Das "lukrative" Geschäft der GKV mit der Zuzahlungsgrenze

  • Viele Mitglieder der gesetzlicen Krankenversicherung wissen, dass es für Zuzahlungen eine Belastungsgrenze gibt. (SGB V, § 62). Und jeder, der dieses schon mal beantragt hat, bekommt von seiner Krankenkasse Ende des Jahres ein Schreiben, in dem angeboten wird, den jeweiligen Betrag bis zu dieser Grenze im Voraus einzuzahlen. Das würde doch alles vereinfachen.


    Mitnichten.


    In den seltesten Fällen, meiner Einschätzung nach in keinem Fall, macht diese Vorauszahlung Sinn. Denn die Krankenkasse kontrolliert nicht, ob dieser Betrag überhaupt erreicht wurde und zurück gibt es dann eh nichts. Sie könnte es aber!
    Das Mitglied selbst weiß gar nicht, wie viel es bereits verbraucht hat, weil es aus Bequemlichkeit nicht kontrolliert wird. Somit ist es für die Krankenkasse in der Regel ein lunkratives Zusatzgeschäft.


    Ich kann nur jedem raten, nach wie vor Belege zu sammeln und sie zur richtigen Zeit einzureichen. Nur so wird man nicht über den Tisch gezogen.


    Beispiele aus meiner Familie.


    Im September 2009 ist meine Mutter verstorben. Mit dem Todestag erlischt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Wie viel sie nun von dem vorbezahlten Betrag zur Belastungsgrenze verbraucht hat, kann ich nicht nachvollziehen. Es war aber ein harter Kampf, die Versicherung dazu zu bewegen, die Belastungsgrenze zum Stichtag (Todestag) neu zu berechnen und den überschüssigen Betrag zu erstatten. Letztendlich ging das nur mit der Drohung Anwalt und Bundesversicherungsamt.


    Nun habe ich einen weiteren Todesfall in der Familie vom 12.01.2020.
    Mal sehen, wie sich die Krankenkasse diesmal verhält.
    Anstehen würden Zuzahlungen fürs Krankenhaus von 60,00 €, die bis dorthin aufgelaufene Zuzahlungsgrenze beträgt 11,99 €.