Wie Selbstständige Abgaben im Alter sparen

  • Liebes Finanztipp Team,


    ich bin Apothekerin zahle ins Versorgungswerk ein und bin freiwillig in der GKV versichert.


    Wenn ich einen 450,- € Job ausüben würde und dafür Rentenbeiträge zahle, käme ich im Alter auch in die Krankenversicherung der Rentner ?

  • Hallo.


    Am Ende muss die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate mit Beitragszeiten) erfüllt sein.


    Wie diese 60 Kalendermonate zustande kommen, ob durch Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge oder Minijob ist dabei irrelevant.

  • Genau genommen muss man noch unterscheiden zwischen pflichtversichert in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) und freiwillig versichert in der GKV, oder?


    Pflichtversichert in der KVdR wird man, wenn man in er zweiten Hälfte des Erwerbslebens mind. 90% der Zeit gesetzlich versichert war. Ansonsten wird man freiwillig Versicherter in der GKV, was zwar gut klingt, aber zur Folge hat, dass die Versicherungsbeiträge auf alle Einkünfte verechnet werden (z.B. auch Kapitalerträge).


    Quelle: https://www.finanztip.de/gkv/k…versicherung-der-rentner/

  • Das stimmt schon, aber der "Spartipp" bezog sich auf eine Konstellation, in der der Rentner (bzw. der verhinderte Rentner) die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, es nur an der Rente (aus der gRV) hapert.


    Wer erst kurz vor knapp aus der pKV in die gKV wechselt, der muss wahrscheinlich 3 bis 5 Kinder haben, um später noch in die KVdR zu kommen (oder den Rentenantrag erst mit über 70 stellen).

  • Ich hatte das so verstanden, dass es darauf ankommt, die 90% der Zeit gesetzlich versichert gewesen zu sein, egal ob als Pflichtmitglied oder freiwillig.
    Die Entscheidung, ob man bei Erfüllung der Voraussetzungen dann als Pflichtmitglied oder als freiwillig Versicherter in die KVdR aufgenommen wird, trifft wohl letztlich die bisherige Krankenkasse (s.u.), aber nach welchen Kriterien?


    O-Ton DRV: "Die Krankenversicherung Ihrer Wahl - in der Regel Ihre jetzige Krankenkasse - prüft dann, ob Sie die Voraussetzung für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen. Wir als Rentenversicherer treffen keine Entscheidung über Ihr Krankenversicherungsverhältnis."
    https://www.deutsche-rentenver…ung-der-rentner_node.html


    Wenn Sie mir was zu den Kriterien der Krankenkasse sagen könnten, wäre ich dankbar:-)

  • Also die KVdR ist eine Pflichtversicherung. Voraussetzungen erfüllt, man ist drin. Voraussetzungen nicht erfüllt, man ist nicht drin. (Wer drin ist kann sich unter Umständen befreien lassen. Ggf. erfüllt man die Voraussetzungen, aber es liegt eine freiwillige Versicherung vor, die vorrangig ist.)

  • - Dann habe ich das richtig verstanden, dass wenn man in den 90% der Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied war und den Rentenanspruch erfüllt, mit Beginn der Rente in die KVdR als Pflichtmitglied aufgenommen wird?
    - Was ist mit "freiwilliger Versicherung, die vorrangig ist", gemeint?
    - Aus welchen Gründen wäre eine Versicherung vorrangig?

  • Also nehmen wir einen Rentner, dessen Erwerbsleben genau 40 Jahre lang war.
    Dann beträgt die zweite Hälfte davon 20 Jahre. 90% davon wären 18 Jahre.


    Wenn unser Rentner in den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre gesetzliche krankenversichert (egal ob als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder über Mitversicherung) war oder als versichert gilt (3 Jahre pro Kind), dann greift grundsätzlich die KVdR.


    So weit, so gut!


    Wenn unser Rentner nun unternehmerisch tätig wird und ihn die zuständige Krankenkasse als "hauptberuflich selbständig tätig" einstuft, dann wird unser Rentner freiwilliges Mitglied der Krankenkasse, zumindest solange die Krankenkasse diese Einschätzung trifft.


