Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • Hallo zusammen,



    ich möchte hier an der richtigen Stelle kurz berichten, welche Erfahrungen ich bisher mit dem Widerruf meines laufenden Hypothekendarlehens gemacht habe.
    Zum Jahresende habe ich fristgemäß widerrufen und nachdem die betroffene Hypothekenbank erwartungsgemäß den
    Widerruf nicht akzeptiert hat, eine mit diesem Thema renommierte Anwaltskanzlei eingeschaltet.



    Da ich glücklicherweise über eine alte Rechtsschutzversicherung verfüge,
    wurde mir zunächst für einen außergerichtlichen Vergleich Rechtsschutz
    gewährt.
    Überrascht war ich jedoch, als die Rechtsschutzversicherung die
    Kostennote der Anwaltskanzlei nicht vollständig beglichen hat, da sie
    den errechneten Streitwert nicht akzeptiert hat.



    Der Anwalt hat als Streitwert den Wert der eingetragenen Grundschuld
    zuzüglich der bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde
    gelegt.
    Die Versicherung will aber nur die bisher geleisteten Zahlungen bei der
    Berechnung des Streitwertes akzeptieren. Die Differenz ist erheblich.



    Nach Angaben des Anwalts ist die Leistungsklage der richtige Weg, um im
    Falle eines positiven Urteils eine vollstreckbaren Titel gegenüber der
    Bank zu erwirken. Die Rechtsschutzversicherung wirft der Anwaltskanzlei
    vor, damit in erster Linie die eigene Geldbörse zu füllen.
    Eine Feststellungsklage mit dem geringer angesetzten Streitwert sei nach
    ihrer Meinung vollkommen ausreichend . Die Anwaltskanzlei behauptet,
    dass gerade diese (meine) Rechtsschutzversicherung immer Probleme macht.



    Den Versuch, eine Einigung über einen Stichentscheid herbeizuführen,
    schlug fehl. Jede Partei beharrt weiter auf der ersten Meinung.



    Bevor ich es vergesse: Der Dritte im Bunde, die Hypothekenbank: Sie hat
    inzwischen angeboten, eine Kündigung des Darlehens zu akzeptieren,
    will dabei zunächst aber nur auf einen äußerst geringen Teil der
    Vorfälligkeitsentschädigung verzichten.



    Mich würde interessieren, welche Erfahrungen andere Forumsmitglieder mit
    den eingeschalteten Anwälten in Bezug auf die Ermittlung des
    Streitwertes im Vergleichsverfahren und bei einer event. Klage gemacht
    haben.



    VG und danke vorab

  • smartfreund:


    Der von Dir beschriebene Sachverhalt ist gar nicht so selten. Die Anwälte versuchen seit einiger Zeit tatsächlich, die Lösung der Grundschuld einzuklagen. Das hat zwar auch juristische Gründe, dient aber in vielen Fälle dazu, den Streitwert nach oben zu treiben. Dass die Rechtsschutzversicherungen das nicht gerne sehen, ist nachvollziehbar. Ein guter Anwalt wird jedoch die Vertretung eines Mandanten daran nicht scheitern lassen und notfalls auf den Antrag auf Löschung der Grundschuld verzichten.


    Ich habe hier gute Erfahrungen mit einem Anwalt gemacht, den ich über die Interessengemeinschaft Widerruf gefunden habe. Ich habe ein Darlehen aus 2010. Mit Hilfe des Anwalts habe ich mich auf eine vorzeitige Beendigung (mehrere Jahre vor Ablauf der Zinsbindung) geeinigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde dabei komplett erlassen.


    Zu deinem Fall lässt sich wenig sagen, solange man die Einzelheiten nicht kennt. Wenn die Widerrufsbelehrung aber wirklich fehlerhaft ist, dann ist eine leichte Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung deutlich zu wenig. Viele Banken versuchen es mit solchen Angeboten, um die wenig streitfreudigen Kunden auf diese Weise abzuspeisen.


