Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • @piru


    man kann immer seinen Vertrag prüfen lassen. Da die Zeit drängt (Stichwort 21.06.), wäre wohl Ihr nächster Schritt einen Fachanwalt aufzusuchen.


    Unsere Verträge sind aus 2013 und laut Fachanwalt fehlerhaft. Habe heute die Info erhalten, das unser Gerichtstermin am 14.07. sein wird. Mal sehen wie das Gericht die Sache sieht.


    Das Ganze hat dann mal locker 1,5 Jahre gedauert.

  • @piru @all


    • Regelfall: Es gibt keine einfache Antwort auf die Frage, wann es mit dem Widerruf zu spät ist. Das Gesetz sieht eine Frist von 2 Wochen oder 1 Monat vor (wenn die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation in Ordnung war). Der Regelfall ist also eine extrem kurze Frist.
    • Ausnahme(n): Als 'Strafe' für eine falsche Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation gab es bislang ein sog. 'ewiges Widerrufsrecht'. 'Ewig' ist grds. ohne zeitliche Grenze. Die Banken argumentieren und haben bei Gerichten auch z.T. Erfolg, dass irgendwann aber eine sog. 'Verwirkung' eintrete. Es gibt dazu keine feste zeitliche Grenze, aber z.B. 3 Jahre zu warten, kann schon zu viel sein ... was die nächste Frage aufwirft, ab wann denn z.B. diese 3 Jahre zählen. Auch darauf gibt es keine eindeutige Antwort. Grundsätzlich kommt es auf Kenntnis vom fortbestehenden Widerrufsrecht an.
    • Leider gilt für viele 'neue Verträge' (das sind in der Regel Verträge ab 2016, im Ausnahmefall können aber auch einzelne Verträge aus 2015 oder ggf. sogar 2014 darunter fallen) das 'Ewige Widerrufsrecht' nicht mehr, sondern das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 1 Jahr und 2 Wochen.
    • Für 'Altverträge', die bis 10.06.2010 geschlossen wurden hat der Gesetzgeber nachträglich die Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs (im Rahmen des vormals 'ewigen Widerrufsrechts' befristet. Spätestens am 21.6.2016 muss der Widerruf erklärt sein, sonst ist es laut Gesetz bei den bis 10.06.2010 geschlossenen Verträgen zu spät.
    • Die Banken werden natürlich argumentieren, dass zumindest nach 'Treu und Glauben' auch für nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verträge die neue Jahresfrist irgendeine Wirkung haben müsse.

    Fazit:

    • Holen Sie sich im Zweifel individuelle Rechtsberatung ein und warten Sie damit nicht.
    • Bei Verträgen ab 11.06.2010: Da die spezialisierten Anwälte bis 21.6.2016 sehr 'ausgebucht' sein dürften, sollten Sie bei Verträgen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen sind (erstmaliger Vertragsschluss zu dieser Finanzierung bei dieser Bank - bei Folgeverträgen, wo es bei derselben Bank einen Vorgängervertrag gibt: im Zweifel rechtzeitig VOR dem 21.6. individuelle Beratung einholen, um ggf. noch VOR dem 21.6.2016 den Widerruf zu erklären) einen Termin für Juli/August anvisieren. Auf jeden Fall VOR Juni 2017 !!!
    • Bei bis 10.06.2010 geschlossenen Verträgen: FRIST 21.6.2016 beachten !!

    Wer einen Textbaustein sucht für die Erklärung des Widerrufs: Wir bieten in einem Artikel auf anwalt24 unverbindlich einen Textbaustein / Musterbrief mit Anleitung.http://www.anwalt24.de/beitrae…-rueckgewaehransprueche-1


    Disclaimer: Hier erfolgt keinerlei Rechtsberatung. Alle Angaben ohne jede Gewähr! Holen Sie sich bitte ggf. im Einzelfall individuelle Beratung. Bald. Die Zeit läuft ... in mehrfacher Hinsicht.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • @Britta
    Vielleicht kann finanztip zu den ab 11.06.2010 geschlossenen Verträgen demnächst noch einmal detailliert darstellen, welche Fallgruppen mit welchen Ausschlussfristen es gibt. Das allgemeinverbindlich vollständig dazustellen, ist leider nicht ganz einfach, da das Gesetz etwas 'verworren' ist.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Treu und Glauben? Verwirkung? unzulässige Rechtsausübung


