Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • zu Andrej65 v. 28.02.2016

    Wann hat die Sparkasse den Vertrag unterschrieben bzw. wann haben Sie die Belehrung von der Sparkasse erhalten? Vor dem 31.03.08 oder nach dem 31.03.08?
    Teilweise gab/gibt es Musterbelehrungen mit Übergangsfristen (s. dazu unseren Beitrag weiter oben vom Mittwoch, 24.02.16).


  • Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern (bis 31.03.20008) entsprachen, galt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Banken genügend Zeit blieb, sich auf die Änderungen einzustellen. Wenn in 04/2008 noch die alte benutzt wurde, könnte sich wohl die Bank meines Erachtens auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Meine war aus 04/2009 und es wurde die Belehrung bis 31.03.2008 genommen,die hatten dann natürlich ein Problem. Lass Dir trotzdem für ca. 200,00 Euro im Rahmen einer Erstberatung von einem Anwalt prüfen.Das sollte es Dir Wert sein. Und der Teufel steckt evtl. im Detail. Der RA Wedekind ist doch hier im Forum und scheint mit seinen Beiträgen sehr hilfsbereit und eine Bereicherung zu sein.Kontaktiere ihn doch einmal.

  • Die Sparkassen Belehrungen weisen oft Fehler auf: Z.B. Fußnoten und Belehrung bzgl. einer Sache und darüber hinaus noch Fehler beim Finanzierten Geschäft.
    Voraussichtlich lohnt es sich daher, dass Sie Ihre Belehrung prüfen lassen.
    Viele Grüße und viel Erfolg

  • zu Stain23 vom 17.02.2016


    Nach unserem Kenntnisstand gab es für die Zeit vom 11.06. - 29.07.2010 auch eine sog. Musterbelehrung mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 und - parallel dazu - eine weitere, korrigierte sog. Musterbelehrung für die Zeit ab dem 30.07.2010.

    Hallo @kqp


    Hätten Sie diese Musterbelehrung mit Übergangsfrist ggf. vorliegen und könnten diese hier posten? ich habe schon alles abgesucht, jedoch nur die Meldung gefunden, dass es für diese Zeit keine gültige gibt.


    @all


    Kann mir jemand was zu der Aufsichtsbehörde sagen, und dass sie für mich als Darlehensnehmer zuständig sein soll?
    Dass kann man so ja nicht sehen, da die Aufsichtsbehörde ja eigentlich das Banken/Kreditgeschäft beaufsichtigt und somit für den Darlehensgeber zuständig ist. Ich kann mich ja lediglich bei einer Beschwerde unverbindlich an diese Behörde wenden. Jedoch kann sie mir rechtlich gar nicht helfen. Sie kann höchsttens mal bei der Bank anfragen, was da los ist.


    Im Gesetzestext steht der Satz so: die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde.


    Da können die das docht nicht einfach umdrehen. Damit verwirren die mich ja total und ich weiß gar nicht mehr an wen ich mich bei Problemen wenden soll...



    Vielen Dank!

  • Hallo, bzgl dieses Themas habe ich eine leicht andere Sachlage:


    Vertrag aus 1997 mit der Nürnberger Hyp. Laufzeit 15 Jahre ohne Widerrufsbelehrung und mit Rückzahlungsverpflichtung nach 15 Jahren.
    Der Vertrag wurde später von der HVB Real Estate und in 2007 dann von der IngDiba übernommen
    Hach Ablauf von 10 Jahren habe ich das Sonderkündigungsrecht gem. §489 BGB geltend gemacht. und für den Darlehensrestbetrag neue Konditionen ausgehandelt. Für das Darlehen wurde in 2009 mit der IngDiba eine Prolongation mit geändertem Zins- und Tilgungssatz vereinbart. Eine Widerrufsbelehrung wurde in diesem Zusammenhang nicht erteilt.
    Liegt hier eine unechte Abschnittsfinanzierung vor (mit der Folge kein Widerrufsrecht und somit keine Widerrufsbelehrung erforderlich)?
    Oder wurde durch die neuen Konditionen bei Prolongation ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt (mit der Folge Widerrufsbelehrung erforderlich)?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!


    Viele Grüße
    Jutta

  • Hallo ,
    Ich habe meine Widerrufsbelehrung prüfen lassen von SH Rechtsanwälten in Essen. Die Prüfung meiner Unterlagen hat ergeben, dass die in Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nach deren Auffassung fehlerhaft ist.


