Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • @Rainerle


    Bei Verträgen vor dem 02.11.2002 gab es i.d.R. kein 'ewiges Widerrufsrecht'. Ob ggf. dennoch noch ein Widerrufsrecht besteht, kann nur eine Prüfung im Einzelfall ergeben.


    Aussichtsreich können grds. Fälle mit Verträgen vor 2002 sein, wo ein sog. Haustürgeschäft vorlag. Näheres zum eigenen konkreten Fall wird man i.d.R. nur erfahren, wenn man seinen Fall durch einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale prüfen lässt.


    Die Ausschlussfrist 20.6./21.6. betrifft wohl nur Verträge, die im Zeitraum 01.09.2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen wurden, so legt es der Wortlaut von Art. 229 § 38 Abs. 2 EGBGB nahe.


    Kreditwiderrufsrecht ist eine komplexe Materie, wo alle allgemeinen Aussagen nur eine grobe Orientierung sein können und im Zweifel Beratung im Einzelfall notwendig ist.


    Disclaimer: Ohne jede Gewähr.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Guten Tag allerseits,


    ich habe die Absicht meinen Immobilien-Kreditvertrag zu widerrufen.


    Der Vertrag wurde von der PSD Bank am 22.07.2010 unterschrieben.
    Meine Unterschrift erfolgte am 28.07.2010.


    Meine Frage zielt auf die für meinen Kreditvertrag damals gültige Widerrufsbelehrung.


    Das Formular muss ja wohl offensichtlich dem Muster des Gesetzgebers (der Anlage 2 zu § 14 I BGBInfoV) in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung – vollständig entsprechen. Bereits bei kleineren inhaltlichen Änderungen seitens der Bank und ohne dass diese Änderungen konkrete Auswirkungen haben müssen, entfällt dagegen die Schutzwirkung des Musters. Auch können sich Banken nicht auf die Schutzwirkung berufen, selbst wenn das bei Vertragsschluss verwendete Muster keine Gültigkeit mehr hat.


    Für meinen konkreten Fall, Vertragsschluss 22.07.2010 bzw. 28.07.2010, liegt wohl überhaupt kein gültiges Muster des Gesetzgebers vor (Zeitraum 11.06.2010-29.07.2010).


    Was bedeutete das konkret für meinen Fall? Muss bei dieser Sachlage überhaupt eine Prüfung meiner Widerrufsbelehrung stattfinden, sprich ist meine Widerrufsbelehrung nicht bereits von vornherein ungültig, und damit der Vertrag anfechtbar?


    Danke und einen schönen Restsonntag

  • Wann ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam und welche Bedeutung hat die Muster-(Widerrufsbelehrung)?



    • Die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
    • Keine Bank muss die Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, sondern darf versuchen, selbst eine den Anforderungen des Kreditvertragsrechts entsprechende Widerrufsbelehrung zu entwerfen.
    • Wenn eine Bank es sich einfach machen will, kann sie aber auch einfach das jeweils gültige Muster verwenden. In der Annahme, dass das gesetzliche Muster den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gilt laut Gesetz ein Verwenden des Musters automatisch als Erteilung einer richtigen Belehrung. (sog. Fiktionswirkung = die Richtigkeit wird fingiert; oder auch "Musterschutz": wer als Bank das Muster verwendet, ist gegen den Vorwurf der Unrichtigkeit geschützt).


    • Tatsächlich ist das gesetzliche Muster nach Auffassung der allermeisten Juristen stets falsch gewesen.


      Das führt zu dem absurd anmutenden Ergebnis, dass eine Bank, die das gesetzliche Muster 1 : 1 abgeschrieben hat, eine völlig falsche Widerrufsbelehrung erteilt hat, die aber wegen der sog. Fiktionswirkung als richtig gilt.


      Während dessen ist eine Widerrufsbelehrung, die sich ersichtlich am Muster orientiert, aber dieses nicht zu 100% übernimmt, regelmäßig falsch, weil das gesetzliche Muster diverse Fehler enthält, die in der Regel übernommen worden sind. Da aber kein "Verwenden" des Musters vorliegt, greift die Fiktionswirkung nicht.


    • Was heißt das für Verträge aus der Zeit 2002 bis 10.06.2010? ACHTUNG FRIST: 20./21.6. d.J.!!