    Krass.
    So schreibt die bankenfreundliche Publikation
    http://blog.fc-heidelberg.de/2…bung-des-widerrufsrechts/
    zum Thema 'Treu und Glauben':
    >>Jedenfalls würden sich Darlehensnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hierauf berufen. Vorstehende Ausführungen machen deutlich, dass entgegen dem Eindruck, der von einer Vielzahl von Gerichten erweckt wird, die Vornahme einer Nachbelehrungsaktion für Kreditinstitute nicht so einfach durchführbar ist wie dies von vielen vorgegeben wird. Im Übrigen würden durch eine solche Nachbelehrungsaktion „schlafende Hunde“ geweckt, in diesem Fall also Darlehensnehmer, die seit Jahrzehnten mit den ihnen zur Finanzierung ihrer Immobilie gewährten Darlehen vollumfänglich zufrieden sind.<<
    Und dann sich als Bank auf "Verwirkung" oder "unzulässige Rechtsausübung" der Verbraucher berufen. Das muss man sich erst mal trauen ;)


    Disclaimer: Verlinkung ohne mir die verlinkten Inhalte zu eigen zu machen. Ich gehe davon aus, dass Zitieren aus öff. zugänglichen Quellen mit Quellenangabe durch die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt ist.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Verwirkung und Rechtsmissbrauch?


    Der 23. Senat des OLG Frankfurt/Main hat ein einem Urteil vom 25.04.2016, nachdem das Landgericht die Klage gegen die Sparkasse Hanau abgewiesen hatte, festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse in einem Vertrag aus dem Jahre 2008 unwirksam ist und demzufolge die Sparkasse verurteilt. In seinem Urteil hat sich der 23. Senat - was aus unserer Sicht allein schon erstaunlich ist, da uns der 23. Senat des OLG Frankfurt/Main bisher fast ausschließlich als Gericht bekannt war, das Klagen gegen Banken abgewiesen hat - auch intensiv mit dem Einwand der angeblichen Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs seitens der Sparkasse auseinandergesetzt und u. a. folgende Worte gefunden:


    "Hinzu kommt der besonders erhebliche Umstand, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, [...]; eine wie auch immer geartete 'Gesinnungsprüfung' findet nicht statt - [...]. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. [...]


    Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646).


    Es ist und bleibt nach alledem im Grundsatz ohne weiteres legitim, in laufender Frist das Verbraucherwiderrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus geltend zu machen."

  • Hallo,
    nach einiger Recherche im Netz, kann mir bitte jemand weiterhelfen ob ich den Sachverhalt komplett verstanden habe? Die Zeit ja drängt leider.

    • Um einen Vertrag zu widerrufen ist nur die Klausel bezüglich Widerrufsbelehrung entscheidend? Dann müsste ja nur diese geprüft werden
    • Meinen ersten Vertrag zur Hausfinanzierung habe ich 1996 abgeschlossen und nach Auslaufen der Laufzeit durch einen neuen Vertrag ersetzt => dieser Vertrag von 1996 ist nicht mehr anfechtbar!?
    • Die Anschlussfinanzierung lief ab 2001 in Form einer A) Kapitallebensversicherung und B) einem Konstantdarlehen Bausparvertrag. A) habe ich nach 10 Jahren gekündigt (Sonderkündigung) und B) nach Zuteilung => an diesen Verträgen ist wohl auch nix mehr anfechtbar!?
    • Ab 2001 habe ich A) ein Annuitätendarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren und B) ein Forwarddarlehen mit einer Laufzeit bis 2020 => wahrscheinlich sind nur diese beiden Verträge zu überprüfen, oder? Macht dies Sinn?1) wegen der Bank = PSD2) wegen dem Zinssatz von 3,15% aktuell liegt er bei 1,21%Im Voraus herzlichen DankRainer
  • ein Editor wäre nicht schlecht ;)



    Hallo,
    nach einiger Recherche im Netz, kann mir bitte jemand weiterhelfen ob ich den Sachverhalt komplett verstanden habe?
    Die Zeit ja drängt leider.

