Corona - Fitnessstudio geschlossen, Entschädigung?

  • In Berlin wurden alle Fitnessstudios aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen. Ich frage mich momentan was hier als Kunde meine Rechte sind. In meinem Vertrag steht nur dass bei "höherer Gewalt" kein Anspruch bei Ausfallzeiten besteht, aber ist das schon höhere Gewalt? Wenn alles bis Ostern zu bleibt, dann sind es schon einige Euros, aber ich laufe auch nicht wegen einem hohen zweistelligen Betrag zum Anwalt. Gibt es andere Möglichkeiten wie ich schnell mein Recht durchsetzten kann?

  • Hallo,


    es gibt inzwischen reichlich Stimmen, dass höhere Gewalt den Anbieter der Leistung nicht berechtigt, für nicht erbrachte Leistungen Geld zu verlangen. Die konkrete Entscheidung im konkreten Fall wird post festum wohl nur durch ein Urteil zu erreichen sein. In meinem Vertrag steht aber z.B. drin, dass ich drei Wochen p.a. Schließungszeit für Reparaturen u.ä. hinzunehmen habe. Bitte auch zu diesem Punkt noch einmal nachlesen.


    Nun ist es immer die Frage, wie man bezahlt. Bei z.B. monatlich per Lastschrift kann man sein Geld problemlos zurückholen. Dann müsste der Studiobetreiber klagen.


    Noch ein Hinweis: Viele Fitnessstudios sind finanziell auf Kante genäht. Lange halten die Schließungen nicht durch und vom Insolvenzverwalter bekommt man selten Geld zurück.


    Gruß Pumphut


    Ps: Dislikes für unbequeme aber richtige Antworten sind unfair.

  • Wer es sich leisten kann, sollte den Studios die Treue schenken und weiter die Beiträge bezahlen, damit diese nicht Insolvenz anmelden müssen. Da hängen ja auch wieder Jobs dran...
    Viele Mitglieder von Fitnessstudios oder anderen Vereinen lassen auch so mal einen Monat ausfallen und gehen nicht zum Training. Klar, ist dann selbst entschieden und nicht fremdbestimmt, aber weshalb jetzt Stress machen. In diesen Zeiten ist Solidarität gefragt. Uns wieder etwas mehr davon anzueignen, kann unserer doch recht "egotistischen Gesellschaft" am Ende nur nützlich sein...

  • War für den Fall nicht die unbegrenzte Kreditzusage der Bundesregierung gedacht?


    Ansonsten würde ich schon einen Unterschied zwischen Verein und Fitness-Studio machen.


    Aber das darf jeder für sich entscheiden.

  • Je nachdem um was für ein Fitnessstudio es sich handelt kann man den Beitrag in der aktuellen Situation auch als "Spende" für den Betreiber sehen damit der ein Auskommen und es es das Studion nach Corona weiterhin gibt.

  • Hier,ein hilfreicher Link zur behandelten Thematik: https://www.lawblog.de/index.p…zu-beitrag-laeuft-weiter/


    AGB, in denen vereinbart ist, das bei höherer Gewalt (dazu gehören behördlich angeordnete Gym-Schließungen) der Kunde weiter zahlen muss, sind nicht zulässig.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Also in dem Verein in dem ich bin, da zahle ich meine Beiträge weiter, weil ich den Verein unterstützen möchte und weiß, dass der Trainer keine großen Rücklagen hat und auch die Beiträge fair waren und er Leuten immer entgegen kommt.
    Bei meine Gym werde ich dagegen die Beiträge anteilig per Lastschrift zurückfordern, denn das Gym war in der Vergangenheit auch wenig kulant. Ich mache es also vom Einzelfall abhängig und da ich auch gelesen habe, dass Verbraucherzentralen der Meinung sind, man müsste nicht zahlen, fühle ich mich auf der sicheren Seite. Ich habe trotzdem auch noch eine Email an mein Gym geschrieben und Bescheid gesagt.

  • Mein Fitness-Studio rief mich Mitte März an und sagte mir, dass mein laufender Vertrag erst mal ausgesetzt wird und fragte auch nach meinem Einverständnis.
    Das bedeutet, bis zur Wiederaufnahme keine Zahlungen.

