Arbeitnehmer aber nebenberuflich freiberuflich tätig

  • Guten Tag,


    ich habe mich heute extra hier bei Finanztipp registriert und hoffe, dass ich vielleicht hier im Zusammenhang mit Corona eine Antwort bekommen kann.


    Folgender Fall:
    Folgender Fall:
    Ich bin auf Honorarbasis für eine gemeinnützig Organisation als Trainer tätig. Durch die Verfügung des Hamburger Senats vom 13.3.20 unter Heranziehung des IfSG wurde damit auch ein berufliches Tätigkeitsverbot zur Anwendung gebracht die eine Versammlung von größeren Gruppen in Betracht zieht.
    Der Bundesverband der meinnützigen Organisation hat somit allen freiberuflich/Soloselbstständigen schon bestätige Kurse absagen müssen. Rechtstechnisch sind § 31 und § 28 IfSG zum Tragen gekommen. Für die Entschädigung weißt § 56 Abs. 2 die Verantwortung von staatlichen Institutionen aus.
    Ich bin Angestellter und werde vielleicht von Kurzarbeit bedroht, sodass der Hinzuverdienst eine solide Kompensation darstellen würde. Bei Durchsicht der Voraussetzungen der in Frage kommenden Corana-Soforthilfe ist mir aufgefallen, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten der beruflich Tätigen nicht adäquat abgebildet werden. Auch wenn keine Kurzarbeit bei mir anfällt so habe ich doch einen Einkommensrückgang. Vieleicht schon jemand diese Konstellation auch schon für sich erfahren.
    Mit freundlichen Grüßen
    alsterstrand

  • So wie ich es verstanden habe sind die Soforthilfen nur für die Deckung von fixen betrieblichen Ausgaben wie Miete, Löhne/Gehälter, betriebliche Versicherungen, etc. gedacht und nicht um private Ausgaben des Unternehmers auszugleichen. Hierfür stehen dann wohl im Notfall die Instrumente der Grundsicherung zur Verfügung.


    Ich selber bin als Ingenieur 100% freiberuflich tätig und habe kaum fixe betriebliche Ausgaben. Ich habe nach einer kurzen Durchsicht der Bedingungen davon Abstand genommen eine Soforthilfe zu beantragen.