In vier Wochen geplante Reise jetzt stornieren?

  • Hallo,


    ich überlege gerade, ob ich eine Reise wegen SARS- CoV-2 absagen soll oder nicht. Da vielleicht noch ein paar mehr Foristen solche Überlegungen haben, einmal der Versuch, die Schwarmintelligenz anzuzapfen.


    Fakten: Pauschalreise soll in ca. 4 Wochen losgehen; Zugehörigkeit zur Risikogruppe, Zielland mit mäßigem Gesundheitssystem noch ohne offiziellen Corona- Fall (wer nicht testet, hat keine Fälle). Reiseveranstalter erklärt derzeit natürlich tapfer, er führt die Reise durch. Noch ist bei Stornierung nur die bereits bezahlte Anzahlung fällig.


    Wenn ich jetzt storniere, ist die Anzahlung weg, so what. Reiseangst ist natürlich kein Fall für die bestehende Reiserücktrittsversicherung.


    Jetzt kommt die Glaskugel:


    Variante 1: Ich habe storniert und eine Woche später sperrt das Zielland die EU- Bürger aus, so wie es jetzt die USA machen. Der Reiseveranstalter muss wegen Unmöglichkeit die Reise absagen und den Reisepreis zurückerstatten. Frage: auch meine Anzahlung, wenn ich schon vorher storniert habe?


    Variante 2: Ich storniere nicht, zahle den vollen Reisepreis und es kommt zur Reiseabsage analog 1. Ich bekommen den vollen Reisepreis zurück – theoretisch. Wenn es so weit kommt, dürfte es ein Massenphänomen werden. Überleben das die Reiseveranstalter oder muss ich mich mit dem Insolvenzverwalter herumschlagen? Ob die Insolvenzversicherung in diesem Fall greift, dürfte auch erst nach einigen Jahren höchstrichterlich festgestellt werden.


    Variante 3: Ich erkranke selbst. In allen Phasen vor Reisebeginn ein Fall für die Reiserücktrittversicherung. Aber sicherlich kein erstrebenswerter Fall.


    Variante 4: Ich storniere nicht und werde eine Woche vor Reiseantritt in Quarantäne geschickt. Nach den GDV- Musterbedingungen (AT-Reise 2008; Ziff. 5.6) besteht kein Versicherungsschutz bei Pandemien. Nach § 65 Infektionsschutzgesetz habe ich vielleicht einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat. Aber was ist ein „wesentlicher Vermögensnachteil“? Außerdem, ich muss die behördliche Anordnung der Quarantäne nachweisen. Wie jetzt so zu lesen ist, erfolgen die meisten Quarantäneanordnungen gegenüber Einzelpersonen telefonisch. (Allgemeinverfügungen für ein Gebiet sind sicher nachweisbar.) Können sich die Behörden noch daran erinnern, wenn es ums Geld geht?


    Variante 5: ich habe eine wunderschöne Reise: Derzeit noch realistisch?


    Habe ich ein wesentliches Szenario vergessen?


    Bei den rein pekuniären Fällen stellt es sich derzeit für mich so dar, ein relativ sicherer kleiner Verlust gegen einen möglichen Totalverlust. Ich tendiere derzeit dazu, den kleinen Verlust zu realisieren. Wie sehen das andere Betroffene?


    Gruß Pumphut

  • Variante 4: Ich storniere nicht und werde eine Woche vor Reiseantritt in Quarantäne geschickt. Nach den GDV- Musterbedingungen (AT-Reise 2008; Ziff. 5.6) besteht kein Versicherungsschutz bei Pandemien. Nach § 65 Infektionsschutzgesetz habe ich vielleicht einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat. Aber was ist ein „wesentlicher Vermögensnachteil“? Außerdem, ich muss die behördliche Anordnung der Quarantäne nachweisen. Wie jetzt so zu lesen ist, erfolgen die meisten Quarantäneanordnungen gegenüber Einzelpersonen telefonisch. (Allgemeinverfügungen für ein Gebiet sind sicher nachweisbar.) Können sich die Behörden noch daran erinnern, wenn es ums Geld geht?

    Ist dieses so, daß kein Versicherungsschutz besteht?

  • Hallo. Ich habe momentan das Problem, dass meine Flüge, die ich schon lange gebucht habe, nicht von der Fluggesellschaft storniert werden. Einreisen nach Italien darf ich aber nicht. Sieht aus, als ob ich auf den Kosten sitzen bleibe :(

  • Zu der Frage von Pumphut:
    Hier,gilt Pauschalreiserecht. Aktuell hat das Auswärtige Amt eine weltweite(!) Reisewarnung herausgegeben. Sonst beschränkten sich solche Reisewarnungen immer nur auf einzelne Länger oder Regionen. Eine Reisewarnung ist immer eine starkes Indiz für ‚höhere Gewalt‘. im Falle ‚höherer Gewalt‘ können beide Vertragspartner (Reisender und Reiseveranstalter) kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bereits bezahlte Gelder sind zurück zu gewähren. Rechtsgrundlage für den kostenlosen Rücktritt im Fall ‚höherer Gewalt’ ist § 651h Abs. 3 BGB.


    Bei KlausSch handelt es sich offenbar um Nur-Flugbuchungen. Hier gilt Beförderungsrecht, also ein Unterfall des Werkvertragsrechts. Die Frage von KlausSch werde ich aber noch beantworten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo. Ich habe momentan das Problem, dass meine Flüge, die ich schon lange gebucht habe, nicht von der Fluggesellschaft storniert werden. Einreisen nach Italien darf ich aber nicht. Sieht aus, als ob ich auf den Kosten sitzen bleibe :(

    Hier hätten wir ein generelles Einreiseverbot für alle Länder. Dies fällt unter ‚außergewöhnliche Umstände‘.


    ‚Ein Recht zur Stornierung von Flügen besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wenn wie in den USA ein Einreiseverbot besteht, kann von einem wichtigen Grund ausgegangen werden. Um sicher zu sein, dass das Einreiseverbot auch tatsächlich noch zum Reisezeitpunkt besteht (Trump mag seine Meinung jeden Tag ändern), empfiehlt es sich erst einmal abzuwarten. Am sinnvollsten und risikofreisten ist, wenn die Airline selbst den Flug annulliert, was derzeit schon in vielen Fällen erfolgt. Auf eine Umbuchung muss sich der Fluggast nicht einlassen und sollte ausdrücklich widersprechen und möglichst sicherstellen, dass die Airline diesen Widerspruch erhalten hat. Es kann dann der Ticketpreis zurück verlangt werden. Bei Annullierung des Fluges sind jedoch von der Airline nicht die gebuchten Unterkünte am Zielort der Flugreise zu erstatten, da vom Flugticket nicht Kosten der Unterkunft umfasst sind, d.h. nicht in den Pflichtenkreis des Beförderungsvertrages fallen. Anderes gilt, wenn man bei einem Reiseveranstalter gebucht hat.‚ Quelle: http://www.reiserecht-muenchen.de/

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)