    • Um einen Vertrag zu widerrufen ist nur die Klausel bezüglich Widerrufsbelehrung entscheidend? Dann müsste ja nur diese geprüft werden
    • Meinen ersten Vertrag zur Hausfinanzierung habe ich 1996 abgeschlossen und nach Auslaufen der Laufzeit durch einen neuen Vertrag ersetzt => dieser Vertrag von 1996 ist wohl nicht mehr anfechtbar!?
    • Die Anschlussfinanzierung lief ab 2001 in Form einer A) Kapitallebensversicherung und B) einem Konstantdarlehen Bausparvertrag.
      A) habe ich nach 10 Jahren gekündigt (Sonderkündigung) und B) nach Zuteilung => an diesen Verträgen ist wohl auch nix mehr anfechtbar!?
    • Ab 2001 habe ich A) ein Annuitätendarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren und B) ein Forwarddarlehen mit einer Laufzeit bis 2020 => wahrscheinlich sind nur diese beiden Verträge zu überprüfen, oder?
      Macht dies Sinn?
      1) wegen der Bank = PSD
      2) wegen dem Zinssatz von 3,15% aktuell liegt er bei 1,21%


      Im Voraus herzlichen Dank
      Rainer

  • Herzlichen Dank, dass das Thema hier so übersichtlich aufbereitet wurde.


    Auf einen Punkt ist m. E. leider nicht eingegangen worden, obwohl das bei vielen Verbrauchern ein nicht geringes Sümmchen ausgemacht hat:



    Wie sind die Bereitstellungszinsen zu werten, wenn nach erfolgtem Widerspruch eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages angestrebt wird? Kunde und Bank haben sich gemäß §§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB jeweils die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und den daraus gezogenen Nutzen zu erstatten. Bearbeitungsentgelte und sonstige Kosten finden keine Berücksichtigung, richtig?



    Fallen Bereitstellungszinsen unter Letzteres? Bleiben diese evlt. ganz außen vor, weil der Kunde keinen Nutzen daraus gezogen hat oder wird dafür auch der marktübliche Zins zugrunde gelegt, falls diese günstiger als der vereinbarte sein sollte? Die Bereitstellungszinsen lagen ja häufig höher als der vereinbarte Darlehenszins.


    Vielen Dank für eure Einschätzungen oder Erfahrungen dazu.


    Martin

  • An alle die, die den Widerruf noch gar nicht erklärt haben
    (und das sind wohl noch etliche):


    test.de schreibt heute (20.05.2016):


    "Rechtsanwälte und Verbraucherschützer vermuten: Nach dem Erlöschen des Widerrufsrechts bei Millionen von alten Kreditverträgen am Dienstag, 21. Juni, werden Banken und Sparkassen ihre Linie ändern und versuchen, bis dahin widerrufene Verträge so schnell und so kostengünstig wie möglich abzuwickeln. Klar: Davon kann nur profitieren, wer es schafft, seinen Vertrag zu widerrufen, bevor das Recht dazu erloschen ist."
    https://www.test.de/Kreditwide…elligen-Betrag-5017624-0/



    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
    Noch ist genug Zeit, die notwendigen Schritte einzuleiten.



    Achtung: Die "Frist 21.6." läuft real ggf. schon am Mo. 20.6. um 14.00 Uhr (Zugang bei der Bank aus).



    Unsere Sicht dazu samt Textbaustein / Musterbrief mit Hinweisen finden Sie z.B. hier:
    http://www.anwalt24.de/beitraege-new...hransprueche-1



    Disclaimer: Ohne jede Gewähr. Verwendung des Mustertexts und der Hinweise auf eigenes Risiko.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Haben Sie vielen Dank für die Info, Leif Holger Wedekind. Ihre Sicht dazu samt Textbaustein / Musterbrief mit Hinweisen sind gut aufbereitet. Stimmt, auch test.de hat das Thema gut strukturiert dargestellt.


    Sie gehen hier im Portal und bei test.de zwar auf die Auswirkungen von Sondertilgungen ein, nicht aber auf die Bereitstellungszinsen. Wie sehn Sie diesen Aspekt?


    Viele Grüße


    Martin

  • Guten Tag in die Runde.
    Auch ich habe über einen RA den Widerruf erklären lassen. Folgendes Problem liegt vor:


    Meine Widerrufsklausel ist durch die Formulierung "frühestens" unwirksam. Ausnahme: die Widerrufsbelehrung stimmt mit der damaligen (2004) Musterwiderrufsbelehrung aus dem BGB überein.


