Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • Hallo und guten Abend DrEckardt,

    ich benötige in folgender Angelegenheit einen Rat vom Experten wie Ihnen.

    Der Miteigentümer möchte aus der Immobilien-Finanzierung, die wir widerrufen haben, vorzeitig raus. Deshalb haben wir die Hausbank angeschrieben und die würde das akzeptieren aber stellt eine Bedingung:

    Mit Schreiben haben die Kunden der Bank schriftlich mitgeteilt,dass sie „den oben genannten Darlehensvertrag" sowie die vereinbarteKonditionenanpassung widerrufen möchten. Die Bank ist der Ansicht, dass der vonden Kunden vorgenommene Widerruf nicht wirksam ist und hat dies den Kunden mitSchreiben mitgeteilt.
    Die Kunden möchten nun an dem erklärten Widerruf nicht mehr festhalten.Auch der Bank ist eine ungestörte Geschäftsbeziehung wichtig.
    Dies vorausgeschickt stellen die Parteien übereinstimmendfest, dass kein Widerrufsrecht für das genannte Darlehen Nr. sowiefür die Konditionenanpassungsvereinbarung besteht und damit dieVoraussetzungen für den von den Kunden erklärten Widerruf nicht vorgelegen haben.Die Kunden nehmen von dem erklärten Widerruf Abstand.

    Kann ich nach Annahme dieses Angebots und nach Abschluss einer Anschlussfinanzierung, d.h. als Alleineigentümer die o.g. Immobilienfinanzierung wegen fehlender Widerrufsbelehrung bei einer Konditionsanpassung mit Hilfe des Fernabsatzgesetzes erneut widerrufen.
    Denn im vorherigen Widerruf war keine Rede von dem Fernabsatzgesetz.
    Die RS-Versicherung hat eine Teil-Kostenübernahme, also meinen Anteil für die 1. Instanz zugesagt.

    Für Ihre Antworten danke ich Ihnen im voraus.

  • Hallo h&a2016,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wegen zwischenzeitlichen Urlaubs kann ich leider erst jetzt antworten.


    Man müsste genauer gucken, auf was Sie genau verzichtet haben sollen und ob dieser Verzicht überhaupt wirksam ist.


    Dafür müsste ich mir den zwischen Ihnen und der Bank geführten Schriftverkehr im Detail ansehen.


    Viele Grüße
    Birte Eckardt

  • Hallo Frau DrEckardt,


    das habe ich aus dem Original-Schreiben herauskopiert:


    Mit Schreiben vom ………… haben die Kunden der Bank schriftlich mitgeteilt, dass sie „den oben genannten Darlehensvertrag" sowie die vereinbarte Konditionenanpassung widerrufen möchten. Die Bank ist der Ansicht, dass der von den Kunden vorgenommene Widerruf nicht wirksam ist und hat dies den Kunden mit Schreiben am ……. mitgeteilt.
    Die Kunden möchten nun an dem erklärten Widerruf nicht mehr fest halten. Auch der Bank ist eine ungestörte Geschäftsbeziehung wichtig.
    Dies vorausgeschickt stellen die Parteien übereinstimmendfest, dass kein Widerrufsrecht für das genannte Darlehen Nr. …….. sowie für die Konditionenanpassungsvereinbarung besteht und damit die Voraussetzungen für den von den Kunden erklärten Widerruf nicht vorgelegen haben. Die Kunden nehmen von dem erklärten Widerruf Abstand.


    Das ist die Vorbedingung, damit der Miteigentümer aus der Finanzierung "entlassen" wird.
    Es war ein einfacher Widerruf, also nicht mit Verweis auf das Fernabsatzgesetz. Denn zum Zeit unseres Widerrufs waren noch keine Gerichtsurteile vorhanden. Weshalb wir auf Grund fehlender Widerrufsbelehrung widerrufen haben.


    Vielen Dank und einen schönen Abend.

  • Interessanter Artikel zum Thema Widerrufsjoker in bild.de - leider hinter der Bezahlschranke. Für alle, die kein Abo haben hier in aller Kürze:


    Es geht darum, dass gemäß einem neuen BGH-Urteil viele Baufinanzierungen aus der Zeit vor Juni 2010 widerrufbar sind, wenn sie im Fernabsatz geschlossen wurden. Auch viele neuere Darlehen (Deutsche Bank, Commerzbank, ING Diba, DSL) sind angreifbar, weil sie fehlerhafte Informationen zu den Kündigungsinformationen beinhalten. Damit kann man das Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig kündigen. Der Interviewpartner bei BILD bietet hier eine kostenlose Prüfung von Kreditverträgen an.

