Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • Hallo lieber Ulli12,
    ich war am Anfang sehr skeptisch gewesen ob ich das Wagnis eingehen sollte. Ich habe mich schlussendlich für einen Widerruf entschieden und mich von der Kanzlei Decker und Böse Rechtsanwälte in Köln erfolgreich vertreten lassen. Der Weg war holprig, denn meine damalige Bank hat den Widerruf abgelehnt und zunächst wollte auch meine Rechtsschutz die Kosten übernehmen, aber ich bin froh das ich mich nicht habe abwimmeln lassen. Die Klage habe ich gewonnen. Mein Rat an dich ist, suche dir einen guten Anwalt und lass dich nicht von einem "Nein" der Bank abwimmeln.

  • Hallo lieber Ulli12,
    ich war am Anfang sehr skeptisch gewesen ob ich das Wagnis eingehen sollte. Ich habe mich schlussendlich für einen Widerruf entschieden und mich von der Kanzlei Decker und Böse Rechtsanwälte in Köln erfolgreich vertreten lassen. Der Weg war holprig, denn meine damalige Bank hat den Widerruf abgelehnt und zunächst wollte auch meine Rechtsschutz die Kosten übernehmen, aber ich bin froh das ich mich nicht habe abwimmeln lassen. Die Klage habe ich gewonnen. Mein Rat an dich ist, suche dir einen guten Anwalt und lass dich nicht von einem "Nein" der Bank abwimmeln.

    Danke mari1978, dass du etwas positives berichtest.

  • Mit den Datum des Zugangs des Widerrufs wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährungsschuldverhältnis um. Der Nutzen aus dem Darlehensverhältnis wird daher nur bis zu diesem Datum
    berechnet, richtig?


    Verstehe ich das richtig, dass die Bank automatisch mit Ablauf des Datums, das ihr zur "Abrechnung" gesetzt wurde, in Verzug geraten ist und sowohl für den gezogenen Nutzen als auch die weiter abgebuchten Zahlungen dann Verzugszinsen bezahlen muss? Oder sind weitere Schritte notwendig, um die Bank in Verzug zu setzen?


    Die Verzugszinsen werden dann ab dem Tag der Klageeinreichung durch die Prozesszinsen abgelöst, richtig?


    Das ist alles unabhängig davon, ob die Bank den Widerruf abgelehnt und/oder sich monatelang gar nicht mehr meldgemeldet hat? Sie kann sich, dabei nicht auf "Arbeitsüberlastung" o.ä. berufen, wie z. B. die ING-DiBa, die Zwischennachrichten mit einem Zeithorizont von zwei Monaten mit Aussicht auf das nächste Antwortschreiben versendet?
    Auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ändern nichts an dem Anspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen oder kann die Bank sich da durch Verschleppungstaktik hier aus der Verantwortung ziehen? Will heißen es müsst
    eigentlich im Interesse der Bank sein, dass die Fälle schnell zu Abschluss kommen, oder?


    Wobei, Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntermaßen zweierlei und vor Gericht bekommt man ja genaugenommen auch kein Recht, sondern nur ein Urteil [Blockierte Grafik: http://www.finanz-forum.de/images/smilies/surprise.png]

  • Mein noch lfd. Vertrag enthält laut Prüfung durch Stiftung Warentest 10 Fehler(!), der Widerruf sowie Forderung Schadensersatz wurde noch rechtzeitig vor Fristablauf der allgemeinen Verjährung im Juni 2016 gestellt.


    In einem ersten Schreiben hat die Bank eine fehlerhafte Belehrung bestritten, auf weitere Schreiben vom mir erfolgt keine Reaktion mehr.



    Derzeit bieten zwar viele Anwälte im Internet die Übernahme der Vetretung an, allerdings scheint es sich für sie angesichts einer vergleichsweise geringeren Restschuld offenbar nicht zu lohnen, meinen Fall zu vertreten.



    Meine Idee: warum soll eigentlich ich die Bank verklagen? Soll sie es doch tun (wenn sie es denn überhaupt macht)!



    Also: Den Vertrag habe ich ja bereits widerrufen. Was passiert eigentlich, wenn ich meine aktuellen Raten (Tilgung und Zinsen) einstelle, und eine Schlussabrechnung mit Aufrechnung meiner Schadenersatzforderung verlange?