    Stimmt das eigentlich das man erst selbst Wiederrufen muss? damit das auch RSV übernimmt, so wie auf der Seite 37 steht ich Zitiere:
    „Wir Anwälte sollten erst beauftragt werden, wenn die Bank auf einen selbst verfassten Widerruf in der Form: "Hiermit widerrufe ich meinen Darlehensvertrag mit der Nr. ........ .Bitte bestätigen Sie mir den Widerruf bis zum .........." abgelehnt hat. Wenn dies der Anwalt schreibt, machen die Rechtsschutzversicherungen einen Rückzieher bei außergerichtlicher Vertretung und das kann dann für den Mandanten teuer werden. Wir raten daher immer vorher zur eigenen Aktivität.“

  • zu badboy77 v. 09.03.16


    Die Antwort lautet: Ja!


    Erst wenn die Bank den Widerruf als unwirksam zurückweist, liegt ein sog. Versicherungsfall im Sinne der Bedingenungen der Rechtsschutzversicherung (RSV) vor. Erst wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, muss die RSV die Kosten des Anwalts tragen. Wird die Bank sogleich vom Anwalt angeschrieben und der Widerruf erklärt, wird die RSV einwenden, die Gebühren des Anwalts seien bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entstanden, daher müsse sie (die RSV) die Anwaltskosten nicht tragen.

  • "Erst wenn die Bank den Widerruf als unwirksam zurückweist, liegt ein sog. Versicherungsfall im Sinne der Bedienungen der Rechtsschutzversicherung (RSV) vor."




    Unabhängig davon wer das widerruf geschrieben hat, Rechtsanwalt oder ich Persönlich?



    Und spätestens ab dann bezahlt die RSV ist das so richtig?

  • zu badboy77 v. 09.03.16


    Antwort: Ja


    Das Problem liegt in Folgendem, weswegen es nicht egal ist, wer (RA oder Kreditnehmern) den Widerruf schreibt: Erklärt der RA den Widerruf, entsteht mit dem Widerrufsschreiben die sog. Geschäftsgebühr für den RA. Die Bezahlung dieser Gebühr wird die RSV aber ablehnen, da die Gebühr bereits entstanden ist, als noch kein Versicherungsfall im Sinne der ARB der RSV eingetreten war, und zwar mit der Begründung, sie (die RSV) müsse erst die Kosten/Gebühren zahlen, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist.


    Ich hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt.

  • ich habe folgende Frage zum Thema:
    Wir haben unseren Darlehensvertrag Ende 2003 auf 10 Jahre abgeschlossen.
    Demzufolge haben wir in 2013 einen Anschlussvertrag mit der gleichen Bank (DSL-Bank) vereinbart.
    Können wir überhaupt gegen den ersten Vertrag noch einen Widerruf einlegen oder hat sich das durch den Anschlussvertrag erledigt?


    Gruß ciudad

  • zu "ciudad" vom 13.03.2016


    Es kommt darauf an, ob es sich bei dem "neuen" Vertrag tatsächlich um einen neuen Vertrag handelt oder ledglich um eine Fortführung/Änderung des alten Vertrages, und was in dem neuen Vertrag ggf. bzgl. des Widerrufsrechts geregelt worden ist. Dies muss durch Auslegung des mit der Bank abgeschlossenen Anschlussvertrages ermittelt werden. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts des neu abgeschlossenen Vertrages, lässt sich dazu nichts Konkretes sagen.


    Welcher Zinssatz wurde in dem Vertrag aus dem Jahre 2003 vereinbart?

  • zu "ciudad" vom 13.03.2016


    Es kommt darauf an, ob es sich bei dem "neuen" Vertrag tatsächlich um einen neuen Vertrag handelt oder ledglich um eine Fortführung/Änderung des alten Vertrages, und was in dem neuen Vertrag ggf. bzgl. des Widerrufsrechts geregelt worden ist. Dies muss durch Auslegung des mit der Bank abgeschlossenen Anschlussvertrages ermittelt werden. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts des neu abgeschlossenen Vertrages, lässt sich dazu nichts Konkretes sagen.


    Welcher Zinssatz wurde in dem Vertrag aus dem Jahre 2003 vereinbart?

    4,8 Prozent

  • Sie sollten sich durch einen RA beraten lassen.

    Richtig !
    Und bitte nur von einem Anwalt, der in der Materie sehr gut bewandert ist,
    sonst wird der Feld Wald Wiesen Anwalt und das Gericht
    die sich nicht in der Materie auskennen,
    von den Anwälten der jeweiligen Bank untergebügelt,
    denn die machen tagtäglich nichts anderes als bundesweit Widerrufe abzuschmettern.