      Bei einer Abweichung vom Muster ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist. Aber bitte beachten: Die Abweichung vom Muster führt noch nicht zur Fehlerhaftigkeit, sondern nur zum Entfallen der Fiktionswirkung, sprich: es kommt allein darauf an, ob die konkrete Widerrufsbelehrung den Vorgaben des Verbraucherkreditrechtes (und ggf. auch des Fernabsatzrechts) genügt. Das kann man nur im Einzelfall prüfen. Eine grobe Orientierung bietet die Erfolgstabelle bei test.de/kreditwiderruf oder die Vorprüfungsergebnisse der Verbraucherzentrale Hamburg. Schauen Sie einfach, was dort für 'Ihre' Bank für Verträge aus einer ähnlichen Zeit wie Ihr Vertrag steht. Das gibt schon eine gewisse Einschätzung der Chancen. Näheres kann Ihnen ansonsten eine Verbraucherzentrale oder ein spezialisierter Anwalt sagen.


    • Was heißt das für Verträge in der sog. 'musterlosen Zeit' vom 11.06.2010 bis 29.07.2010?


      Da es durch eine Gesetzeslücke zu dieser Zeit kein gesetzliches Muster gibt, kann es auch keine Fiktionswirkung geben. Also ist die Widerrufsinformation 'nur' an den entsprechenden kreditrechtlichen (und ggf. fernabsatzrechtlichen) Vorgaben des BGB (und des EGBGB) zu prüfen. Es ist also durchaus möglich, dass es aus dieser Zeit richtige Widerrufsinformationen geben kann. Zweite Frage ist dann immer, ob tatsächlich alle Pflichtangaben erteilt wurden (denn das sieht das Gesetz als weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist vor) - daran fehlt es oft, gerade in dieser Phase. Im Ergebnis ist bei vielen Verträgen aus der 'musterlosen Zeit' ein Widerruf noch heute möglich. Näheres dazu kann eine individuelle Vorprüfung durch eine Verbraucherzentrale oder eine Erstberatung durch einen spezialisierten Anwalt ergeben.


    • Und wie ist das bei Verträgen ab 30.07.2010?


      Kurzantwort: Im Prinzip ähnlich wie in der 'musterlosen' Zeit, nur dass die Chancen noch besser sind:


      Der BGH hat nochmals klargestellt, dass niemand das Muster verwenden musste. Aber:
      Wer sich als Bank auf ein Verwenden des Musters beruft, hat durch die BGH-Entscheidung ein Problem: Damit die Fiktionswirkung greift, muss bei Verträgen ab 30.07.2010 die Widerrufsinformation vollständig übernommen worden sein und sie muss graphisch hervorgehoben sein. (Fehlt es an der Hervorhebung, kommt also schon keine Fiktionswirkung mehr in Betracht).


      Das Muster ist evident unzureichend: Denn das gesetzliche Muster verweist auf "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB". Das wäre für sich genommen schon unzureichend, weil kein Verbraucher aus einer gesetzlichen Norm die Pflichtangaben 'herausdestillieren' muss. Zu allem Überdruss stehen die Pflichtangaben aber gar nicht in § 492 Abs. 2 BGB, sondern von dort wird in ein anderes Gesetz verwiesen (EGBGB), wo man dann nochmals zwischen verschiedenen Normen hin- und herspringen muss, um in einem ca. 30 bis 45 Minuten andauernden juristisch anspruchsvollen Arbeitsprozess dann die Liste der Pflichtangaben herausfinden zu können. Das ist keinem Verbraucher zumutbar.


      Während bei den Verträgen, ab 11.06.2010 zunächst vielfach zu lesen war, da sei wohl - anders als bei den Verträgen wo jetzt die Ausschlussfrist 20./21.6. das Widerrufsrecht abschneidet - nicht viel zu machen, ist die derzeitige Einschätzung vieler Juristen eine gänzlich andere:


      Nur für die Verträge, wo die Widerrufsinformation a) genau dem Muster entspricht und b) graphisch hervorgehoben ist, kann überhaupt eine wirksame Widerrufsinformation vorliegen (wegen der Fiktionswirkung). Alle Widerrufsinformationen wo keine Fiktionswirkung greift, dürften falsch sein, weil sie praktisch alle "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" erwähnen, ohne alle einzelnen Pflichtangaben aufzuzählen.


      Außerdem dürfte in vielen Fällen es auch daran fehlen, dass alle Pflichtangaben überhaupt erteilt wurden. Dann beginnt die Widerrufsfrist selbst dann nicht, wenn die Widerrufsinformation als solches in Ordnung gewesen sein sollte.