    Das ist der Fall; allerdings wurde der Mustertext durch die Ergänzung "Ihre Sparkasse" erweitert. Laut BGH fällt damit der Schutz der Widerrufsklausel weg.


    Laut Urteil vom LG Essen stellt dies zwar eine Veränderung dar, diese betrifft jedoch nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung; somit wäre die Widerrufsklausel nicht zu beanstanden.


    Mein Kreditinstitut beruft sich nunmehr auf das Urteil des LG Essen. Wie ist das zu werten?


    Ich habe vor Ablauf der Zinsbindung bereits eine Anschlusszinsvereinbarung abgeschlossen; diese enthielt keine neue Widerrufsbelehrung. Nehme ich richtig an, dass in diesem Falle auch keine nötig war?


    Vielen Dank für Tipps und Einschätzungen.


    Mit freundlichen Grüßen


    PeterW

  • Zur Berechnung des sog. Vorteils der Rückabwicklung (Detailfrage: Gebühren, Bereitstellungszinsen)


    @*Martin*
    Danke für das Lob.


    I.
    Zu Ihrer Frage nach Bereitstellungszinsen i.R.d. der Rückabwicklung.


    1.
    Mir ist keine Rechtsprechung dazu bekannt. Die üblichen Berechnungen stellen auf den Auszahlungszeitpunkt ab.


    2.
    test.de-Redakteur Herrmann hat am 15.02.2016 09:40 Uhr folgende Auffassung vertreten:
    "
    Re: Bereitstellungszinsen + Gebühren
    Völlig richtig: Auch Gebühren und Bereitstellungszinsen sind bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen. Tragen Sie beides als Ratenzahlung ein. Bei Gebühren zu berücksichtigen: Soweit Sie durch Verrechnung bei Auszahlung des Kredits gezahlt worden sind, ist die um die Gebühr erhöhte Auszahlung und gleichzeitig die Zahlung der Gebühr als Ratenzahlung eingetragen werden."


    Quelle: https://www.test.de/Musterarbe…ng-nachrechnen-4719575-0/


    a.
    Das mit den Gebühren sieht Herr Herrmann m.E. richtig. Es gibt aber ggf. im Einzelfall Ausnahmen. Insofern ist Ihre bisherige Auffassung, dass Sie gar keine Gebühren zurück bekommen können, so nicht zutreffend. Details zu diesem Thema sind schwierig und würden den Rahmen hier sprengen. Ggf. stellen Sie Detailfragen doch bei test.de.


    b.
    Bei den Bereitstellungszinsen ist m.E. zu bedenken, dass dem Darlehensnehmer ja etwas geleistet wurde (die Möglichkeit, das Geld abzurufen), was grds. auch mit Nutzungsersatz zu vergüten sein könnte. Wie gesagt: Urteile sind mir zu dieser speziellen Konstellation keine bekannt. Es gibt da m.E. derzeit keine eindeutigen Antworten.


    3.
    Wenn Sie irgendwann so weit kommen sollten, dass ein Gericht die Rückgewähransprüche auf den Cent genau ausurteilen soll, wird sich das Ihr Anwalt (oder ein separat zu beauftragender und zu bezahlender Gutachter) dann erst näher anschauen müssen. Grundsätzlich erhöht m.E. die Komplexität der Berechnungen und der Einzelposten die Neigung beim Richter, den Anspruch kritischer zu betrachten und ggf. dem Grunde nach zu verneinen (dann muss gar nichts gerechnet werden).


    II. Allgemeines zur Berechnung der Rückgewähransprüche


    1.
    Es gibt diverse komplizierte Detailfragen betreffend die Berechnung der Rückabwicklung. Wenn Sie eine grobe Größenordnung wissen wollen (und Bereitstellungszinsen einbuchen wollen), würde ich mit dem test.de-Excel-Blatt rechnen (Link siehe oben). Dazu finden Sie im o.g. Forum bei test.de einiges an Fragen und Antworten und können auch eigene Detailfragen stellen. (Ansonsten nehme ich eher ein anderes Rechentool, siehe sogleich.


