Nachträglich Verlustvortrag angeben trotz eingereichte Steuererklärung

  • Hallo,
    ich schlage mich nun seit Tagen durchs Internet, auf der Suche nach einer Möglichkeit, mein Versäumnis des Verlustvortrages nachzuholen.


    Ich habe 2019 mein Studium beendet (Bachelor) und bin während meiner Studiumszeit davon ausgegangen, dass ich all meine Aufwendungen nach dem Studium angebe.
    Nun lese ich die bittere Wahrheit, dass ich die Kosten im jew. Jahr hätte angeben müssen.


    Ich habe seit 2016 eine Steuererklärung eingereicht, ohne jegliche Angaben von Werbungskosten (da nicht bekannt).


    Nun hoffe ich durch einen Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Bescheide aufgrund neuer Tatsachen, meine Kosten durch die Festsetzung von Verlusten doch noch geltend machen zu können.
    Allerdings befürchte ich, dass dies nicht bewilligt wird.
    Was mir jetzt noch in den Sinn kommt ist, dass ich für 2015 keine gemacht habe. Ist es ggf möglich, durch Nachreichung von 2015 die darauffolgende Jahre zu aktualisieren?


    Ich bin für jede Anregung/Lösung dankbar! Ich weiß mir echt nicht zu helfen...


    Ps: seit 08.2019 bin ich Angestellte in meinem Berufszweig.

  • Hallo @melo_87 und willkommen in der Community,


    eine sichere Aussage kann ich dir leider nicht geben, aber meinen Wissensstand vom Hörensagen und von einem MLP-Seminar zum Thema Steuererklärung als Student, welches allerdings schon einige Jahre zurück liegt.


    Wenn ich richtig informiert bin, kannst du eine Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend machen, wenn du vorher noch keine Steuererklärung gemacht hast. Diese Option fällt bei dir schon mal aus.
    Und eine Steuererklärung für 2015 nachzureichen ist so weit ich weiß auch nicht möglich, hier kann ich mich allerdings täuschen.


    Mir ging es damals auch so, dass ich als Student nie eine Steuererklärung gemacht habe. Im Praxissemester (das ich freiwillig auf 6 Monate ausgeweitet habe) musste ich dann teilweise Steuern bezahlen, also habe ich auch eine Steuererklärung gemacht.


    Ein Jahr später habe ich besagtes Seminar bei der MLP besucht. Hier wurde mir aufgezeigt, dass es wegen dem Verlustvortrag Sinn macht, auch ohne zu versteuerndes Einkommen, eine Steuererklärung abzugeben.
    Meine Frage, ob ich dies auch noch rückwirkend machen kann, wenn ich schon eine Steuererklärung abgegeben habe, wurde mir damals von MLP mit nein beantwortet.


    Aus diesen Erfahrungen würde ich jetzt leider davon ausgehen, dass du hier wenig bis keine Chancen hast hier rückwirkend noch was geltend zu machen.


    Für endgültige Sicherheit würde ich ggf. aber mal auf einen Steuerhilfeverein oder einen Steuerberater zu gehen. Hier entstehen aber möglicherweise Kosten, ohne Erfolgsgarantie.


    Viel Erfolg und falls du eine Möglichkeit findest, nachträglich was geltend zu machen, würde mich das sehr interessieren. Vielleicht kann ich ja dann auch noch was raus holen :thumbup:

  • Hallo muesli,
    Danke für deinen Beitrag.
    Wie deine Erfahrungen belegen, muss man hier mit "Paragraphen Argumentation" argumentieren. Daher den geplanten Antrag auf Änderung durch neue Erkenntnisse, die im Formular nicht erkenntlich waren.


    Aber anscheinend werden Verlustfeststellungen in den letzten sieben Jahren zugelassen, wenn für das jeweilige Jahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde.
    Und 2015 hab ich ja keine gemacht.
    Eine Bekannte in Steuerberaterin IN Rente und schaut mal was sie herausfinden kann...


    Aber hier einen Auszug vom BUNDESFINANZHOF Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14:


    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG


    Leitsätze


    Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.


    Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

  • Hallo @melo_87,


    ich hoffe du hast deine Steuererklärung bereits erfolgreich abgegeben. Leider stand ich vor der selben Herausforderung und wusste nicht genau, wie ich meine Steuererklärung ausfüllen muss. Als Hilfeleistung für alle zukünfitgen Forenbesucher kann ich dieses Beispiel empfehlen, in dem erklärt wird wie man als Student einen Verlustvortrag geltend macht.


    Bei mir ist der rückwirkende Antrag für die Jahre 2018 und 2019 beim Finanzamt durchgegangen, der aus dem Jahr 2017 wurde abgelehnt. Die Begründung war, dass meine Werbungskosten unter dem Pauschbetrag liegen würden.