    Gerade wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast, die hier greift, solltest Du Dich damit nicht zufrieden geben. Such Dir einen Anwalt, der sich mit deiner Rechtsschutzversicherung arrangiert. Es muss - je nach Bank - auch nicht immer gleich eine Klage sein, um zum Erfolg zu kommen. Viele Banken sind außergerichtlich vergleichsbereit - manche allerdings nicht. Ein guter Anwalt wird dir sagen können, welche Reaktion der Gegenseite zu erwarten ist und wie steinig der Weg zum Widerruf werden könnte.


    Denk dran, dass Dir eigentlich bei einer Rückabwicklung die Bank auch eine Nutzungsentschädigung (oder Nutzungsersatz) für die bereits abgelaufene Kreditlaufzeit schuldet. Häufig sieht ein (gerichtlicher oder außergerichtlicher) Vergleich so aus, dass Du auf diese Nutzungsentschädigung verzichtest und die Bank im Gegenzug die Vorfälligkeitsentschädigung streicht. Der Vertrag wird dann mit sofortiger Wirkung aufgelöst und Du bist frei für eine Umschuldung. Alternativ kannst Du dich mit vielen Bank darauf einigen, dass Zinssatz auf das aktuelle Marktniveau abgesenkt wird. Dann brauchst Du keine Umschuldung.

  • @'smartfreund
    Die Erhebung einer Leistungsklage ist richtig, da eine Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist. Wir haben die Erfahrung gemacht - insbesondere gegenüber der DSL Bank und einigen Sparkassen - dass trotz positiven Urteils die Bank das Urteil (Tenor: Widerruf wirksam) ignoriert, da es ja nicht vollstreckbar ist.


    Wenn Sie mit dem zwischenzeitlichen Vergleichsangebot der Bank nicht zufrieden sind, sollte der Prozess auf jeden Fall weiter geführt werden.

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
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    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
    Sckellstr. 6 | 81667 München

  • Hallo,
    Vielen Dank für die hilfsreiche Tipps sowie interessante Beiträge hier.
    Ich habe letzter Monat (Nov.16) meinen Immobilienvertrag von 2 verschiedenen Anwaltskanzlein (beide aus der Empfehlungsliste im Beitrag) auf fehlerhafte Widerrufbelehrung überprüfen lassen. Beide kamen auf unterschiedlichen Ergebnissen.
    Für die eine ist die Widerrufbelehrung fehlerhaft und somit anfechtbar für die andere aber ist die korrekt und nicht anfechtbar. Ich weiß jetzt nicht mehr weiter.
    Hier im Anhang einen Ausschnitt von der Widerrufinformation. Ist die fehlerhaft oder nicht? Gibt es vielleicht irgendwelche Experten hier die mir weiter helfen könnten?
    PS: Vertrag wurde ende 2013 bei der KölnerBank abgeschlossen.

  • Hallo FilouRoyal,
    zu der Ihnen erteilten Widerrufsbelehrung gibt es unterschiedliche Ansichten. Es gibt Gerichte, die sehen es als fehlerhaft an, wenn beim Fristbeginn für den WIderruf nur Beispiele genannt werden. Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln.
    Andererseits gibt es auch Entscheidungen, die darin keinen Fehler sehen und zugunsten der Banken entschieden haben.
    Beide Ansichten sind vertretbar, denn bisher hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Stellung bezogen.
    Was können SIe tun? Auf jeden Fall sollten man mit der Kölner Bank in Kontakt treten. Vielleicht erreichen Sie ja eine außergerichtliche Einigung.
    Mit besten Grüßen
    Dr. Hermann Bröcker

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
    Rechtsanwalt | Partner


    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
    Sckellstr. 6 | 81667 München

