Kranken-und Pflegekassenbeiträge auf Direktversicherungsauszahlung Altvertrag vor 2004

  • Sachlage: Auszahlung meiner Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung, abgeschlossen 1998, Pauschalversteuerung 20%, Rechtsgrundlage Alt-Vertrag vor 2004. Die Direkt-VS ist zur Auszahlung fällig am 01.04.2020.
    Durch die Beitragsdynamik 5% habe ich über die Ansparjahre zu den jährl. 1752€ mit Pauschalversteuerung, Zusatzbeiträge eingezahlt die voll versteuert wurden. Insgesamt 38%, der Ansparbeiträge.

    Über den gesamten Sparzeitraum habe ich die Höchstsätze für KK-und Pflegekassen-Beiträge bezahlt,
    da ich immer über der Bemessungsgrenze liege.

    Ich bin freiwillig versichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse



    Ich habe folgende Fragen, die sicherlich auch weitere Leser interessieren:

    [*]Gibt es eine Musterklage, denn das ist aus meiner Sicht nicht rechtskonform, dass in bestehende Verträge nachträglich eingegriffen wird durch Gesetzesänderungen, wie 2005 inkraft getreten, dadurch wurde die ursprüngliche Vertragsgrundlage und deren Rendite maßgeblich verändert. Diese Mehrfachbebeitragung ist für mich verfassungswidrig, gerne würde ich meinen Fall für eine Grundsatzklage zur Verfügung stellen.

    [*]Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge: Ich habe in der Einzahlungsfase der D-VS unabhängig von einer tw. Pauschalversteuerung und tw. Vollversteuerung der Zusatzbeiträge, auf die gesamten Einzahlungen die Höchstsätze KK-PK bezahlt. D.h. ich zahle nun doppelt, mit AG Beitrag dreifach!
    [*]Versicherer oder Krankenkasse? Wer muss die Berechnung erstellen, für die fälligen KK und PK Zahlungen auf die Auszahlung der D-VS (da in jedem Jahr vollversteuerte Zusatzbeiträge einbezahlt wurden)? Meine Versicherung stellt sich auf den Standpunkt das muss die Krankenkasse machen! Gibt es hier eine gesetzliche Vorgabe auf die ich verweisen kann?
    [*]Krankenkassenwechsel: Ich habe meine KK gekündigt und wechsle ab 01.06.2020 zu einem KK-Anbieter mit geringerem Beitragssatz.

    • Kann ich vom Versicherer verlangen, meine Auszahlung der Direktversicherung zu verschieben, vom 01.04 auf den 01.06.2020, dann wären geringere KK Sätze gültig bei der neuen KK.
    • Falls die Auszahlung nicht verschiebbar ist, welche Krankenkasse bekommt dann welchen Beitrag aus der Direktversicherung? Die bisherige KK besteht ab dem 01.04 noch bis zum 31.05.2020. Welche Beitragszahlungen aus der Versicherungssumme gehen an die alte und welche an die neue KK.

    Ich bin gespannt wer mir hier weiterhelfen kann, gerne bin ich auf für einen telefonischen Austausch verfügbar
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  • Hallo.


    Vermutlich überbringe ich jetzt schlechte Nachrichten:


    Eine Musterklage ist mir nicht bekannt.
    Im Zweifel müsste man sich an Anwälte oder andere Erbringer von Rechtsdienstleistungen wenden.


    Grob umrissen wurd es so laufen:


    Die zuständige Krankenkasse (d. h. die bis Ende Mai zuständige) wird den Auszahlungsbetrag, den der Versicherer dorthin melden muss, durch 120 teilen und diesen fiktiven Betrag dann Monat für Monat als Teil des beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigen, solange sie zuständig ist. Ab Juni wird die neue Kasse für die ausstehenden 118 Monate dasselbe Verfahren anwenden.


    Mehr kann ich leider nicht anbieten.


    @Anika S. Den Beitrag sollte man wohl eher in "Versicherung und Vorsorge" verschieben, die Steuer ist hier ja nicht der Knackpunkt.

  • Vielen Dank Herr Janders, für Ihre Informationen. Können Sie mir noch sagen, wer ist denn verantwortlich zu berechnen wieviel ich KK und PK zahlen muss, nachdem ich 38% Zusatzbeiträge gezahlt habe in der Sparfase.
    Wäre toll wenn Sie mir da weiterhelfen können

  • Letztlich ist es Aufgabe der Krankenkasse, die Beitragsbemessungsgrundlage und den tatsächlich zu zahlenden Beitrag zu ermitteln.


    Solange Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist es nach meinem Verständnis für die Krankenkasse unerheblich, ob die Versicherung über den (ehemaligen) Arbeitgeber läuft oder ggf. schon auf einen als Privatperson umgeschrieben ist. Ob und ggf. wie in der Einzahlungsphase steuerpflichtig oder steuerfrei eingezahlt wurde, ist für die Krankenkasse meines Wissens nach ebenfalls ohne Belang.


    Sie werden von der Krankenkasse einen Beitragsbescheid bekommen, der im Idealfall automatisch die entsprechenden Rechtsgrundlagen und Berechnungen enthält.
    Spätestens wenn Sie Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen, wird man sich seitens der Krankenkasse genau erklären müssen.


    Um das Verfahren ggf. zu umgehen, sollte die Krankenkasse auch vorher schon ihren Entscheidungsweg erläutern, aber wahrscheinlich werden Sie diese Erläuterungen aktiv einfordern müssen.