  • Spannende Geschichte für alle, die ihre Baufinanzierung aus der Zeit bis Juni 2010 rechtzeitig im Juni 2016 widerrufen haben - dann aber nicht erfolgreich waren. Jetzt gibt es eine zweite Chance. Zumindest bei einigen Banken (z.B. ING Diba, DKB, Sparkasse) kann man als Kunde noch eine sehr üppige Nutzungsentschädigung kassieren. Die Beträge liegen nicht selten im hohen vierstelligen Bereich. Hier findet Ihr mehr Infos dazu.

  • Kein Wertersatz für Bank bei Fernabsatz ohne Zustimmung des Kunden zur vorzeitigen Ausführung?


    Laut §312d Abs.6 BGB aF bzw. BGH XI ZR 183/15 steht -bei Fernabsatz- dem Unternehmer nur Wertersatz (also die Verzinsung der dem Darlehensnehmer überlassenen Valuta) zu, wenn er
    1.) über die Pflicht zum Wertersatz belehrt
    und
    2.) der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung (Auszahlung Valuta) vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat
    Demnach bekäme der Darlehensgeber im Rückgewährschuldverhältnis nur die Valuta zurück und gar keine Zinsen, wenn der Darlehensnehmer nicht ausdrücklich auch 2. erklärt hatte. (vgl. BGH I ZR30/15).


    Ist dazu Näheres bekannt, gibt es schon entsprechende Urteile? Wie reagieren ING-Diba und die anderen mit hohem Fernabsatz darauf? Gibt's Anwälte, die dieses bei ihren Aufrechnungen anwenden?

  • Das ist richtig. Wir versuchen gerade, gegenüber der Consors Bank (vormals Commerz Finanz) entsprechend zu argumentieren. Ich werde berichten...
    Im Übrigen gilt das bei verbundenen Kaufgeschäften (z.B. mangelhafter Pkw wie bemi Diesel-Skandal) unabhängig vom Fernabsatz für Verträge, die ab dem 13.06.2014 geschlossen worden sind aufgrund von Spezialvorschriften im Kaufrecht.

  • Hallo Zusammen,


    wir haben einen Kreditvertrag der Sparda-Bank aus dem Jahr 2014, auf welchen das Urteil vom LG Düsseldorf (Urteil AZ. 10 O 143/17), anwendbar ist. Das LG Düsseldorf sah die Widerrufsinformationen der beklagten Bank als falsch an, weil die Widerrufsfristen nach Ansicht des LG Düsseldorfs durch eine Klausel in den verwendeten AGBs der Bank kompromittiert wurden und damit fehlerhaft sind.


    Jetzt habe ich gesehen dass das OLG Stuttgart am 15.06.2018 - 6 U 245/17 "Zu Frage des Verlusts der Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsinformation durch Abbedingen von § 193 BGB in den AGB einer Bank" Stellung bezogen hat.


    Ich lese aus der Klarstellung heraus, dass das Urteil des LG Düsseldorf AZ 10 O 143/17 nun doch nicht anwendbar ist oder wie ist dies zu verstehen?

  • Das meintliche "Schlupfloch" hinsichtlich der Abbedingungen von § 193 BGB wurde inzwischen mit dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.06.2018, Az. 6 U 245/17, dem Beschluss des OLG München vom 20.02.2018, Az. 5 U 3380/17, sowie dem Beschluss des OLG Hamm vom 22.11.2017, Az. 31 U 41/17 geschlossen. Es wurde jeweils erklärt, dass die inhaltliche Wirksamkeit der Widerrufsinformation von der Abbedingung des § 193 BGB unberührt bleibt.


    Somit ist dieses "bahnbrechende" Urteil des LG Düsseldorfs nicht anwendbar. Dies zur Information, da es auch weiterhin noch Anwälte gibt, die sich auf die Anwendbarkeit des genannten Urteils berufen.

  • Berliner Kindl.... und was soll es sein??? Bitte nicht wieder diese superpositive Entscheidungen, welche nur blenden. Oder wenn, dann bitte mit einer Anmerkung - jeder OLG Richter entscheidet nach eigenem Ermessen. So ist es richtig. Es gibt etliche/mehrheitliche Urteile, wo die Kunden verloren haben. Ich bin einer von diesen.

  • @Jan23 - das stimmt. Und genauso steht es in dem Artikel auch drin.


