Wohnmobil

  • Für eine im Juni geplante Reise nach Norwegen haben wir uns fürdiesen Zeitraum ein Wohnmobil gemietet.( Gesamtpreis ca. 2000.-)
    Es sind von uns bis jetzt die üblichen Teilanzahlungen in Höhevon ca. 615.-€ erfolgt.
    Auch eine Reiserücktrittsversicherung wurde abgeschlossen.( ca.235.-€)
    Wie verhält man sich in der jetzigen Situation und welche Rechtehaben wir bei eventuellen Rückforderungen.



    peka

  • 1.
    Die Reiserücktrittsvesicherung wird nicht leisten, da dort eine Pandemie als mögliches Versicherungsrisiko ausgeschlossen ist.
    2.
    Es ist auch kein Fall 'höherer Gewalt', selbst wenn die 'Corona-Krise im Juni noch andauern sollte. Wir haben hier einen Mietvertrag und der Vermieter stellt die Mietsache, nämlich das Wohnmobil, ordnungsgemäß zur Verfügung. Der Mieter kann das Wohnmobil abholen und hnfahren, wo er will. Ob es dann in Norwegen im Juni eine Einreisebeschränkung igbt oder nicht, spielt keine Rolle, denn der Wohnmobilmieter kann mit dem Wohnmobil auch an jeden anderen Ort fahren, an dem es keine Einreisebeschränkung gibt. Einreisebeschränkungen fallen in die alleinige Risikosphähre des Mieters. Ein Rücktrittsrecht kann es nur dann geben, wenn es vertraglich vereinbart ist -inklusive einer etwaigen Gebühr- für den Fall, dass der Mieter absagt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo,


    ich denke,die Situation muss man etwas differenzierter sehen. Zumindest Stand heute (je nach Bundesland mehr oder weniger strenge Ausgangssperre, Schließung aller Campingplätze, Einreisesperre in mehrere Bundesländer für Urlauber, ggf. hat der Verleiher aktuell sogar sein Geschäft eingestellt) muss man wohl vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sprechen. Es mietet sich ja niemand ein Wohnmobil, um es in seiner Straße abzustellen.


    Wie die Situation im Juni ist, weiß sicherlich heute keiner. Wenn nur Norwegen keine Urlauber hereinlässt, aber man in ganz Deutschland unbeschwert Urlaub machen kann, dürfte @Schlesinger recht haben. Falls allerdings z.B. für Ihren Wohnort weiter Ausgangssperre gilt, dürfte aus meiner Sicht ein kostenloses Rücktrittsrecht bestehen, usw. usv.


    Ich denke, hier gibt es ganz viel juristisches Neuland, wo sich erst nach Jahren eine herrschende Rechtsmeinung herausbilden wird. Insofern sollte man jetzt eine pragmatische Entscheidung treffen. Zur Entscheidungshilfe will ich ein paar Fragen stellen. Die Antworten müssen Sie sich selber geben:

    • Wie schätze ich die Corona- Situation im Juni ein?
    • Will ich unbedingt mit dem Wohnmobil irgendwo hin fahren?
    • Realisiere ich jetzt den Verlust der Anzahlung, verbunden mit der kleinen Hoffnung, das Geld zurück zu bekommen? Oder gehe ich das Risiko ein, am Tag vor der geplanten aber dann unmöglichen Abreise den gesamten Mietpreis verloren zu haben?
    • Gibt es meinen Verleiher im Juni noch? (Vom Insolvenzverwalter ist selten etwas zu holen.)

    Bleiben Sie gesund; Gruß Pumphut

  • Zü den Nachfragen mit der Ausgangssperre: es kommt drauf an, wo der Vermieter und der Mieter jeweils ihren Sitz haben. Ferner kommt es darauf an, wie Umfangreich die Ausgangssperre ist (bundesweit, bundeslandweit, bezirksweit oder Stadt-/gemeindeweit.
    Sitzen Vermieter und Mieter im gleichen Gebiet, ist die Rechtslage klar.
    Ist nur beim Vermieter Ausgangssperre, dann kann man das Wohnmobil nicht abholen. Die Leistung wird unmöglich. Es gelten dann §§ 275, 316 BGB.
    Ist nur beim Mieter Ausgangssperre, hat er das Risiko seiner unmöglichen gewordenen Anreise zur Abholung des Wohnmobils selbst zu tragen, ähnlich wie wenn er krank wird oder auf dem Weg zum Viermieter einen schweren Unfall erleidet.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)