Reiserücktrittsversicherung Storno Anbieter

  • Hallo Community,


    wir hatten eine Ferienwohnung über einen Vermittler gebucht. Diese Reise wurde dann eine Zeit später vom Anbieter der Ferienwohnung storniert mit Hinweis auf die Reiseeinschränkungen der Bundesregierung zu Beginn der Coronaepedemie. Der bereits angezahlte Reisepreis soll uns erstattet werden. Wir hatten aber eine Reisrücktrittsversicherung bei der Buchung über den Vermittler abgeschlossen. Auf meine Forderung, auch diese Kosten zu erstatten kam die Antwort der Versicherung, dass Reiserücktrittsversicherungen nicht erstattet werden.
    Ich finde das seltsam, da ja nicht wir storniert haben. Ist hier nicht der Grund für die Versicherung durch die Kündigung des Anbieters weggefallen und somit auch kein Anspruch auf Bezahlung der Miete und die Rücktrittsversicherung?


    Kann mir jeman hier helfen? Vorab schon ein Danke.

  • Ich habe im märz eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Da nun mehr aber alle Reisen unmöglich sind, ist ja der Versicherungsgegenstandd entfalle. D.h. es gibt keine Möglichkeit mehr, dass der Versicherungsfall eintgritt. Eigentlich müsste dann eine fristlose Kündigung möglichsein und der Restbetzrag zurückgezahlt werden. Ich wende mich diesbezüglich aber auch noch einmal an meinen Anwalt.

  • Ich habe im märz eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Da nun mehr aber alle Reisen unmöglich sind, ist ja der Versicherungsgegenstandd entfalle. D.h. es gibt keine Möglichkeit mehr, dass der Versicherungsfall eintgritt. Eigentlich müsste dann eine fristlose Kündigung möglichsein und der Restbetzrag zurückgezahlt werden. Ich wende mich diesbezüglich aber auch noch einmal an meinen Anwalt.

    Würde mich dann auch interessieren, was dein Anwalt zu dem Sachverhalt meint. ;)

    Sei in deinem Tun ein Gott!

  • Die Reiserücktrittskosenversicherung versichert die Risiken, die dem Reisenden entstehen, wenn er aus perönlichen Gründen nicht reisen kann. Hier sind insbesondere Stornierungskosten zu nennen oder Kosten für Flugtickets oder gemietete Ferienimmobilien, die dann den vollen Preis bekämen, wenn der Reisende schwer erkrankt, verunfallt oder eine nahestehende Person stirbt.


    Und hier würde die Reiserücktrittskostenversicherung ab dem ersten Tag nach Abschluß einspringen.


    Mit der Versicherung haben weder der Vermittler noch der Ferienhausvermieter etwas zu tun. Es ist ureigenste Entscheidung des Reisenden, sich gegen solchen Risiken zu versichern. Und somit haftet kein Vermittler und kein Ferienhausvermieter für den Abschluß einer solchen Versicherung.


    Auch ist das Versicherungsrisiko nicht von Anfang an weggefallen. Denn der Versicherungsschutz bestand ja gleich mit Abschluß der Versicherung. Insofern muß auch die Vericherungsgesellschaft nicht zurückzahlen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vielen Dank für deine Erläuterungen,


    die Tatsache, dass die Versicherung vom Zeitpunkt des Abschlusses schon wirksam war, leuchet mit ein.


    Grüße