  • Hallo Dr. Hermann Bröcker,
    vielen Dank Ihre schnelle Antwort. Dieser Satz in der Widerrufsbelehrung ist echt irreführend, scheint aber der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung 2010 zu entsprechend. Wenn ich dem Beitrag oben (unter dem Punkt: "
    Diese Widerrufsbelehrungen sind nicht angreifbar ") richtig gelesen haben, wäre dieser Widerruf daher nicht angreifbar, wenn auch das Muster felehrhaft wäre. Stimmt es so?
    Gibt es sonst noch andere Punkte in dieser Widerrufsbelehrung die nicht konform wären?
    Eine außergerichtliche Einigung ist mir immer lieber als freche Schreiben und das ganze hin und her. Nur welche Gründe hätte die Bank sich auf eine Einigung einzulassen, wenn es vor Gericht 50/50 steht?. Ich sehe ja auch nicht, wie ich nur mit diesem Punkt die Bank sachlich dazu bewegen könnte. Schließlich wird sich die Bank die Beute so einfach nicht wegreißen lassen. :)


    B.G und danke im voraus

  • FilouRoyal:


    Gerade weil es 50/50 steht bewegen sich die Banken nicht. Denn der Darlehensnehmer ist in der Klägerrolle und muss seine Ansprüche darlegen. Und wenn keine Versicherung greift, scheuen die meisten Verbraucher eine Klage. Die Bank muss also gar nicht rausrücken. Diese Mauertaktik ist sehr erfolgreich.
    Es gibt viele sachliche Argumente dafür, dass die Belehrung falsch ist. Immerhin hat jetzt auch das OLG Nürnberg im August entschieden, dass die Ihnen erteilte Musterbelehrung falsch ist. Aber: Banken lassen es meist auf ein Klage ankommen bei den neueren Belehrungen, da hier die Rechtsprechung noch uneinheitlich ist.

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
    Rechtsanwalt | Partner


    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
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  • Hallo zusammen,
    folg. Situation:
    - Immobiliendarlehen von August 2009 bei Hamburger Sparkasse
    - Widerrufsbelehrung durch Anwalt und Verbraucherzentrale 2014 prüfen lassen, Ergebnisse: fehlerhaft
    - Widerruf bei Sparkasse 2015
    - Rechtsschutzversicherung übernimmt
    - Klageentwurf fertig gestellt mit Kanzlei, aber noch nicht losgeschickt


    Jetzt wollten wir "loslegen" und den Klageweg gehen, allerdings empfiehlt der Anwalt folgendes:
    "Der BGH hat inzwischen entschieden, dass die „Kurzfassung“ der in Ihrem Fall verwendeten Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06f24f16a75b10508b44ab5c506e0a95&nr=76405&pos=11&anz=82&Blank=1.pdf
    Es ist nicht zu erwarten, dass man mit Argumenten, die auch auf diese „Kurzfassung“ anwendbar sind, vor Gericht noch durchdringt. Die „Kurzfassung“ unterscheidet sich von der in Ihrem Fall verwendeten „Langfassung“ dadurch, dass die Langfassung zusätzlich noch den Abschnitt über „finanzierte Geschäfte“ enthält.
    Diesen Abschnitt erachten wir als schädlich für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, da er komplett überflüssig ist und sich auch nicht auf den ersten Blick erschließt, dass er für Sie keine Bedeutung hat.
    Das Hanseatische OLG Hamburg erachtet diese Widerrufsbelehrung, also die „Langfassung“, allerdings inzwischen in ständiger Rechtsprechung auch als wirksam. Das LG Hamburg folgt dem soweit ersichtlich.
    Der BGH hat sich zur „Langfassung“ noch nicht konkret positioniert. Allerdings hat er eine gegen eine Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg (das die Belehrung wie gesagt also wirksam erachtet) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Das kann einerseits bedeuten, dass der BGH zwar der Auffassung des OLG nicht folgt, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anlass sah, dies schriftlich festzuhalten (untechnisch: die Sache war ggf. nicht „wichtig genug“, weil noch keine abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorlagen). Es kann freilich ebenso gut sein, dass sich der BGH inhaltliche Gedanken in die Richtung gemacht hat, dass er die Entscheidung des OLG auch ausdrücklich bestätigen würde, wenn es denn von der „Wichtigkeit“ her an der Zeit wäre. Ggf. wird er sich künftig zu der Frage konkret äußern, da kürzlich das OLG Düsseldorf die Unwirksamkeit der Belehrung am überflüssigen Abschnitt über finanzierte Geschäfte festgemacht hat. Ob er das tun wird (die Sache könnte z.B. auch durch Vergleich enden) und wann, kann nicht gesagt werden.
    Sie müssten also damit rechnen, derzeit sowohl vor dem LG Hamburg, als auch vor dem Hanseatischen OLG Hamburg zu unterliegen. Ein Vergleichsangebot der Haspa ist derzeit unwahrscheinlich. Die Strategie des Verfahrens kann derzeit nur darin bestehen, sich auf das Urteil des OLG Düsseldorf zu stützen und abzuwarten, ob und was der BGH ggf. zu diesem Thema entscheidet oder selbst zu versuchen, den Weg bis zum BGH zu gehen."


