie scheinen mir ein vernünftiger Mensch zu sein, der sich wirklich etwas mit dem Thema beschäftigt hat, daher bemühe ich mich mal meine Auffassung für Sie zu untermauern, normalerweise würde ich dafür ein Honorar verlangen.


    Was glauben Sie was in den letzten Monaten darüber diskutiert worden ist. Das BMF hat den entsprechenden Passus mit den Herstellungskosten und der Substanzerweiterung neu gefasst und das als alleiniges Kriterium abgeschafft. Soweit so gut.
    Man kann die Rechtsprechung des BFH so interpretieren, man muss allerdings beachten, dass hier zu einem Garten und einer Stützmauer entschieden wurde!!
    Die Auslegung des BFH ist so weit gefasst worden, weil auch Instandhaltungen und Renovierungen die zweifelsohne grundsätzlich unter § 35a EStG fallen im Paket ertragsteuerlich zu Herstellungskosten führen können und deswegen (richtigerweise) dieses Kriterium abgeschafft. Daher auch die Korrektur im BMF Schreiben.
    Ich weiß auch wieviele sog. "Experten" im Netz das sofort mit wehenden Fahnen als Bekenntnis des BMF zu sämtlichen Anbauten und Neubauten interpretiert haben.
    Wenn ich alleine den Namen dieser Lohnsteuervereinstante Christina Georgiadis lese wird mir schlecht. Die schreibt in ihren Artikel Dinge wie "mit Steuerklasse 3 und 5 kann man im Vergleich zu 4/4 Steuern sparen".
    Jeder der nur einen Hauch Ahnung von Steuern hat, weiß was für ein ausgemachter Blödsinn das ist!!!


    Aber zum Thema zurück: Die ganzen Ausführungen zur BFH Rechtsprechung und der Änderung des BMF Schreibens haben aus meiner Sicht einen großen Haken: im Gesetz steht ganz klar im § 35a EStG "Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen". Jetzt sagen Sie mir wo der NEUBAU (man beachte das Wort "Neu") einer Garage zu einer Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung von irgendetwas führt.


    Sie können mir glauben: Wenn Sie als Mandant zu mir kämen und eine Garage gebaut hätten würde ich bis zur letzten Instanz versuchen die § 35a EStG Begünstigung für Sie zu bekommen.
    Wenn Sie aber als Mandant zu mir kämen und sagen Sie bauen die Garage nur, wenn ich Ihnen garantiere, dass Sie das auch bei § 35a EStG unterkriegen dann würde ich zu Ihnen sagen "Das kann ich nicht".


    Die Rechtslage ist einfach nicht klar und es gibt viele Kommentatoren (Frotscher in Haufe, Littmann/Bitz/Pust), die Anbauten und Garagenneubauten als nicht begünstigt ansehen.
    Und jeder meiner Berufskollegen, der einigermaßen klar bei Verstand ist, wird Ihnen ebenso zu Vorsicht raten.

  • Ja, ich habe mich jetzt die ganze Woche mit diesem Thema beschäftig, um mich auf einen potentiellen Einspruch vorzubereiten (es gab von meinem Finanzbeamten die mündliche Aussage, dass er die Rechnungen sehr wahrscheinlich nicht anerkennen wird).


    Zu Ihrer Ausführung hätte noch eine Frage: Sie schreiben, dass viele Kommentatoren Anbauten und Garagenneubauten als nicht begünstigt ansehen. Darüber bin ich irgendwie verwundert, denn wenn ich mir nun im BMF Schreiben den letzten Absatz von Rdnr. 20 anschauen, steht dort:


    ... Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt (BFH, Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II Seite 232) vgl. auch Rdnr. 21. Eine - nachhaltige - Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.


    Ich möchte keinem zu nahe treten, aber ist dies nicht eindeutig ? Durch den Bau eines Wintergarten (Wohnflächenschaffung) oder einer Garage (Nutzflächenschaffung) erhöhe ich ja unter anderem den Wert nachhaltig (unter der Voraussetzung der Haushalt ist schon vorhanden). Aber wahrscheinlich übersehe ich andere Details. Ich werde jetzt erst einmal abwarten, wie in meinem Fall entschieden wird und dann entsprechend reagieren, bzw. fachliche Hilfe dazu holen.