    2.
    Da hinsichtlich der Rückgewähransprüche insbesondere drei Berechnungsmethoden vertreten werden ('Winneke', 'Herkömmlich' und 'BGH') und das dann in den Varianten 'Servais' und 'fester BuBa' - was schon 6 Methoden sind, deren Ergebnisse z.T. erheblich abweichen, was sich dann noch verdoppelt, weil jeweils noch vertreten wird: B plus 5 oder B plus 2,5, gibt es allein 12 Rechenwege die üblich sind, und entsprechend 12 Zahlen (und noch einige Rechenwege und mögliche Ergebnisse mehr), die im konkreten Fall alternativ richtig sein könnten. Da fallen die Abweichungen, die sich ggf. durch Berücksichtigung der Bereitstell.zinsen ergeben, im Ergebnis wenig ins Gewicht ... Insofern kann man das ggf. zunächst als Detailfrage ausklammern.


    Ich habe den Text zu den Details bewusst 'unverständlich kurz' geschrieben ... wenn Sie das im Detail verstehen wollen, müssen Sie leider selbst etwas Zeit investieren. Ich würde mir dazu ggf. den Excel-Rechner von


    www.widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com


    herunter laden. Die Bedienung ist m.E. gut erklärt und relativ einfach. Die verschiedenen Berechnungsvarianten werden m.E. übersichtlich dargestellt und können mit wenigen 'Klicks' durchgespielt werden. Sie finden auf der Seite zudem maßgebliche Urteile. Im www.finanz-forum.de werden Fragen der Berechnung auch näher erörtert. Auch das o.g. Rechentool wird dort z.T. besprochen (der Programmierer schreibt auch z.T. in o.g. Forum).


    Um eine ziemlich präzise Vorstellung von Größenordnungen zu bekommen, ist das o.g. Tool m.E. ganz gut geeignet. test.de erlaubt z.T. flexiblere Eingaben, ist aber in der Bedienung nicht einfach und - für ungeübte Benutzer - ggf. anfälliger für Fehleingaben. Ich finde das zweitgenannte Tool besser zu bedienen.


    Wieviel von dem errechneten Rückgewähranspruch realistischer Weise durchsetzbar ist, ist dann noch eine ganz andere Frage ... das hängt von diversen Faktoren ab. Das würde hier den Rahmen sprengen.


    Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Verlinkte Inhalte mache ich mir nicht zu eigen. Klicken auf Links und Verwendung der genannten bzw. verlinkten Dateien auf eigenes Risiko!


    Viel Spaß beim Lesen und Rechnen.


    Und: Viel Erfolg.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Abgeschlossener Vertrag aus 2003 durch Umschuldung 2013 bei neuer Bank.
    a) geht/lohnt Widerruf (es fehlt Frist 30 Tage ? Verlinkung auf Muster 2004 geht leider nicht; Wort "teilweise)
    als Folge des stark gesunkenen Zinsniveaus ?
    b) würde ich ohne Kosten zunächst selbst machen,, aber stoppt das die Verjährung zum 21.6.16 bzw.
    muss das die Bank selbst prüfen, oder darf die sich auf meine Kosten einen Anwalt nehmen ?

  • Habe meine Verträge geprüft und 2 von 4 Verträgen entsprechen wortwörtlich dem Gesetzestext bis auf hochgestellte Ziffern zur Erläuterg sowie dem offensichtlich nicht gelöschten Platzhalter (Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstiutes, ggf...) bevor dann die tatsächliche Anschrift aufgeführt wird. Ich gehe somit davon aus, dass diese Verträge wirksam sind.


    Bei zwei weiteren Verträgen scheint es mir, als wenn überhaupt keine Widerrufsbelehrung enthalten ist, Diese Verträge werden als Zusatzvereinbarung bezeichnet für auslaufende Finanzierungsverträge, Im Prinzip werden also die alten Verträge zu neuen Konditionen und nur wenig geänderten Bedingungen fortgeführt. Ist das zulässig? Und muss dann keine separate (graphisch hervorgehobene) Widerrufsbelehrung unterzeichnet worden sein?

  • @Guenter58


    I. Vertrag aus 2003


    zu a)
    ob's lohnen könnte: siehe mein Posting zur Berechnung, u.a. mit Verweis auf das downloadbare Rechentool http://www.widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/ ... müssten Sie selbst ausrechnen.


    b)


    1)
    Ob die Widerrufsbelehrung (WRB) angreifbar ist, erfahren Sie zB durch eine anwaltliche Erstberatung - da würden auch Ihre Fragen zum weiteren Vorgehen beantwortet werden.
    2)
    Im bereits erwähnten finanz-forum.de können Sie ggf. auch Ihre WRB hochladen und die Meinung der dortigen Forumsteilnehmer erhalten und etwas zu deren Erfahrungen erfahren.
    3)
    Widerruf können Sie selbst erklären. Siehe z.B. unseren Mustertext http://www.anwalt24.de/beitrae…-rueckgewaehransprueche-1 (siehe auch Posting von mir weiter oben).