    Fragen:
    - was halten die anderen Leser davon?
    - andere Kanzlei einschalten? oder würde die genauso argumentieren?
    - wie kann es sein, dass die OLGs in Deutschland so unterschiedlich entscheiden (scheinbar sind die süddeutschen OLGs konsumentenfreundlicher)
    - welche Handlungsalternativen haben wir?

  • Hallo DHB,


    auf jeden Fall sollten Sie weitermachen. Ich gehe davon aus, dass die Belehrung bei der Widerrufsfrist das Wort "frühestens" enthält und im Absatz "Finanzierte Geschäfte" der Satz 2 durch die Bank nicht ersetzt wurde, sondern kumlativ verwendet wurden.
    In diesem Fall ist die Belehrung falsch. Das wird auch der BGH so entscheiden. Wenn Sie Rechtsschutz haben, dann muss der Weg durch die Instanzen gegangen werden.
    Gerne können Sie mir die Belehrung zusenden. Dann kann ich eine verbindliche Einschätzung geben.
    Mit besten Grüßen
    Dr. Hermann Bröcker

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
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    SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
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  • DHB: Nach deiner Schilderung müsste es sich um die Widerrufsbelehrung der Sparkasse ohne "frühestens" handeln. (Fussnote: Nicht für Fernabsatz) Diese ist meines Erachtens nach den jüngsten Äußerungen des BGH nicht mehr angreifbar - und zwar unabhängig davon, ob die finanzierten Geschäfte aufgeführt sind oder nicht.


    Falls Du Deinem Anwalt also noch ein kleines Honorar gönnen möchtest und die Rechtsschutzversicherung zahlt, dann kannst Du es versuchen - aber versprich dir nichts davon. Ansonsten würde ich sagen: Finger weg.

  • Hallo, liebe Community!


    Befindet sich hier unter den Mitgliedern jemand, der ein Hypo-Darlehensvertrag von der R+V nach 2010 unterzeichnet hat? Habt Ihr bereits etwas unternommen und wie ist Euer status quo? Habe heute ein erstes Prüfungsgespräch mit RAs aus einer Berliner Kanzlei und hätte gern etwas "Futter" für die danach anstehende Entscheidung. Sieht ja nach der Quote von 74% fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei der R+V nicht so schlecht aus. Aber wie verhält sich die R+V bei Nachverhandlungen oder Widerruf?


    Danke im Voraus für ein Feedback.

  • Wer, ohne formalen Widerrruf, mit der Bank wegen der fehlerhaften Widerrufsklausel zunächst nur verhandeln will , macht u.U. einen grossen Fehler.
    ...OLG Stuttgart Urteil vom 6.12.2016, 6 U 95/16
    Treuwidrigkeit eines Widerrufs nach Annahme des Widerrufsrechts durch den Darlehensnehmer und seiner vorbehaltlosen Weiterzahlung (widersprüchliches Verhalten)...




