Wie hoch ist die Erstattung bei Zimmerquarantäne über den gesamten Reisezeitraum?

  • Hallo,


    wir waren vom 15.03.-20.03.2020 auf Fuerteventura, gebucht über Check24, Reiseveranstalter FTI, in Zimmerquarantäne, d.h. über den gesamten Reisezeitraum. Auf den Seiten vom Auswärtigen Amt gab es am 14.3. vormittags noch keine Reisewarnung und wir haben an diesem Tag mit Check24 noch telefoniert, auch das Thema Reisewarnung kurz angeschnitten, und nachmittags eine Antwort per Mail erhalten, was die Reise, aber eine andere Frage betraf. Danach fuhren wir nach Nürnberg, um dort zu übernachten, da unser Flug am 15.3., 6 Uhr ging. Am Flughafen teilte man uns mit, dass einige Hotels geschlossen sind. Wir gingen davon aus, dass es unser Hotel nicht betrifft, da Check24 dies in der Mail vom 14.3. nicht erwähnte und uns auch sonst nicht informierte, was sie machen wollten, wenn sich die Lage ändert bzw. der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt. Zur Sicherheit rief ich früh um 4 Uhr vom Flughafen nochmal an, aber leider ohne Erfolg.Bei Ankunft im Hotel teilte man uns mit, dass ab heute die Quarantäne gilt. Durch Zufall trafen wir den Reiseleiter von FTI, welcher natürlich in Eile war, und fragten ihn, warum wir überhaupt einreisen durften, wenn doch Quarantäne ist. Sie hätten die Info auch erst am Samstagabend nach 18 Uhr bekommen... Da das Hotel am 20.3.nach dem Mittagessen geschlossen wurde, fragte ich bei Check24 und bei FTI per Mail an, was mit uns passiert und ob wir auch in ein anderes Hotel müssen, da unser Flug erst abends 19 Uhr ging. Keine Antwort bzw. erst am nächsten Tag. Der Rückflug ging pünktlich, aber der Transfer war nicht organisiert, da das Hotel schon offiziell geschlossen hatte. Dies übernahm der Manager des Hotels. Wie hoch wäre die Erstattung, welche man beantragen kann und an welchen Ombudsmann können wir uns im Falle einer Nichteinigung wenden? Danke! LG Aser61

  • Für den Zeitraum, in dem der Mangel vorlag, kann gemindert werden. Feststehende Minderungsquoten gibt es nicht. Es kommt drauf an, was alles nicht genutzt werden könnte, also auf den Einzelfall und was versprochen wurde (Swimmingpool-Pool, all-inclusive, usw.) hier Helen die Frankfurter Reisemängeltabelle, die Kemptner
    Reisemängeltabelle und die ADAC-Reisemängeltabelle weiter, um sich eine annähernd faire Minderungsquote zu errechnen.Diese Tabellen geben einen überblick über gerichtlich entschiedene Minderungsquoten aus der Vergangenheit.


    Im übrigen: sollte sich der Reiseveranstalter auf ‚höhere Gewalt‘ berufen oder versuchen, sich damit herauszureden, so schlägt dies fehl, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Im übrigen: sollte sich der Reiseveranstalter auf ‚höhere Gewalt‘ berufen oder versuchen, sich damit herauszureden, so schlägt dies fehl, da es auf ein Verschulden des Reiseveranstalters nicht ankommt.

    ‚Höhere Gewalt‘ bzw. ‚außergewöhnliche Umstände‘ im Sinne des § 651h BGB liegt vor, wenn eine Sachlage von außen eintritt, die die Durchführung des Vertrages unmöglich macht oder erschwert und was die Vertragsparteien (Reiseveranstalter und Reisender) bei Anschluß des Vertrages nicht erahnen konnten. Beispiele hierfür sind Unwetter, terroristische Akte, behördliche Anordnungen (Flugverbote), Pandemien, Naturkatasrophen (Erdbeben) u. a..


    Ganz platt gesagt: Der Reiseveranstalters schuldet dem Reisenden eine zugesicherte mangelfreie Reise. Im
    Gegenzug schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisepreis.


    Ist die Reise mangelhaft (=mit Mängeln behaftet), dann hat der Reisende das Recht auf Minderung. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Verschulden (=Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (Hotelier, Airline) vorliegt oder nicht. Dies heißt, wenn die Reise durch ‚höhere Gewalt‘ minderwertig ist, trifft zwar den Reiseveranstalter kein Verschulden, dennoch muß er haften, das er eine mangelfreie Reise verkauft hat.


    Versucht der Reiseveranstalter dem Reisenden zu sagen, daß ihn aufgrund der ‚höheren Gewalt‘ gar kein Verschulden treffe und der Reisende somit keinen Anspruch auf eine Reisepreismindeung habe, dann liegt er mit dieser Aussage falsch.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ja, selbst für Quarantäne haftet der Reiseveranstalter am Ende... das Reiserecht schützt den Pauschalreisenden sehr, weshalb hier Minderungsansprüche sicher geltend gemacht werden können.


    In den ARBs sollte ja beschrieben sein, wie und bis wann die Ansprüche geltend gemacht werden können. Meines Wissens muss man nicht mehr innerhalb von einem Monat nach Reiseende die Ansprüche anzeigen, sondern hat jetzt dank der EU-Pauschalreiserichtlinie bis zu zwei Jahre Zeit!

    Sei in deinem Tun ein Gott!