    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherungsdeckung erwarten können, würde diese wohl auch die Verteidigung gegen einen Präventivschlag der Bank zahlen. Details würden Sie in einer Erstberatung erfahren, mit etwas Hartnäckigkeit bekommen Sie das ggf. direkt bei der Rechtsschutzversicherung (RSV) heraus.


    Ohne RSV gibt es praktisch ein - wohl eher geringes - Risiko. Wenn Sie individuelle Beratung wollen, sollten Sie sich eine solche einholen - das wird voraussichtlich etwas kosten; Termin zu bekommen könnte schierig werden - die spezialisierten Anwälte sind sehr ausgelastet.


    II.
    Das Darlehen aus 2013 lohnt vielleicht auch einen näheren Blick. Die Frist 20./21. Juni 2016 gilt nur für bis 10.06.2010 geschlossene Verträge - bei dem Vertrag aus 2013 haben Sie also wohl noch Zeit.


    Wichtiger Hinweis: Wenn sie mehrere Verträge bei derselben Bank haben, die 'aufeinander aufbauen', und einer ist bis 10.06.2010 geschlossen, kann es sein, dass die Frist 20./21.6.2016 für Sie relevant werden könnte.


    Wenn die Bank gewechselt wurde, ist grds. jeder Fall je Bank separat zu sehen.


    Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Hier erfolgt keine Rechtsberatung. Allgemeine Ausführungen können nie eine Beratung im aeinzelfall ersetzen. Verlinkte Inhalte mache ich mir nicht zu eigen. Klicken auf Links und Verwendung der genannten bzw. verlinkten Dateien auf eigenes Risiko!

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Michael..
    Eine Einzelfallberatung werden Sie hier wohl nicht bekommen. Ihr Fall scheint auch komplexer.
    Ggf. schauen Sie doch auch bei finanz-forum.de einmal - das ist ziemlich rege. Ggf. bringt Sie das ja weiter. Alles Gute.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • @RAWedekind
    Haben Sie herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Kann man es so zusammen fassen, dass je komplexer der Fall ist, um so kompromissbereiter sollte man sich gegenüber der Bank zeigen, um mögl. ein Gerichtsverfahren zu vermeiden?


    Im Hinblick auf die im Post 931 geäußerte Vermutung, dass nach dem 21. Juni die Banken und Sparkassen ihre Linie wohl ändern werden, läuft die Zeit dann wohl ja zugunsten des Kreditnehmers, oder?


    Ist Ihr Tipp dann für evlt. etwas komplexere Fälle, den Widerruf so spät wie möglich einzureichen und die Fristsetzung noch etwas größer als die angegeben 1 Monat und 1 Woche zu fassen?

  • @*Martin*


    Sicher wissen kann niemand, was nach dem 21.6. passiert.
    Sicher ist, dass es eine Frist 20./21.6.2016 gibt.
    M.E. ist die einzige im Moment zu treffende Entscheidung für alle bis 10.06.2010 geschlossenen Verträge: Erklärt man den Widerruf bis 20.6.2016 14 Uhr (nachgewiesener Zugang) oder nicht? (Dazu gibt es eine Vielzahl von Fragen zu beantworten, um Chancen und Risiken abwägen zu können. Und dann ist es wie auf dem 5-Meter-Turm im Schwimmbad: Springen oder eben nicht ...)
    Gute Poker-Spieler warten den besten Zeitpunkt ab, und der ist ggf. spät. Nicht jeder hat die Nerven dafür ...


    Wer ohne allzu viel Vorbereitung und Beratung jetzt einfach 'mutig' den Widerruf erklärt, um die Frist einzuhalten, kann theoretisch auch nach dem 21.6. sich noch individuelle Beratung einholen, um notfalls dann nachträglich noch 'schnell zurück zu rudern'. Man muss aber dabei wissen, dass formal der Widerruf den Vertrag beendet und es ohne Entgegenkommen der Bank kein Zurück gibt. Wer damit rechnen muss, dass die Bank ihn loswerden will, kann Pech haben, dass die Bank ein Zurückrudern nicht akzeptiert - dann muss binnen 30 Tagen ab Widerruf das Darlehen abgelöst werden. Wer das Geld nicht hat oder im Wege einer anderweitigen Finanzierung nicht bekommen kann, hat dann ggf. ein Riesen-Problem.


