So setzen Sie den Lohn Ihres Handwerkers von der Steuer ab

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Patrizia,


    die Liste wurde offiziell vom Bundesfinanzministerium herausgegeben, würde mich schon wundern, wenn es eine weitere Liste geben sollte.


    Die Liste führt die vom Finanzamt aktzeptierten Punkte auf.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Und wie schaut es hiermit aus?


    "Noch eine Frage dazu: Ist die Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr inkl. oder exkl. MwSt. zu verstehen?"


    LG Patrizia28

  • Hallo - ich renoviere gerade meine ETW und werde voraussichtlich erst 2015 fertig. Bislang habe ich mich an diesem Artikel orientiert. http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/. Doch nun habe ich folgende Informationen gefunden. http://www.meineimmobilie.de/g…i-energetischer-Sanierung. Wenn meine letzte Rechnung im Januar beglichen wird, die Änderung aber erst im Februar in Kraft tritt - kann ich meine Handwerkerkosten dann noch voll absetzen oder wird die Neuerung auch rückwirkend für Januar 2015 in Kraft treten?


    Liebe Grüße

  • Ich habe Ihren Beitrag in den zuvor gestarteten Thread verschoben. So bleibt alles thematisch zusammen ^^


    Interessant ist es auf jeden Fall! Und wichtig für unsere Redaktion zu wissen, damit wir das an alle Leser weitergeben können. Ich frage mal nach.

  • Hallo Patrizia,


    laut Medienberichten ist da im Gespräch, einen Sockelbetrag einzuführen. Die Handwerkerleistungen sollen erst absetzbar sein, wenn sie eine Höhe von 300 Euro übersteigen. Dann aber weiter zu 20 Prozent. Das muss jedoch erst noch beschlossen werden. Ob und ab wann das gelten könnte, ist auch noch offen.
    Also: Solange die alte Regelung gilt, können Sie Ihre Handwerkerkosten wie gewohnt absetzen.
    Gruß, Andrea

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Andrea,


    gibt es schon öffentliche Fundstücke im Internet oder Entwürfe aus den Ministerien?

  • Hallo Community,
    ich wurde von Finanztip angehalten mein Anliegen hier vorzubringen:


    Nach meinen Informationen darf sich der Vermieter / die Hausverwaltung mit der Betriebskostenabrechnung bis zum Jahresende Zeit lassen.


    Beispiel:
    Am 31.05.2014 ist der Abgabetermin für meine Steuererklärung.
    Erst am 01.10.2014 liegt mir als Mieter die Betriebskostenabrechnung für die Periode 01-12/2013 von der Hausverwaltung vor.
    Die Widerspruchsfrist gegen den schon vorliegenden Steuerbescheid ist längst abgelaufen.


    Frage:
    Kann ich nun die relevanten Beträge bei der nächsten Steuererklärung (2015 für 2014) eintragen, obwohl es sich doch um Aufwendungen des Vorjahres, also 2013 handelt? Eigentlich gehören doch in die Steuererklärung von 2014 auch nur die Aufwendungen des Jahres 2014. Dies ist aber mit der Frist für den Vermieter / die Hausverwaltung für den Mieter/"Steuerbürger" gar nicht möglich einzuhalten. Wie verhält man sich also gegenüber dem Finanzamt richtig?


    Für verständliche Antworten danke ich im Voraus.
    Gruß nocoma

  • Bevor Du Himmel und Hölle in Bewegung setzt, würde ich an Deiner Stelle mal prüfen, um welche möglichen Erstattungsbeträge es geht. Häufig sind das ja nur ein paar Euro, die dabei rauskommen, und insoweit ist das fraglich, ob das den Aufwand überhaupt wert ist.


    Eines ist klar: die Aufwendungen, die Du 2013 hattest, kannst Du nur für den Veranlagungszeitraum 2013 geltend machen.
    Aufwendungen "nachholen" geht im Steuerrecht nicht. Du hast jedes Jahr einen anderen Steuersatz (wegen der Progression!) und da würde eine Verschiebung von Aufwendungen in ein anderes Jahr zu einer unzutreffenden Besteuerung führen.


    Wenn es sich in Deinem Fall wirklich lohnt, kannst Du Dich auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO berufen. Der lautet:


    (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,


    1. ...
    2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
    nachträglich bekannt werden. ...


    Diese Voraussetzungen liegen ja vor. Und dann bekommst Du einen neuen Steuerbescheid.


    Tipp: Lass' Dir künftig unter Hinweis auf diese Problematik eine Fristverlängerung für die Einreichung der Einkommensteuerklärung geben. Dann bist Du an den 31.05. nicht gebunden. Normalerweise ist die Finanzverwaltung da recht kooperativ. Steuerberater haben von Haus aus eine Frist bis 31.12. für die Abgabe der Erklärungen des Vorjahres.

  • Falls man mit einer höheren Erstattung rechnet und nicht so lange warten möchte:


    Ich würde es einfach ausprobieren, den Hausverwaltungsbeleg, den ich zuletzt erhalten habe, mitzusenden, aber dann jährlich immer um ein Jahr versetzt. Für 2014 also den von 2013. Da es sich häufig um ähnliche Beträge handelt, spielt das Thema der unzutreffenden Besteuerung keine wirklich große Rolle.


    Jetzt gibt es zwei Varianten:


    1.) der Finanzbeamte ist clever statt kleinkariert, er akzeptiert den Beleg.


    2.) der Finanzbeamte ist kleinkariert: Der Steuerbescheid darf dann jedes Jahr von ihm noch einmal geändert werden.


    Eventuell sogar eine Anlage dazu, warum man immer den um ein Jahr zu frühen Beleg einreichen wird: Weil man sonst jedes Jahr den Steuerbescheid ändern lassen müsste, wenn die Abrechnung der Hausverwaltung kommt.
    Die Chance, dass der Finanzbeamte nicht sehr scharf darauf ist, jährlich einen zweiten Bescheid auszustellen ist groß.


    So lange es sich um Aufwendungen handelt, die nicht besonders groß sind oder regelmäßig anfallen (z. B. Kaminkehrer, Treppenreinigung), dürfte es da eigentlich kein Problem mit dieser Vorgehensweise geben.

  • Also in meiner Steuererklärung setze ich grundsätzlich die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres an. Ist bei mir immer akzeptiert worden.


    Ich erhalte meine Abrechnung grundsätzlich zwischen September und November. Meine Einkommensteuererklärung erstelle ich aber immer schon so früh wie möglich. Spätestens Ende Februar. Da liegt mir ja noch nicht die Betriebskostenabrechnung vor.


    Also habe ich in der Steuererklärung 2014 die Nebenkostenabrechnung angesetzt, welche ich in 2014 (darin wurde der Zeitraum Januar bis Dezember 2013 abgerechnet) erhalten habe. Das mache ich schon so seit vielen Jahren und habe damit noch nie Probleme gehabt.


    muc, du hast zwar Recht, dass man jedes Jahr einen anderen persönlichen Steuersatz hat, das gilt aber nicht für die Handwerkerleistungen oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B, aus der Nebenkostenabrechnung), diese unterliegen nämlich nicht dem persönlichen Steuersatz.
    Man erhält eine reine Steuererstattung von 20% bis maximal 4.000,--, das ist vielleicht auch der Grund, warum es dem Finanzbeamten egal ist, ob man die Betriebskostenabrechnung in dem Jahr ansetzt, in welchem sie entstanden ist oder in dem Jahr ansetzt in welchem man diese erhält. Die Steuererstattung ist in beiden Fällen gleich hoch.


    PS: Natürlich können nur diejenigen eine Steuererstattung erhalten, die auch Einkommensteuer bezahlt haben ;)


  • Man erhält eine reine Steuererstattung von 20% bis maximal 4.000,--, das ist vielleicht auch der Grund, warum es dem Finanzbeamten egal ist, ob man die Betriebskostenabrechnung in dem Jahr ansetzt, in welchem sie entstanden ist oder in dem Jahr ansetzt in welchem man diese erhält. Die Steuererstattung ist in beiden Fällen gleich hoch.


    Das wird vermutlich der Grund sein, dass es in der Praxis damit keine (oder wenige) Probleme damit gibt. Ich kenne es auch so, dass man hier kulant ist.

  • Hallo,
    ich habe mal eine Frage zu der ich noch keine eindeutige Antwort gefunden habe.
    Gehört zu den "Haushalts nahen Kosten" auch das beschaffen von Heizmaterialien?
    Dazu gehören z.B.die Anfahrt von Öl oder, besonders interessant, das beschaffen von Brennholz, das ja überwiegend Handarbeit ist.