Ferienhaus in M.-V. gebucht; Erstattung

  • Ich habe für Juli d.J. ein FeHaus in M.-V. geucht und bisher eine Anzahlung geleistet. Die Restzahlung ist im Mai d.J. fällig. Evtl. besteht auch im Juli keine Möglichkeit das FeHaus zu nutzen. Für diesen Fall hat mir der Vermieter folgendes mitgeteilt: "Da wir kein Reiseveranstalter sind, können wir Ihnen den bereits bezahlten Betrag nicht erstatten. Wir bieten unseren Gästen kulanzmäßig eine Gutschrift i.H. der geleisteten Zahlung an. Sie können sich in diesem Fall einen neuen Zeitraum in unserem Buchungskalender aussuchen. Wir würden dann lediglich auf den neuen Zeitraum eine Umbuchungsgebühr (30% vom neuen Buchungszeitraum) ansetzen die dann 6 Wochen vor Anreise geleistet werden muss." Meine Frage: Entspricht diese Aussage geltendem Recht?

  • In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein Beherbergungsverbot. Das heißt, dem, Ferienhausanbieter ist es unter Strafandrohung nicht möglich, seine Leistung, daß Ferienhaus zu vermieten, zu gewähren. Seine Leistung wird unmöglich.


    Wenn nicht gleistet wird (auf eine Verschulden kommt es dabei nicht an), dann braucht der Mieter nicht zu zahlen. Vgl. §§ 276 und 326 BGB.


    Auf einen Gutschein muß man sich nicht einlassen. Ebenso auch nicht, zu einem späteren Zeitpunkt, dorthin zu reisen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • .... hat mir der Vermieter folgendes mitgeteilt: "Da wir kein Reiseveranstalter sind, können wir Ihnen den bereits bezahlten Betrag nicht erstatten. Wir bieten unseren Gästen kulanzmäßig eine Gutschrift i.H. der geleisteten Zahlung an. Sie können sich in diesem Fall einen neuen Zeitraum in unserem Buchungskalender aussuchen. Wir würden dann lediglich auf den neuen Zeitraum eine Umbuchungsgebühr (30% vom neuen Buchungszeitraum) ansetzen die dann 6 Wochen vor Anreise geleistet werden muss." Meine Frage: Entspricht diese Aussage geltendem Recht?

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein Beherbergungsverbot. Das heißt, dem, Ferienhausanbieter ist es unter Strafandrohung nicht möglich, seine Leistung, daß Ferienhaus zu vermieten, zu gewähren. Seine Leistung wird unmöglich.


    Wenn nicht gleistet wird (auf eine Verschulden kommt es dabei nicht an), dann braucht der Mieter nicht zu zahlen. Vgl. §§ 276 und 326 BGB.


    Auf einen Gutschein muß man sich nicht einlassen. Ebenso auch nicht, zu einem späteren Zeitpunkt, dorthin zu reisen.

    Meine Antwort ist so richtig. Hier nochmal kurz zur Erläuterung: der Vermieter ist keine Reiseveranstalter sondern Vermieter. Somit gilt kein Reiserecht sondern Mietrecht.


    Im Reiserecht könnte der Reisende bei ‚höherer Gewalt‘ gem, § 651h BGB kostenlos zurücktreten. Diese Vorschrift gilt nur für das (Pauschal-)Reiserecht. Typische Fälle sind Unwetter oder Überflutungen.


    Im Mietrecht hingegen liegt das Verwendungsrisikos jedoch beim Mieter. Hier könnte er nicht in derartigen Fällen wegen ‚höherer Gewalt‘ zurücktreten.


    Allerings haben wir hier einen ganz anderen Fall, nämlich eine Unmöglichkeit für den Vermieter. Er kann seine Leistung gar nicht erbringen, da es ihm untersagt ist. Und somit gilt die Rechtslage der Unmöglichkeit, wie von mir bereits dargestellt. Der Mieter hat somit Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung auf den Mietpreis und der Vermieter verliert seinen Anspruch auf die Mietzahlung komplett.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)