  • Neuerdings kann der Veranstalter den Kunden auch mit einem Gutschein entschädigen/‚abspeisen’. Das gilt nicht nur für Konzerte und Veranstaltungen. Gem. Absatz 2 gilt dies auch für Fitnessstudios. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten und wirkt rückwirkend ab 01.04.2020. Sie lautet:
    Art. 240 § 5 EGBGB
    -Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen-
    (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


    (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


    (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,


    1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
    2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
    (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn


    1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

    Ich persönlich halte diese Regelung für verfassungswidrig. Dennoch: bevor man den Rechtswegausgeschöpft hat, dürfte der Gutschein spätestens ab 01.01.2022 eingelöst werden

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hi Arsonist, bitte bedenke auch: Wenn die Fitnessstudios gar kein Geld mehr erhalten, dann müssen diese möglicherweise Schließen. Frage doch einmal bei deinem Fitnessstudio an, und Frage nach einer Vergünstigung. Wenn du diplomatisch und mit Verständnis für den Betreiber an die Sache heran gehst, kannst du das vielleicht auf dem telefonischen Weg regeln.


    Die aktuelle Situation ist für alle etwas problematisch – für dich als Kunde aber auch für die Betreiber.

  • Die Gutscheinlösung wurde durch die Euop. Kommission speziell für abgesagte Pauschalreisen untersagt, nicht jedoch für Veranstaltungen, Sportevents usw.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die Gutscheinlösung wurde durch die Euop. Kommission speziell für abgesagte Pauschalreisen untersagt, nicht jedoch für Veranstaltungen, Sportevents usw.

    Am 20.5.20 hat der Bundestag dazu ein neues Gesetz beschlossen, dass den Anbietern die Ausgabe von Gutscheinen statt Bargeldrückgabe erlaubt. Die Gutscheine sind bis 31.12.2021 gültig und müssen akzeptiert werden, wenn nicht Notlagen nach im Gesetz genannten Kriterien nachgewiesen werden können; danach ist der Kunde für die Notlagenfälle Beweis pflichtig und muss ggf. klagen, wenn der Anbieter uneinsichtig bleibt. Es reicht also nicht, eine Notlage nur behaupten zu wollen.

  • Bei der Verbraucherzentrale Hamburg sammeln sich bereits viele Kundenbeschwerden an, aus denen hervor geht, dass Fitnessstudios oftmals die gesetzlich geregelten Wertgutscheine für die Schließzeiten wegen Corona schlichtweg verweigern und den Kunden oftmals nur teilweise Ersatz in Form von Vertragsverlängerungen anbieten. Das ist schlichtweg rechtsbrecherisch. ELIXIA in HH-Langenhorn gehört auch zu diesen Betrügern, gegen die der Verbraucherschutz mal einschreiten sollte.

  • (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

    Was ist, wenn die Beiträge fürs Fitnessstudio monatlich bezahlt werden? Zumindest ab April fand dies ja dann nach dem 08.03.2020 statt, somit ist für diese Monate die Gutscheinlösung nicht anwendbar, oder? Ich zahle zumindest immer am 1. eines Monats im Voraus für den aktuellen Monat...

  • Selbst wenn monatsweise das Fitnessstudio bezahlt wird bzw. vom Fitnessstudio abgebucht wird, so kann man seine Fückforderung doch taggenau berechnen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Da der Vertrag über die monatlichen Zahlungen ja vor dem 8.3.20 geschlossen wurde, gilt für die gesamte Vertragslaufzeit die Gutscheinpflicht, wenn die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
    Inzwischen sind die Fitnessstudios ja wieder geöffnet, aber nur bei eingeschränkten Leistungen; deshalb ist der volle Beitrag nicht berechtigt kassiert zu werden. Daher kann man den Beitrag entsprechend mindern, wenn man Teilleistungen in Anspruch nimmt, oder man erklärt gegenüber dem Studio, dass einem die Teilleistungen in dieser Form nichts wert sind und nimmt sie nicht in Anspruch, dann hat man Anspruch auf den vollen Wertausgleich in Form eines Wertgutscheins.
    Die bisher zustehenden Wertgutscheine lassen sich sofort wieder einsetzen, auch in Teilbeträgen davon, für alle Leistungen, die man ab sofort im Studio in Anspruch nimmt. Deshalb würde ich die Lastschrifteinzugsermächtigung auch ab sofort widerrufen und nur noch Überweisungen tätigen oder Wertgutscheine nutzen. So bist du auch besser geschützt gegen ein Insolvenzrisiko des Studios; denn der Gesetzgeber hat leider entschieden, dass allein die Kunden das Insolvenzrisiko des Studios zu tragen haben und die Wertgutscheine sind dann i.d.R. wertlos, da sie nachrangig behandelt werden.