    Ich zitiere:


    "Die Rechtsprechung der unteren Instanzen ist uneinheitlich. Einige Gerichte sprechen schon dann von Verwirkung, wenn der Kredit erst wenige Tage nach Beendigung widerrufen wurde oder wenn er vor Widerruf verlängert (prolongiert) wurde. In solchen Fall wird die Klage des Kunden abgewiesen.
    Andere Gerichte sind da wesentlich großzügiger. So hat das OLG Düsseldorf nun in einem Fall der Interessengemeinschaft Widerruf entschieden, dass das Widerrufsrecht selbst vier Jahre nach Beendigung des Darlehens noch wirksam ausgeübt werden kann und die Baufinanzierung rückabgewickelt werden muss (Az. 16 U 175/17)."


    Und was folgt daraus? Gerade beim Thema Verwirkung sollte man sehr genau prüfen, wie die bisherige Rechtsprechung am Standort des Gerichts war. Düsseldorf scheint hier zu den verbraucherfreundlichen Standorten zu gehören. Wenn Verwirkung ein Thema werden kann, beispielsweise weil das Darlehen erst nach Beendigung widerrufen wurde, würde ich grundsätzlich nur mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung klagen.

  • Berliner Kindl - tja und hier geht es weiter wieder los - Rechtschutzversicherung - kenn kaum eine welche Neubaudarlehen abdeckt. Beim Altbau ist es was anderes. Daher bleibt nur der Weg über einen Prozessfinanzierer. Dies ist auch mein Weg gewesen. Der Fachanwalt sollte tatsächlich die Entscheidungen des zuständigen OLG vorher prüfen - ob die es machen.....
    Ich hatte eine renommierte Anwaltskanzlei mit vielen Erfolgen und trotz eindeutiger Rechtslage hat OLG zu Gunsten der SPK entschieden. Im nachhinein habe ich aus diversen Kreisen zu hören bekommen - ich sollte mich nicht wundern - unseres OLG ist bekannt für Bankentreue. Mich stört an der Sache nur eins - es werden so viele superpositive Ereignisse dargestellt und kaum jemand berichtet über die unzähligen negativen. Hier schließe ich auch Finanztip sowie Finanztest mit ein. Man darf nicht vergessen - da draußen gibt es so viele Leute, welche sich dadurch so beeinflussen lassen, das manche sogar Kredit für Anwaltskosten genommen haben und nichts daraus.....

  • Betr.: Höhe des Streitwerts für Kreditwiderruf?


    Lt. BGH beträgt der Streitwert beim Kreditwiderruf die Summe dervom Darlehensnehmer gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen (auch Sondertilgungen).


    Was ist aber mit gezahlten Gebüren, bleiben diese bei der Berechnung des Streitwertes ebenfalls außen vor?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @*Martin*,


    laut unserem Ratgeber
    https://www.finanztip.de/baufi…errufsbelehrung-darlehen/


    wird der Streitwert nach der offenen Restschuld berechnet:


    Ohne Rechtsschutzversicherung besteht ein großes Kostenrisiko. Besteht noch ein Vertragsverhältnis mit der Bank, berechnet sich der Streitwert für die Anwalts- und Gerichtsgebühren in aller Regel nach dem offenen Darlehenssaldo. Bei einer typischen Baufinanzierung sind das meist 100.000 oder mehr Euro. Entsprechend kommen schnell Anwalts- und Gerichtskosten von mehreren Tausend Euro zusammen.


    Weitere Infos zum Streitwert hier:
    https://www.finanztip.de/baufi…lehen/prozessfinanzierer/

  • Ich glaube, das wird vom BGH genauso wieder kassiert, wie die kurzfristige Aufregung um die Abbedingung des § 193 BGB. Da war es das gleiche - Unwirksame AGB, aber irrelevant fürs Widerrufsrecht (Beschl. v. 03.07.2018 - XI ZR 758/17). Das wird nur wieder aufgebauscht. Ich würde mein Geld da jedenfalls auf Grund eines LG-Urteils nicht reinstecken.

  • Auf das Urteil bin ich auch aufmerksam geworden und da ich auch so einen Vertrag habe, interessiert mich nach so einem Urteil der eitere Ablauf. Kümmert sich jetzt wieder der BGH darum, muss ein anderes LG dem Urteil auch nachkommen (oder nicht)? Würde gern wissen, wann ich das Thema vergessen oder weiter verfolgen kann.

  • Kein Urteil ist für irgendein anderes Gericht bindend. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass genau diese Kammer bei genau diesem Landgericht, sollte sie nochmals über einen solchen Fall stolpern, wieder so entscheidet. Selbst das ist nicht garantiert.


    Sollte die Bank hier in Berufung gegangen sein, würde sich zunächst das zuständige Oberlandesgericht darum kümmern. Ob das gleich entscheidet, weiß niemand.


    Erst nach dem OLG kommt der BGH (wenn sich die Parteien nicht vorher einigen).