      (Einziger 'Wermutstropfen' der aktuellen BGH-Entscheidung von diesem Jahr: Eine Bank, die sich nicht auf ein "Verwenden" des Musters beruft, also die Fiktionswirkung nicht für sich in Anspruch nehmen will, muss ihre Widerrufsinformation nicht hervorheben. Das war in der Zeit bis 10.06.2010 anders: Da musste jede Widerrufsbelehrung graphisch hervorgehoben sein, und daran ändert sich auch nichts, auch wenn Banken und Bankenanwälte ggf. etwas anderes behaupten und einige Medien etwas 'unglücklich formuliert' berichtet haben.)


    • FAZIT: Verträge ab 11.06.2010 bieten eine hohe Chance auf den Widerrufsjoker. Da in der Regel noch längere Restzinsbindungsfristen bestehen, lohnt sich das auch i.d.R. - die Zinsen lt. Vertrag sind zwar nicht ganz so hoch wie bei den Verträgen bis 10.06.2010, aber durch die längeren Restzinsbindungsfristen errechnen sich i.d.R. hohe Zinseinsparungsmöglichkeiten für die Zukunft.


      Da die Ausschlussfrist 20./21.6.2016 für Verträge ab 11.06.2010 nicht greift, sollten Verbraucher gleich nach dem 21.6. (wenn der Ansturm wegen der Verträge bis 10.06.2010) wieder abflaut, sich individuelle Beratung einholen, entweder erst bei einer Verbraucherzentrale oder gleich bei einem spezialisierten Anwalt.


    Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Hier erfolgt keine Rechtsberatung. Allgemeine Hinweise können niemals eine individuelle Beratung im Einzelfall ersetzen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Hallo, ich habe 2008 ein Darlehen bei der Sparkasse mit 5 Jahre Zinsfestschreibung abgeschlossen. In 2013 wurde das Darlehen mit 10 Jahre Festschreibung bis 2023 verlängert.
    Wenn in 2008 die Widerrufsbelehrung falsch war , ist dann der Folgevertrag anfechtbar?

  • UND WIEDER KEIN URTEIL!!!!!



    Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)


    (Verhandlungstermin aufgehoben, da Hauptsache für erledigt erklärt wurde). Verhandlungstermin am 24. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)Die Kläger begehren die Feststellung, dass Darlehensverhältnisse mit der beklagten Bank aufgrund eines am 20. Juni 2014 erklärten Widerrufs „beendet“ sind.


    Die Beklagte gewährte am 1. September 2008 unter einer Vorgangsnummer vier „Kredite“, von denen zwei noch valutieren. Die Kredite waren zum 30. Dezember 2009 abzulösen. Anfang 2009 gewährte die Beklagte unter einer weiteren Vorgangsnummer drei weitere „Kredite“, von denen einer von Mai 2009 noch valutiert. Unter dem 20. Juni 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der drei noch laufenden „Darlehensverträge“ gerichteten Willenserklärungen.


    Ihrem Antrag festzustellen, dass die noch laufenden Darlehensverträge durch ihren Widerruf beendet seien, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber der Beklagten, die dies leugne, die Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse feststellen zu lassen. Eine Leistungsklage sei den Klägern nicht möglich, so dass sie nicht über eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit verfügten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis einen Saldo zugunsten der Kläger ergeben könnte. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Den Klägern habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Widerrufsrecht habe auch für den im Jahr 2009 geschlossenen Darlehensvertrag gegolten. Den Klägern sei damit ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Die Darlehensverträge seien einzeln widerruflich gewesen und einzeln widerrufen worden. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei von einzelnen Darlehen auszugehen. Jedenfalls gebiete der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts der Kläger eine je gesonderte Betrachtung. Schließlich hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 vorsorglich den Widerruf der Gesamtdarlehensverträge erklärt, so dass eine wirksame Widerrufserklärung nunmehr in jedem Fall abgegeben worden sei. Die Frist für den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger sei auch nicht abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilten Belehrungen hätten die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende Fehlvorstellung erweckt, für das Anlaufen der Widerrufsfrist sei die Übergabe einer von der Beklagten unterzeichneten Vertragserklärung ausreichend. Dass sich der Belehrungsmangel im konkreten Fall nicht ausgewirkt habe, sei unerheblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie deren Text verändert habe. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch hätten sie es rechtsmissbräuchlich ausgeübt.