    'Blind' den Widerruf zu erklären ist also riskant. Daher sollte m.E. die verbleibende Zeit genutzt werden, sich so sicher zu sein wie nur möglich, dass man weiß was man tut.


    Die Herausforderung ist hierbei weniger das Risiko (was bei 80% bis 90% durchschnittlicher Erfolgschance ja eher gering ist), sondern das was man Neudeutsch "Prokrastinieren" nennt.


    Also gilt es 'in Schwung zu kommen'. Sich in das Thema einlesen kostet Zeit und Mühe und ggf. auch Geld für Beratung. Von alleine fällt niemandem ein Erfolg von ggf. Tausenden von Euros zu. Daher: Tun Sie etwas. Und treffen Sie dann eine Entscheidung. Und stehen Sie dazu, (egal) wie Sie sich entscheiden.


    Wer vor dem 20.6. keinen Termin bei Verbraucherzentrale oder spezialisiertem Anwalt bekommt, sollte m.E. wenigstens die Möglichkeiten des finanz-forum.de ausschöpfen. Das ersetzt natürlich keine qualifizierte Beratung, ist aber ggf. besser als nichts ...



    Wir haben über die letzten Jahre die Erfahrung gemacht, dass viele die bei uns zu einer Erstberatung gekommen sind oder diese telefonisch bekommen haben, gerne für eine Erstberatung 226,10 € je Vertrag bezahlt haben - viele hatten vorher zu 70 € je Vertrag eine Vorprüfung bei einer Verbraucherzentrale in Anspruch genommen.


    Die allermeisten haben nach der Erstberatung den Widerruf erklärt - manche haben erst noch eine Rechtsschutzversicherung (RSV) abgeschlossen und die sog. Wartefrist abgewartet bis Deckung eintritt. (Der Versicherungsfall tritt nach allgemeiner Auffassung frühestens mit Erklärung des Widerrufs, bzw. wohl erst mit dessen Zurückweisung oder Nicht-binnen-der-gesetzlichen-30-Tages-Frist-Anerkennens ein - daher konnte man also noch vor Erklärung des Widerrufs eine RSV abschließen und dann den weiteren Streit mit RSV-Deckung führen). *)


    Da wo wegen der Frist 20.6./21.6. die Zeit drängt, werden Darlehensnehmer vermutlich jetzt keine RSV mehr abschließen können, die vor dem 21.6.2016 decken würde. Zeit sich eine anwaltliche Erstberatung einzuholen, ist theoretisch noch - aber ggf, bekommen Verbraucher keinen Termin mehr vor dem 21.6.


    Unsere Empfehlung ist grds., sich frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Und je komplexer der Fall, desto dringlicher ist frühzeitige individuelle Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.


    Ohne einen Anwalt der sich auskennt, werden Sie vermutlich nicht weit kommen.


    Wenn man kurz vor dem 20./21.6.2016 den Widerruf erklärt, ist das taktisch ggf. klug. Man sollte nur beachten, dass Faxlinien und Email-Server überlastet sein können, daher würde ich im Zweifel nicht bis zur letzten Sekunde warten.


    *) für alle, die bei der Bank, um die es geht, den ersten Vertragsschluss erst nach dem 10.06.2010 getätigt haben, ist Zeit, den 'regulären' Weg zu gehen. Mit 70 € je Vertrag für eine Vorprüfung durch eine Verbraucherzentrale macht man m.E. nichts falsch. Die Verbraucherzentralen empfehlen i.d.R. immer als nächsten Schritt den Gang zum Anwalt und fügen oft auch Empfehlungslisten mit spezialisierten Anwälten bei - wir z.B. stehen auf einer solchen Liste neben diversen anderen spezialisierten Anwaltskanzleien.


    Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Hier erfolgt keine Rechtsberatung. Allgemeine Ausführungen können nie eine Beratung im aeinzelfall ersetzen. Verlinkte Inhalte mache ich mir nicht zu eigen. Klicken auf Links und Verwendung der genannten bzw. verlinkten Dateien auf eigenes Risiko!

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind