FitnessFirst

  • Fitness First


    Kann ich sofort Zahlung einstellen?


    Verbraucherzentrale sagt:
    Fitnessstudio muss nicht bezahlt werden!
    Bleiben Studios geschlossen, liegt eine Vertragsstörung vor. Der Studiobetreiber kann die angebotenen Dienstleistungen nicht gewährleisten. Damit sind BEIDE Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Beiträge müssen für die Zeit der Schließung also nicht bezahlt werden.
    Also kann der Vertrag für die Zeit der Schließung.
    [/quote]Juristisch gilt Folgendes: Pausiert die Mitgliedschaft notgedrungen, handelt sich auch ohne Verschulden des Anbieters um einen Fall der sogenannten „Unmöglichkeit“ (§ 275 BGB). Da KundInnen nicht für diese Unmöglichkeit verantwortlich sind, entfällt der Anspruch der Betreiber auf Zahlung (§ 326 BGB).????????????????



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  • Verbraucherzentrale sagt:
    Fitnessstudio muss nicht bezahlt werden!
    Bleiben Studios geschlossen, liegt eine Vertragsstörung vor. Der Studiobetreiber kann die angebotenen Dienstleistungen nicht gewährleisten. Damit sind BEIDE Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Beiträge müssen für die Zeit der Schließung also nicht bezahlt werden.
    Also kann der Vertrag für die Zeit der Schließung.


    Juristisch gilt Folgendes: Pausiert die Mitgliedschaft notgedrungen, handelt sich auch ohne Verschulden des Anbieters um einen Fall der sogenannten „Unmöglichkeit“ (§ 275 BGB). Da KundInnen nicht für diese Unmöglichkeit verantwortlich sind, entfällt der Anspruch der Betreiber auf Zahlung (§ 326 BGB).????????????????




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    Das ist vollkommen richtig:
    Wir haben hier eine behördliche Anordnung, das Fitnessstudio zu schließen. Dies ist ‚höhere Gewalt‘, die es dem Studio unmöglich macht, seine Leistung zu erbringen. Also: ein Fall der Unmöglichkeit. Im Falle nicht erbrachter Leistung braucht man für den Zeitraum der nicht erbrachten Leistung auch nicht zu zahlen. Auf ein Verschulden des Gyms kommt es hierbei nicht an. Dazu ausführlich: https://www.lawblog.de/index.p…zu-beitrag-laeuft-weiter/


    Etwaige Bestimmungen in den AGB, daß das Mitglied im Fall ‚höherer Gewalt‘ seine Beiträge weiter zu zahlen hat, sind unzulässig, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Neuerdings kann der Veranstalter den Kunden auch mit einem Gutschein entschädigen/‚abspeisen’. Das gilt nicht nur für Konzerte und Veranstaltungen. Gem. Absatz 2 gilt dies auch für Fitnessstudios. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten und wirkt rückwirkend ab 01.04.2020. Sie lautet:
    Art. 240 § 5 EGBGB
    -Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen-
    (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


    (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


    (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,


    1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
    2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
    (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn


    1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

    Ich persönlich halte diese Regelung für verfassungswidrig. Dennoch: bevor man den Rechtswegausgeschöpft hat, dürfte der Gutschein spätestens ab 01.01.2022 eingelöst werden

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    Was ist, wenn die Beiträge fürs Fitnessstudio monatlich bezahlt werden? Zumindest ab April fand dies ja dann nach dem 08.03.2020 statt, somit ist für diese Monate die Gutscheinlösung nicht anwendbar, oder? Ich zahle am 1. eines Monats für den aktuellen Monat.


    Ich möchte mir von meinem Fitnessstudio auch die Beiträge während der Schließung zurückerstatten lassen. Der Betreiber hatte im März darum gebeten, erstmal alles weiterlaufen zu lassen, er werde sich dann etwas überlegen. Jetzt bietet er Gutscheine für Freunde oder eine kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit an. An beidem habe ich kein Interesse (Vertrag ist schon gekündigt).


    Zudem schimpft sich mein Studio als "Fitness- & Wellness-Club", Wellnessbereich (ein Ruheraum und eine Dachterrasse mit Liegen) sowie die Saunanutzung sind Teil des Vertrags. Diese Bereiche sind genauso wie Duschen und Umkleiden derzeit gesperrt. Berechtigt mich das zur Minderung des Beitrags? Würde mal ansetzen: pro Besuch 60 Minuten trainieren und 15 Minuten Sauna, d. h. Minderung um 1/5. Was meint ihr?

  • Was ist, wenn die Beiträge fürs Fitnessstudio monatlich bezahlt werden? Zumindest ab April fand dies ja dann nach dem 08.03.2020 statt, somit ist für diese Monate die Gutscheinlösung nicht anwendbar, oder? Ich zahle am 1. eines Monats für den aktuellen Monat.


    Ich möchte mir von meinem Fitnessstudio auch die Beiträge während der Schließung zurückerstatten lassen. Der Betreiber hatte im März darum gebeten, erstmal alles weiterlaufen zu lassen, er werde sich dann etwas überlegen. Jetzt bietet er Gutscheine für Freunde oder eine kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit an. An beidem habe ich kein Interesse (Vertrag ist schon gekündigt).


    Zudem schimpft sich mein Studio als "Fitness- & Wellness-Club", Wellnessbereich (ein Ruheraum und eine Dachterrasse mit Liegen) sowie die Saunanutzung sind Teil des Vertrags. Diese Bereiche sind genauso wie Duschen und Umkleiden derzeit gesperrt. Berechtigt mich das zur Minderung des Beitrags? Würde mal ansetzen: pro Besuch 60 Minuten trainieren und 15 Minuten Sauna, d. h. Minderung um 1/5. Was meint ihr?

    1.
    Selbst wenn monatsweise das Fitnessstudio bezahlt wird bzw. vom Fitnessstudio abgebucht wird, so kann man seine Fückforderung doch taggenau berechnen.


    2.
    Bei eingeschränkter Leistung kann der Beitrag anteilig gekürzt werden. dies ergibt sich aus §§ 275 in Verbindung mit 326 BGB.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)