    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


    Vorinstanzen:


    LG Stuttgart – Urteil vom 13. Februar 2015 – 8 O 278/14
    OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Juli 2015 – 6 U 41/15

  • zu 'alexwb' (Nr. 945)


    Wenn der Vertrag aus 2008 eine unwirksame WRB enthält, können Sie den Vertag aus 2008 widerrufen. Enthält der Vertrag aus 2013 auch eine WRB? Ist diese wirksam oder enthält er keine WRB?

  • RAe KQP (zu 950), in meinem Beitrag 946 der Link sind theoretisch auch Anwälte, ist eine Kanzlei. Wollte iwssen ob jemand Erfahrungen hat, da kostenlos steht.

  • Hallo Franziska,


    was heißt genau zwischen 2002 und 2010?
    Mir liegen mittlerweile ziemlich viele Daten vor, wann der Darlehensvertrag geschlossen worden sein muß.
    Die einen Schreiben, der Darlehensvertrag muß zwischen August 2002 und 2010 geschlossen worden sein, andere behaupten wiederum zwischen September 2002 und 2010.
    Unsere Darlehensvertrag wurde am 06.08.2002 ausgestellt und am 11.08.2002 bei der DiBa (jetzt ING Diba) von uns unterschrieben.


    Liegen wir nun noch in der Frist um zu widerrufen oder haben wir sonst irgendeine Möglichkeit?
    Vielen Dank




  • Na Klasse,


    weiss man denn, wie sich die Parteien gestern "geeinigt" haben. Hat die Bak wieder einen Rückziher gemacht, damit kein Grundsatzurteil fällig wurde????


    VG
    Michael

  • Hallo Franziska,


    ich habe unterschiedliche Aussagen zum Widerruf von Krediten erhalten. Gilt dieses Recht ausschließlich für private Immobiliendarlehen oder auch für jeden anderen privaten Kredit? Fällt die "Ablösung eines Bauspardarlehens" unter Immobiliendarlehen?


    Vielen Dank!

  • Man muss aber dabei wissen, dass formal der Widerruf den Vertrag beendet und es ohne Entgegenkommen der Bank kein Zurück gibt. Wer damit rechnen muss, dass die Bank ihn loswerden will, kann Pech haben, dass die Bank ein Zurückrudern nicht akzeptiert - dann muss binnen 30 Tagen ab Widerruf das Darlehen abgelöst werden. Wer das Geld nicht hat oder im Wege einer anderweitigen Finanzierung nicht bekommen kann, hat dann ggf. ein Riesen-Problem.

    D.h., Widerruf = Vertagsbeendigung, so als wäre er nie geschlossen worden. Also wenn die Bank diesen akzeptiert erfolgt die Rückabwicklung. Stichtag für die Ablösung des Darlehens ist dann Eingang des Widerrufs bei der Bank + 30 Tage. Meldet sich die Bank erst nach mehr als 30 Tagen, kann Sie dann den sofortigen Ausgleich des Kontos, bzw. sogar den rückwirkenden verlangen?


    Über die Höhe des gezogenen Nutzen wird ja trefflich gestritten. Wenn die Aufrechnung der Bank dann sehr stark zu ihren Gunsten ausgefallen ist, muss der Kunde dann erstmal die komplette Fälligstellung der Bank zahlen und dann die zuviel Gezahlten Beträge zurückfordern? Gibt es da z. B. eine Deckelung auf die Restschuld lt. letztem Kontoauszug oder könnte die Bank hier wirklich ganz tief in die Trickkiste greifen?


    Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit sog. "Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen" aus. Kann die Bank dies als "Waffe" einsetzen, da i.d.R. selbst bei vorher eingeholter Darlehenszusage noch ein paar Tage dauert, bis das neue Darlehen bei einer anderen Bank schlussendlich ausgezahlt wird?

  • Hallo AMWild,


    auf dieser Anwaltseite steht, dass Verträge ab dem 01.01.2002 geprüft werden sollten: https://ratis.de/widerruf-darlehen/
    Anscheinend gab es da zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Rechtslagen, dürfte sehr komplex sein und auf den konkreten Vertrag ankommen. Auf der Seite kannst du deinen Vertrag aber einfach von einem Anwalt kostenlos und unverbindlich überprüfen lassen, dann weißt du wie es in deinem konkreten Fall aussieht :)