    (Dabei soll hier jetzt unterstellt werden, dass vom finanziellen Aspekt her eine Ablösung der Restschuld grundsätzlich möglich ist).



    Muss man da jedoch evtl. dennoch mit der Einleitung einer Zwangsversteigerung rechnen? Oder geht das nicht so einfach?

  • Vor Einstellung der Zahlung warnen alle, da die Restschuld sofort fällig wird. O.k., wenn du das Geld kurzfristig verfügbar hast, natürlich zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung, kannst du es ja versuchen. Musst dann aber alles bezahlen und auf dem Klageweg trotzdem deine Forderungen wieder geltend machen. Wenn nicht, werden Verzugszinsen fällig und die Bank sendet dir dann eher einen Gerichtsvollzieher, als dass sie klagt.


    Zwangsversteigerung geht zwar nicht so schnell aber wenn du es versuchst auszusitzen, musst du schon damit rechnen. Schau mal, was dazu in deiner Grundschuld steht? Bei vielen von der ING-DiBa ist das z. B. aber ganz einfach realisierbar und die muss dafür m. W. auch gar nicht mal klagen...

  • Genau, "vollstreckbar nach § 800 ZPO". Wenn man eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abgegeben hat, dann sollte man tunlichst sich nicht auf solches Abenteuer einlassen, wie von Sir-Alex beschrieben




    Um welche Bank geht es, Sir-Alex? Mit Widerrufsbelehrung aus Monat/Jahr?

  • Das Problem ist: Geht es nur um Nutzungsersatz (und nicht um eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil der Vertrag noch läuft), dann entscheiden die Gerichte auch bei erfolgreichem Urteil, dass jede Partei die Anwaltskosten selbst trägt. Da die meisten Anwälte jedoch erhöhte Gebühren verlangen und eine Rechtsschutzversicherung nur einen Teil davon abdeckt, kann es durchaus sein, dass der Kläger trotz Klageerfolg unterm Strich keinen finanziellen Vorteil davon hat.

  • zu Sir-Alex (1.091)


    Die Aussage dürfte schlicht falsch sein. Gerichte entscheiden über die Kosten je nachdem in welcher Höhe die jeweilige Partei gewinnt oder verliert und nicht danach, ob es nur um Nutzungsersatz geht oder auch um die Vorfälligkeitsentschädigung.

  • Hallo in die Runde,


    nur mal als Zwischeninfo. Bis jetzt soll bei uns am 29.09. ein Gerichtstermin sein (wurde schon 3x verschoben). Danach dauert es wohl noch mal 3 bis 4 Wochen bis zur Urteilsverkündung oder wie das heißt. Man hat aber wohl eine Tendenz wohin sich das Gericht bewegen wird.


    Die PSD-Bank (Nürnberg) macht bei Anschlussfinanzierungen nach einem Widerruf nicht mit.

  • Hallo,


    nach langem hin und her liegt mir jetzt ein Vergleichsangebot (1,4%, 10 Jahre - aber noch 30% VFE) vor.


    Ich bin nun unsicher, ob ich annehme (die VFE schmerzt schon sehr) oder die Klage einreiche (RV liegt vor).


    Meine jetzigen Konditionen sind 3,85% noch 8 Jahre (die VFE würde mich immer noch ca. 7.000 Euro kosten).


    Für Tipps und Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.


    Beste Grüße

  • Hallo Klare,


    das kann man so aus der Ferne nicht beurteilen, weil die gerichtlichen Erfolgsaussichten natürlích von der konkreten Widerrufsbelehrung abhängt.


    Die Zahlung einer derart hohen VFE klingt erst einmal zweifelhaft.


    Ich würde die Widerrufsbelehrung und das Vergleichsangebot auf jeden Fall von einem Anwalt prüfen lassen. Oftmals kann mal als Anwalt noch erfolgreich nachverhandeln, sollten Sie nicht klagen wollen.


    Viele Grüße und viel Erfolg!

  • Hallo,


    neue Infos zum Stand der Dinge.


    Wie schon im Post 1.004 & 1.007 angedeutet, hat heute das Gericht meinen Anwalt informiert, dass der morgige Gerichtstermin aufgehoben wurde und an das LG Berlin verweisen wird. Krass! Ein Tag vor der Entscheidung.
    Das ganze wird jetzt wohl noch länger dauern. Schade.