    ....Die Kläger gingen spätestens seit Oktober 2014 davon aus, dass sie die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge widerrufen könnten und spätestens infolge des klägerischen Schreibens vom 21.10.2014 hatte auch die Beklagte hiervon Kenntnis. Gleichwohl bedienten die Kläger das streitgegenständliche Darlehen nach diesem Zeitpunkt und nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2014 erklärt hatte, ein Widerrufsrecht bestehe ihrer Auffassung nach nicht, weiter. Irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen erklärten sie weder mit Schreiben vom 21.10.2014 noch bei den einzelnen Zahlungen, auch dass es mündliche Kontakte gegeben hätte, kann nicht zugrunde gelegt werden.....



    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=21616

  • Hallo Rukus,
    danke für deinen Hinweis. Bei dem Urteil war ich Prozessvertreter der Kläger. Das OLG Stuttgart hat hier sehr gewagt argumentiert und völlig fern jeder Realität. Wir prüfen gerade die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
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  • Frage an die Experten.


    Bank "X" macht uns ein Angebot zu sofort aus dem Vertrag zu kommen.
    Zinsbindung im Moment bis 2022
    Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht gezahlt werden.
    Außerdem werden noch 3000 Euro gezahlt


    Was haltet Ihr von dem Angebot??
    Eure Einschätzung würden mich interessieren.

  • prego,


    das Angebot ist für einen Vergleich überdurchschnittlich da die Bank, neben den Verzicht auf VFE, dir auch noch 3000€ gibt. Wwas wäre denn dein finanzieller Vorteil wenn du bei einer anderen Bank (oder auch bei der aktuellen) zu aktuellen Konditionen neu abschliesst?
    Hast du einen Anwalt eingeschaltert? Falls ja, dann musst dessen Kosten bei deinem 'Gewinn' berücksichtigen.


    Persönlich würde ich dir den Vergleich empfehlen, du bekommst aktuell gute neue Konditionen und hast deine Nerven geschont.

  • prego:


    Das lässt sich so pauschal kaum einschätzen. Die 3000 Euro solltest Du vergleichen mit dem Anspruch, den Du bei einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehens hast. Diesen Anspruch kannst Du bei der Stiftung Warentest berechnen oder beispielsweise hier. Häufig kommst Du dabei auf einen Wert, der rund 10 Prozent der Kreditsumme ausmachen kann, besonders bei älteren Darlehen.


    Bei einer Kreditsumme von 250.000 EUR stünden Dir also rund 25.000 EUR an Nutzungsentschädigung (oder Nutzenersatz) zu. Wenn Du Dich da des lieben Friedens willen mit 3.000 EUR abspeisen lässt, könnte das recht wenig sein. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Berechnung der Rückabwicklung nur einen Wert von 4.000 EUR ergibt - dann lohnt sich der Weg zum Anwalt nicht wirklich.


    Grundsätzlich hängt es immer von mehreren Faktoren ab, welchen Weg man geht:


    - wie sicher ist der Fall juristisch?
    - wie streitfreudig bzw. risikofreudig ist man?
    - wie hoch ist das zusätzliche Potential?
    - wie hoch sind die Kosten?


    Die endgültige Entscheidung ist dann häufig sehr individuell. Wichtig ist nur, dass man vorher die Alternative sorgfältig prüft (oder prüft lässt) und dann auf Basis der konkreten Fakten entscheidet.

