Bausparkassen trennen sich von Kunden mit hohen Zinsen

  • Hallo zusammen,


    leider habe ich erst jetzt gelesen, dass heute Abend um 21:45 in der ARD in der Sendung Plusminus unter anderem das Thema "Bausparkassen: Altkunden unerwünscht" behandelt wird.


    Liebe Grüße
    :) contra

  • Die LBS kündigt aktuell Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Als Begründung verwendet die LBS das Urteil des LG Mainz (Az. 5 O 1/14) vom 28.07.2014.


    Zum Urteil des LG Mainz:
    Die LBS Rheinland Pfalz hat mit der Klägerin aus dem Urteil des LG Mainz eine Übereinkunft getroffen, die Stillschweigen beinhaltet. Rückfragen zum dem Verfahren können daher nicht mehr gestellt bzw. beantwortet werden. Mit der Übereinkunft hat die LBS eine Revision des Urteils vor dem OLG Koblenz verhindert. Das Urteil des LG Mainz wurde nach der Einstellung des Revisionsverfahren, d.h. nachdem die Übereinkunft getroffen wurde, rechtskräftig. Aufgrund des Bankgeheimisses, des Datenschutzes, der anwaltschaftlichen Schweigepflicht und der oben beschriebenen Übereinkunft mit Stillweigen ist die Weitergabe von Vertragsdetails aus dem Urteil an die Bausparer und auch an die Bausparkassen nicht möglich. Es kann daher nicht behaupten, dass das Urteil des LG Mainz auch auf andere Bausparverträge angewendet werden kann.

  • Um beurteilen zu können, ob der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf gekündigte LBS Bausparverträge anwendbar ist, muss man zunächst prüfen, ob diese Bausparverträge als Darlehen "mit gebundenem Sollzinssatz" oder als Darlehen "mit veränderlichem Zinssatz" eingestuft werden. Hierbei müssen die ABBs der LBS, die eine Klausel zum Wechsel der Tarifvariante enthalten, berücksichtigt werden. Die Regelungen im Tarif "Vario" lauten:
    • § 3 ABB: "Der Bausparer kann die gewählte Variante durch schriftliche Mitteilung … wechseln. Jeder weiterer Wechsel bedarf der Zustimmung der Bausparkasse."
    • § 6 ABB: "Wählt der Bausparer eine andere Variante, ändert sich die Gesamtverzinsung." (Hinweis: Bei einem Wechsel der Tarifvariante von "Variante 2" auf "Variante 3" erhöht sich die Gesamtverzinsung von 3% auf 4%. Bei einem Wechsel der Tarifvariante von "Variante 2" auf "Variante 1" verringert sich die Gesamtverzinsung von 3% auf 2,5%)


    Der Bausparer kann die Tarifvariante also einmalig wechseln, ohne dass die Bausparkasse zustimmen muss. Ein Grund für den Wechsel der Tarifvariante muss nicht angegeben werden. Der Bausparer hat daher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB. Der Wechsel der Tarifvariante und der Gesamtverzinsung ist zudem jederzeit möglich. Der bei Vertragsschluss festgelegte Zinssatz wurde für keinen bestimmten (Anfangs-) Zeitraum vereinbart. Die Tarifvariante und die Gesamtverzinsung können bereits am Tag nach dem Vertragsabschluss vom Bausparer gewechselt werden. Vorrausetzung für Einstufung als Darlehen mit "veränderlichem Zinssatz" ist natürlich, das die Tarifvariante noch nicht gewechselt wurde und die Bausparkasse somit dem Wechsel nicht zustimmen muss. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den LBS Bausparverträgen vor einem Wechsel der Tarifvariante um ein Darlehen mit einem jederzeit veränderlichen Zinssatz i.S. des § 489 Abs. 2 BGB handelt.


    Nach dem erstmaligen Wechsel muss die Bausparkasse einem weiteren Wechsel der Tarifvariante zustimmen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bausparers besteht somit nicht mehr. Der Bausparer kann zwar weiterhin jederzeit einen Wechsel der Tarifvariante beantragen, die Bausparkasse muss diesem Wechsel aber nicht zustimmen. Die Bausparkasse kann somit einen Wechsel der Gesamtverzinsung verhindern. Somit fehlt es auch an der jederzeitigen Veränderlichkeit des Zinssatzes i.S. des § 489 Abs. 2 BGB. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den LBS Bausparverträgen nach einem erstmaligen Wechsel der Tarifvariante um ein Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz i.S. des § 489 Abs. 5 BGB handelt, für die eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ggf. möglich ist.


    Am 24.04.2015 wurde ein Rechtsauslegung in der "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" (kurz: WuB) veröffentlicht, die diesen obigen Sachverhalt mit dem gleichen Ergebnis beinhaltet. Der Artikel bezieht sich auf LBS Bausparverträge, ist aber auch auf die ABBs andere Bausparkassen anwendbar. Der Artikel enthält auch eine Begründung, warum die Bausparkasse nicht nach § 489 Abs. 2 BGB kündigen kann. Auch die zwei Gerichtsentscheidungen sind in dem Artikel enthalten:


    a) LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12
    "Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist, binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber) die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des § 488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist."


    b) OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 2. September 2013 · Az. 19 U 106/13
    "Der Bausparvertrag stellt auch kein Darlehen nach § 489 BGB dar. Hier ist der Berufungsvortrag bereits widersprüchlich. Die Berufung führt selber aus, dass eine einseitige Tarifwechselmöglichkeit des Bausparers nach §§ 3, 3a ABB gegeben ist. Damit ist jedoch für das Darlehen kein gebundener Sollzinssatz vereinbart, wie es § 489 Abs. 5 BGB erfordert."


    Die Zeitschrift WuB ist eine sehr angesehene juristische Fachzeitschrift. Die Entscheidungsauslegungen aus der WuB werden häufig bei Gerichtsentscheidungen als Hilfe für Urteilsbegründungen verwendet. Der Einzelartikel "Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen" kann für ca. 8 Euro heruntergeladen werden. Hierzu muss man auf der Seite www wmrecht de/index.php?ansicht=wub_online unter WM-Fundstelle den Begriff "WM 2015, 181" eingeben, dann den Artikel auswählen und per Paypal bezahlen.


    Der Artikel in der Zeitschrift "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" wurde von Rechtsanwalt Tilman Schultheiß geschrieben. Er hat an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht studiert und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Reinhard Welter.


    Ombudsmann der Öffentlichen Banken ist seit 1. September 2003 Klaus Wangard. Sein Stellvertreter ist Prof. Dr. Reinhard Welter (!!! siehe oben !!!!), Universität Leipzig, Juristenfakultät, und Leiter des Instituts für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig.

  • @Britta



    Zunächst mal vielen Dank für Ihre Antwort sowie sorry für meine späte
    Rückmeldung... Momentan streite ich mich sowohl mit meinem
    BU-Versicherer als auch mit meinem Rechtsschutzversicherer. Weitere
    Streitigkeiten konnte ich bereits beilegen. Der Streit mit der LBS kommt
    nun noch dazu...
    Ich werde der LBS schreiben, dass sie das Guthaben
    auf ein spezielles Tages-/Termingeldkonto überweisen soll und dass ich
    damit den Schadensersatzanspruch ggü. der LBS so gering wie möglich
    halte. Ferner werde ich der LBS weitere Schritte (Ombudsmann, Klage)
    androhen und ihr sagen, dass ich ihr Verhalten für rechtswidrig halte.


    Da ich gerade sehr wenig Zeit habe (weitere Rechtsstreitigkeiten,
    gesundheitliche Probleme, viel zu tun bei der Arbeit), fehlen mir
    momentan Zeit und Kraft, um einen weiteren Rechtsstreit mit der LBS
    anzufangen. Gibt es hier irgendwelche Fristen, die ich einhalten muss?
    Mein Zeitplan:
    - in den nächsten Wochen: Vorbehalt ggü. der LBS erklären, Auszahlung auf gesondertes Konto veranlassen
    - nach der Auszahlung des Guthabens: Beschwerde beim Ombudsmann einreichen (Geht das dann noch?)
    - Klären, ob meine Rechtsschutzversicherung (RSV) den Streit übernimmt (s.u.)
    - Vermutlich irgendwann in 2016: ggf. Klage erheben (abhängig von Kostenübernahme durch RSV und/oder Erfolgsaussichten)


    Ist es eventuell zu spät, erst in 2016 über einen FA für Bankrecht Klage einzureichen? Leider werde ich vorher kaum Zeit haben, mich vorher auch noch um dieses Problem zu kümmern...


    Noch mal eine andere Frage: Meine RSV zahlt definitiv Rechtsstreitigkeiten, die aus Sparverträgen resultieren. Sie zahlt aber nicht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien-/ Grundstücksfinanzierungen.
    Ist ein Bausparvertrag nun ein Sparvertrag oder eine
    Immobilienfinanzierung? Ich vermute nämlich, dass sich die RSV mit dem
    Argument "Bausparvertrag = Immobilienfinanzierung" rausreden könnte.


    @Bausparfuchs
    Da hast du ja schon eine Menge herausgefunden. Ich habe schon gesehen, im Wertpapierforum hast du auch einige sehr hilfreiche Tipps gepostet. Nochmal für alle der Link, damit sich die übrigen Leser dort auch informieren können:
    http://www.wertpapier-forum.de/topic/45002-lbs-vario-2/

  • @Bausparfuchs


    Gibt es eine offizielle Referenz/Quelle in Bezug auf die Einstellung des Revisionsverfahren am OLG Koblenz (Urteil des LG Mainz), welches im Rahmen eines Vergleichs mit Stillschweigen geschlossen wurde?
    Eine solche Referenz wäre in der Argumentation sicherlich hilfreich.


    Ich habe hierzu im Internet nichts finden können.

  • In der juristischen "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" (ZIP 20/2015) vom 15.05.2015 wurde ein ausführlicher Artikel zu den Kündigungen von Bausparverträgen veröffentlicht. In dem Artikel wird aus juristischer Sicht begründet, warum Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können. Der Artikel ist für sämtliche Bausparverträge bzw. Bausparkassen relevant.


    In dem Artikel wird festgestellt, dass ein vollständiger Empfang der Darlehensvaluta nicht durch das Erreichen der Zuteilungsgrenze, sondern nur durch das Erreichen der Bausparsumme erzielt werden kann. Zudem wird die Argumentation der Scala Urteile auch auf Bausparverträge angewendet: "Die Vorstellung, einer Bausparkasse durch ein zwingendes Kündigungsrecht zu „Waffengleichheit“ im Verhältnis zum Bausparer verhelfen zu wollen, erscheint wenig sachgerecht. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Geist des Gesetzes und war sicher nicht beabsichtigt. Die Vorschrift §489 BGB ist deshalb dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die von ihr vorgesehenen zwingenden Kündigungsrechte jedenfalls dann nicht zu Gunsten von Kreditinstituten eingreifen, die sich (ausnahmsweise) in der Darlehensnehmerrolle befinden, wenn auf der anderen Seite ein Verbraucher steht."


    Den Artikel kann man für ca. 9 Euro im Internet herunterladen: http://zip-online.de/aktuelles_heft.html (Christoph Andreas Weber, "Die Kündigung unrentabel gewordener Bauspar- und Ratensparverträge", ZIP 2015, 961). Der Autor Christoph Andreas Weber ist Dr. iur., Akad. Rat a.Z. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Dr. Mathias Habersack) der LMU, München. Prof. Dr. Habersack ist Mitglied der ständigen Deputation des Deutschen Juristentags, des Fachkollegiums Rechtswissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Arbeitskreises Wirtschaft und Recht im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, des Vorstands der Vereinigung für Gesellschaftsrecht und des Vorstands der Bankrechtlichen Vereinigung.

  • Jetzt brauche ich eure Hilfe: Ich suche jemanden, der einen alten LBS Vario Vertrag hat und der bei der "LBS West" in den letzten Monaten d.h. kurz vor Kündigung durch die "LBS West" einen Tarifwechsel (z.B. von Varainte 2 auf 3) vorgenommen hat. Bitte melden!!!

  • Wer von Euch / Ihnen hat den Fall dem Ombudsmann vorgelegt oder hat es vor? Welche Erfahrungen habt Ihr / haben Sie gemacht?


    Gab es zum Beispiel schon Rückmeldung oder hat der Ombudsmann eine Entscheidung verkündet? Vielen Dank schon einmal im Voraus, diese Information würde unserer Redaktion sehr weiterhelfen!

  • Ich habe dem Bundesverband öffentlicher Banken geschrieben, der mir (mit etlichen Monaten Verzögerung) einen anonymisierten Schlichtungsspruch des Ombudsmannes übersandt hat. Seine Argumentation deckte sich vollständig mit der der Bausparkassen.
    Daraufhin habe ich (mit der Argumentation von Bausparfuchs) Beschwerde beim VÖB eingereicht. Mal sehen, ob der Ombudsmann dieser Argumentationskette folgt.

  • Ich habe in 6 Monaten Recherche noch nix von einer sinnvollen Aktion (für den Sparer) durch den Ombudsmann gehört. Die Situation ist viel zu heikel für die. Sollte er pro Sparer entscheiden kann er wohl morgen schon zum Arbeitsamt gehen. Das System stößt hier an seine Grenzen!


    Ich halte den Umweg über den Ombudsmann für Zeitverschwendung. Wenn überhaupt, hilft nur ein guter Anwalt in Verbindung mit einem "anständigen" Richter....

  • Hallo,


    die LBS Baden Württemberg hat meine im Jahr 1991 und 1994 im Tarif Classic zu den Allgemeinen Bedingungen Stand Mai 1990 abgeschlossenen Bausparverträge im März 2015 gem. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB zum 30.09.2015 gekündigt.


    Der Kündigung wurde meinerseits widersprochen und die Fortführung der Verträge zu den bisherigen Bedingungen gefordert. Dies wurde von der LBS abgelehnt. Eine daraufhin von mir bei der zuständigen Schlichtungsstelle eingereichte Beschwerde blieb erfolglos, da der Schlichter ( innerhalb 4 Wochen ) sinngemäß mitteilen ließ, er könne für mich nicht tätig werden, weil die Materie ( Verfahren, Beweisaufnahme usw. ) so komplex wäre.


    Aus dem vorgenannten Grund habe ich nunmehr eine auf Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei aus Frankfurt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragt.


  • Hallo Betroffener2015,


    lies mal hier bitte, dann weißt Du Bescheid. Ablehnung Schlichterspruch.pdf


    nicora
    aus dem Forum "BHW kündigt nicht voll eingezehlten Bausparvertrag-rechtens?"

  • Hallo Nicora,


    Danke für die Information.


    Das ist genau das Schreiben, welches ich auch erhalten habe.


    Ungeachtet dessen bin ich durch die von mir bereits erwartete Reaktion der Schlichtungsstelle keinesfalls entmutigt und werde den Weg durch alle Instanzen gehen.


    Unter Berücksichtigung der in meinem Fall maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen kann ich es mir nicht vorstellen, höchstinstanzlich zu unterliegen. Jedenfalls lasse ich es zum jetzigen Zeitpunkt darauf ankommen, wobei ich in meiner Entscheidung durch die neuere Entwicklung in dem vor wenigen Tagen vor dem LG Stuttgart verhandelten Wüstenrotfall bestärkt werde.


    Freundliche Grüße


    Betroffener2015

  • Vorsicht bei übereilter Einschaltung von Rechtsanwälten. nachdem der Ombudsman keine Chance sah, da
    Kündigung von BSH rechtmässig (es ging um den nicht in Anspruch genommenen Darlehnsteil), hatte ich
    eine renommierte Kanzlei in Düsseldorf eingeschaltet, die mir dann die weiter ablehnende haltung der BSH
    mitteilte und vorschlug vor Gericht zu gehen, was ich dann aber nicht tat, da mich ein anderer Anwalt vor den
    immensen Kosten warnte. Folge: Ich bekam nat. dann die Rg. von dem ersten Anwalt für seine "Tätigkeit",
    und die hat mich mit fast 900,--€ schon vom Stuhl gehauen..........................