  • Hallo,


    neue Infos zum Stand der Dinge.


    Wie schon im Post 1.004 & 1.007 angedeutet, hat heute das Gericht meinen Anwalt informiert, dass der morgige Gerichtstermin aufgehoben wurde und an das LG Berlin verweisen wird. Krass! Ein Tag vor der Entscheidung.
    Das ganze wird jetzt wohl noch länger dauern. Schade.

    Ist mir genau so ergangen......

  • Hallo in die Runde,


    haben jetzt einen neuen Termin im März 2017. Dann sind schon 2 Jahre rum.


    Das Gericht hat angeordnet zu diesem Termin zu erscheinen. War in Dresden nicht so.
    Ist das ein gutes Zeichen, weil der Richter gleich Nägel mit Köpfen machen will oder ist das eher negativ, weil der Richter einen aushorchen will?


    Oder ist das in Berlin immer so aufwändig?

  • Hallo,
    ich hoffe hier das richtige Forum gewählt zu haben.


    Zur folgenden Widerrufsbelehrung vom 16.03.2012 habe ich gleich zu 3 Punkten Fragen, was die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit betrifft.

    • Pflichtangaben
    • Für den Darlehnsnehmer bestimmte Ausfertigung
    • Nachgeholte Pflichtangaben


    Widerrufsinformation
    Widerrufsrecht
    Der Dariehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z, B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen.

    Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Absatz 2 BGB(z, B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

    Woher weiß ich, was alle Pflichtangaben sind?
    Gehört ein Tiligungsplan zbs. auch zu den Pflichtangaben?
    Hat die Frist noch nicht begonnen wenn ich zbs. keinen Tilgungsplan erhalten habe und wenn, müsste der Tilgungsplan am Kreditvertrag "getackert, geblommt" sein?
    Ist die Widerrufsbelehrung damit unwirksam bzw. hat die Frist noch nicht begonnen?


    Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.

    Wie definiert sich hier "für den Darlehnsnehmer bestimmte Ausfertigung, Abschrift oder Unterlage?
    Bei dem mir vorliegenden Darlehnsvertrag steht unten rechts in der Ecke "Ausfertigung für die Bank".
    Ist die Widerrufsbelehrung damit unwirksam bzw. hat die Frist noch nicht begonnen?

    Uber in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.


    2 Wochen später haben wir eine "Änderungsverienbarung" unterschreiben.
    Grund hierfür war, dass im Darlehnsvertrag andere Konditionen standen als zuvor abgesprochen waren. Die "Änderungsvreinbarung" bezieht sich auf den Darlehnsvertrag und enthält Informationen zur Darlehnsumme,
    Zinssatz, Zinsbindefristende, neuer Eff. Zins, Tilgungshöhe, anzahl der Raten - Ratenhöhe - Schlussrate sowie die Gesamtsumme von Tilgung und Zinsen.
    Handelt es sich bei der "Änderungsvereinbarung" auch um "nachgeholte Pflichangaben"?
    Hätte ich mit der "Änderungsverienbarung" eine neue "Widerrufsbelehrung" erhalten und beides gemeinsam unterschreiben müssen.
    Müssen Darlehnsvertrag, Pflichtangaben und Widerrufsbelehrung als 1 Urkunde zusammen "getackert/verblommt" werden?
    Wenn nicht, ist die Widerrufsbelehrung damit unwirksam bzw. hat die Frist noch nicht begonnen?


    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    NamelFirma und ladungsfähige Anschrift des WKlerrufsadß!ssaten XXX

    Widerrufsfolgen
    Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den
    vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von I XX,XX Euro I zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist. dass der Wert seines
    Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen Dies kann z, B.in Betracht kommen. wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

    Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

    Hierzu habe ich schon gelesen,
    dass der Satz nicht dem Muster entspricht und mein Darlehnsgeber hat
    meines Wissens, "öffentlcihen Stellen" gegenüber keine Aufwendungen
    erbracht.
    Ist die Widerrufsbelehrung damit unwirksam bzw, hat die Frist noch nicht begonnen?


    Ich feue mich auf Licht im Dunkeln :)