    Nochmals herzlichen Dank für Ihre Beiträge und die zusätzlichen Infornationen.

  • Ich sag ja auch gar nicht, dass Sie gar keine Chance haben. Ich sage nur, wo ich das Problem sehe.
    Würde ich Sie im Einspruchsverfahren vertreten würde ich genauso argumentieren wie Sie.


    Den Gesetztestext habe ich Ihnen oben ja schonmal zitiert. Voraussetzung des § 35a EStG ist lt. Wortlaut eine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Punkt aus!! Ein Neubau ist nichts davon.


    Die Ausführung im BMF Schreiben zielt auf folgendes ab: Sie haben bereits einen Wintergarten und im Zuge dessen Sanierung bauen Sie diesen aus und er wird damit größer, sprich die Renovierung des Wintergartens gibt der Baumaßnahme das Gepräge und nicht die paar m² Ausweitung, die dadurch vielleicht noch entstehen. Nach dem alten Wortlaut wäre durch 2m² mehr Nutzfläche die ganze Maßnahme aus dem § 35a EStG rausgeflogen. Nach dem neuen bleibt die Renovierung ansich in der § 35a EStG Begünstigung drin, weil nur der Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung kein Ausschlusskriterium mehr ist.


    Man muss sich immer vor Augen halten, dass ein BMF Schreiben die Auslegung des Gesetzestextes nach Ansicht der Finanzverwaltung darstellt. Der Bundesfinanzhof dagegen interpretiert den Gesetzestext eventuell anders. Aber die oberste Instanz bleibt immer der Gesetzestext und an den muss sich auch der BFH halten.
    Und daher rührt meine Skepsis und die der Großteil der Kommentatoren. Der Gesetzestext setzt für die Begünstigung des § 35a EStG nämlich immer (und das wiederhole ich gerne gebetsmühlenartig) Renovierung, Sanierung Modernisierung voraus. Ansonsten sind Sie nicht in der Vorschrift drin.


    Und jetzt wiederhole ich meine Frage an Sie: Wo ist der Neubau einer Garage eine Renovierung, Sanierung Modernisierung von irgendwas?? Sie ist und bleibt ein Neubau.

  • Ja, bei der letzten Frage haben Sie natürlich Recht: Die Garage ist ein Neubau und es steht im Gesetz nichts dazu drin.


    Ich warte ab und hoffe, dass es klappt :) Ihnen wünsche ich noch ein schönes Wochenende. Und nochmals: Danke für die hilfreiche Diskussion, da es nicht in jedem Forum üblich ist, dass ein Experte einen Laie "gleichberechtigt" behandelt.

  • Mein Steuerbescheid ist nun da. In meinem Fall wurde die Garage als Neubau anerkannt und somit die Handwerkerrechnungen positiv für mich berücksichtigt :)


    Da ich noch wegen einer anderen Sache mit der Sachbearbeiterin sprechen musste, habe ich nachgefragt, wie die Anerkennung zu Stande gekommen ist. Sie erzählte mir, dass sie mit Ihren hausinternen Juristen gesprochen hätte und die meine Argumentationsweise bestätigten. Ob man daraus jetzt etwas allgemeines für jeden anderen Fall ableiten kann, kann ich nicht sagen. Ich bin froh, dass es geklappt hat und der Aufwand sich gelohnt hat

  • Danke für die Rückmeldung. Das ist sehr interessant und scheint die Auffassung zu bestätigen, dass die Finanzämter das großzügig handhaben.


    Dass das bei anderen Finanzämtern funktioniert ist allerdings nicht gesagt. Von einer rechtssicheren Position kann man m.E. nicht ausgehen.

  • Hallo, habe auf meiner Terrasse neu Fliesen verlegen lassen und eine neu Holzdecke im Wohnzimmer.
    Kann ich die Entsorgung der alten Fliesen (sehr teuer) und der alten Paneele auch steuerlich absetzen.
    Beides wurde durch die Handwerksbetriebe erledigt.

  • Wenn die Entsorgungskosten auf der Rechnung stehen, sollte es klappen.


    Im BMF-Schreiben zu den Handwerkerleistungen steht:


    "Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z. B. Müllabfuhr). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist."


    Nebenleistung ist z.B.Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege vgl. Anlage 1 des BMF-Schreibens unter "Entsorgung"