    Alternativ könnte unser Rentner neben der Rente eine abhängige Beschäftigung ausüben, die derart gut entlohnt ist, dass er damit über der Versicherungsfreigrenze liegt. Solange das Einkommen so hoch ist, wäre unser Rentner damit freiwilliges Mitglied.


    In beiden Fällen "überlagert" die freiwillige Versicherung die Pflichtversicherung temporär.

  • Vielen Dank für die eindeutige und aussagekräftige Antwort.


    Dann würde mich noch interessieren, welche Einkünfte zur Berechnung des Beitrages für die KVdR zugrunde gelegt werden (sowohl für die 7,..% als Pflichtmitglied als auch die 14,..% als freiwilliges), wenn man dann im Rentenalter auch Bezüge aus einem Versorgungswerk erhält:


    Bei freiwilligen werden alle Einkünfte inklusive Versorgungswerkbezüge in die Berechnung einbezogen bis zu der Grenze von 4...,..€, wenn ich das richtig verstanden habe?


    Wie ist das bei Pflichtmitgliedern, insbesondere bezüglich der Versorgungswerkzahlungen, welche Einkünfte werden da zugrunde gelegt?

  • Da auch. Rente ist Rente, ob aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer sonstigen berufsständischen Versorgung.


    Das freiwillige Mitglied zahlt auf ALLES.

    • Das pflichtversicherte Mitglied zahlt auf Renten (s. o. ), auf Betriebsrenten und auf Arbeitsentgelt (falls man neben der Rente noch arbeitet).
  • Vielen Dank für die erneut klare Antwort.


    Bleibt als letzte Frage:


    Wie definieren die Krankenkassen "hauptberuflich selbständig tätig"?


    Dazu habe ich in folgenden Links unterschiedliche Hinweise gefunden:


    https://www.wiwo.de/finanzen/v…en-im-alter/20060002.html
    danach wäre bei Einkünften > 450€ die Bedingung hauptberuflich selbständig tätigbereits erfüllt.


    https://rentenbescheid24.de/we…bststaendiger-taetigkeit/
    da ist zwar auch von 450€ die Rede, andererseits aber auch, dass, wenn die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich die Einkünfte aus der Rente übersteigen, das nicht greift. Allerdings wird hier nicht weiter ausgeführt, ob mit Einkünften aus der Rente hier nur die DRV oder auch andere Renteneinkünfte (Versorgungswerk) gemeint sind.


    https://www.haufe.de/sozialwes…idesk_PI434_HI524308.html
    https://www.haufe.de/personal/…sk_PI42323_HI1055554.html
    diese Quelle verstehe ich so, dass bei einer selbständigen Tätigkeit neben der Rente Einkünfte bis 450€ bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden, die darüber hinaus dann wohl schon? Ansonsten verstehe ich die Texte nicht wirklich.


    Wenn beispielsweise aus DRV und Versorgungswerk zusammen die Einkünfte 2000€ betragen, wäre dann ein Zuverdienst aus selbständiger Tätigkeit mit maximal 18 Wochenstunden in Höhe von 1900€ ungefährlich, was Beendung der Pflichtversicherung aufgrund von hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit betrifft?
    Das ganze vor dem Hintergrund, dass, wenn ich das richtig verstanden habe, wenn man einmal aus der Pflichtversicherung raus ist, man nicht wieder reinkommt (Seite 9):
    https://www.deutsche-rentenver…_blob=publicationFile&v=2

  • Die Befreiung (Man ist pflichtig und beantragt, die Versicherung zu verlassen, für die pKV etwa.) ist etwas anderes als die Versicherung als freiwilliges Mitglied. (Hintergründig besteht die Pflichtversicherung weiterhin, die Besonderheiten der freiwilligen Versicherung sind nur vorrangig zu berücksichtigen.)


    Eine allgemeingültige Definition für "hauptberuflich selbständig tätig", die einen vor Begehrlichkeiten sämtlicher Krankenkassen schützt, kann ich nicht liefern. :(