  • Hallo liebes Forum,


    nachdem ich mich durch dutzende Einträge, Webseiten, Urteilsbegründungen gewühlt habe möchte ich um Euren Rat und Erfahrung bitten. In Kurzform: Ende 2007 bei einer Volksbank Kreditvertrag abgeschlossen. Das Vertragsangebot wurde am 06.12.2007 seitens VoBa unterzeichnet und uns per Post zugestellt. Am 20.12.2007 haben wir den Vertrag dann in einer Filiale der VoBa unterzeichnet. Die Widerrufsbelehrung habe ich von einem Anwalt einer Verbraucherzentrale prüfen lassen, er hat aus seiner Sicht diverse Fehler identifiziert. Widerruf wurde im Juni 2016 fristgerecht basierend auf dem Template der Stiftung Warentest ausgesprochen und der Eingang von der VoBa bestätigt. Daraufhin bis Mitte Oktober keinerlei Reaktion, auf Anmahnung unsererseits dann telefonischer Kontakt seitens VoBa. Long story short, man bietet an, uns per sofort aus dem Vertrag zu entlassen. Hätte man dies rückwirkend zum Juni 2016 angeboten wäre es evtl. überlegenswert gewesen, so hat man schön Zeit ins Land gehen lassen. Grundsätzlich argumentiert VoBa mit drei Urteilen, dass aufgrund der Unterzeichnung in einer Filiale keine Unsicherheit entstanden sein kann. Angehängt habe ich die relevanten Schriftstücke. Was ist Euer Rat bzw. Eure Einschätzung? Bei einer Rückabwicklung werden nach knapp 9 Jahren Laufzeit recht ansehnliche Beträge im Raum stehen. Die ersparten Vorfälligkeitszinsen sind hingehend überschaubar.


    Lieben Dank + viele Grüße
    Alex


    PS: Habt Ihr Empfehlungen für einen guten und engagierten Anwalt, gerne im Rhein-Main Gebiet?



  • Lieber Alex1,


    zu entscheiden ist, ob Sie das "Angebot" der Bank, Sie aus dem Vertrag zu entlassen, annehmen oder gerichtliche Schritte gegen die Bank einleiten.
    Hier wäre zu klären, ob die eine Versicherung haben und ob diese auch eine Deckungsszusage abgibt. Wenn Sie keine Versicherung haben, wäre der finanzielle Aufwand und das Risiko eines Prozesses zu klären: Das Prozesskostenrisiko richtet sich nach dem Streitwert. Beim Widerruf von ImmoDarlehen ist dies die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers an die Bank. Wenn Sie diese Zahl zur Hand haben, kann ich Ihnen gerne mitteilen, welche Summen bei einem gerichtlichen Verfahren für Sie "im Feuer" stehen. Alternativ können Sie auch die Zahlen in einen Online Prozesskostenrechner eingeben: Bspw.unter http://www.der-prozesskostenrechner.de/

    Dr. Hermann Bröcker, LL.M.
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  • Hallo Berliner Kindl,


    ich habe mal grob meinen Anspruch zu ermitteln versucht.


    Nach dem Rechner vom "IG Widerruf" stehen mir für den ersten Vertrag schon 7000 Euro zu!
    Für die zweite Zinsphase nochmal 22000 Euro hinzu!


    Zusammen => grob ermitteln ca. 29000 Euro


    Meine Bank hat mir ein Angebot gemacht wo ich ca. 50 Prozent davon bekomme.
    Jetzt die Frage was mache Ich ??
    Da mein Anwalt in der nächsten Woche wieder im Haus ist schaue ich mal was er dazu sagt.


    Ich selber habe mir ja auch schon Gedanken gemacht.
    Zuerst bin ich ja wirklich froh so ein Angebot ohne Gericht zu bekommen.
    Nur soll ich auf den Rest der Kohle verzichten? Soll ich wirklich das Wagnis eingehen und klagen?
    Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht


    Ich denke bis jetzt hat sich der Aufwand für mich schon mal gelohnt.
    Ob noch mehr daraus wird muss ich abwarten.

  • Wenn Du das Risiko scheust, dann solltest Du prüfen, ob eine Prozessfinanzierung für Dich in Frage kommt. Dabei zahlst Du zwischen 30-45 Prozent Erfolgshonorar, hast aber kein Kostenrisiko für Klage, etc.



    Wenn Dein Anspruch wirklich bei fast 30.000 Euro liegt und dieser Anspruch durchgesetzt werden kann, dann hast Du unter dem Strich knapp 20.000 Euro (nach Abzug des Erfolgshonorars) und stellst Dich damit deutlich besser als mit dem aktuellen Angebot deiner Bank.