Renovierungskosten nach Hauskauf

  • Hallo zusammen,


    wir haben 2017 ein Haus gekauft, welches vermietet ist. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass der Nutzen Lasten Übergang am Tag der Bezahlung des Kaufpreises stattfindet. Der Kaufpreis wurde am 20. September 2017 überwiesen.
    In 2017 und 2018 haben wir schon einige Renovierungskosten durchgeführt, so dass die 15% Grenze für die Werbungskosten fast ausgeschöpft ist. Wir würden nun allerdings weiter renovieren wollen.
    Meine Frage ist nun, an welchen Tag die Dreijahresfrist hierfür vorbei ist? Verstehe ich das richtig, dass wir ab dem 21. September 2020 wieder renovieren und diese Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen dürfen? Oder darf man dies erst ab dem 01.01.2021?


    https://www.finanztip.de/erhaltungsaufwand/

  • grundsätzlich ist der Zeitpunkt bezüglich des Übergang Nutzen und Lasten im steuerlichen Sinne relevant wenn es um die 10-jährige Verjährungsfrist im Sinne der privaten Veräußerungsgeschäfte geht. Da dies nicht Gegendstand Ihrer Frage war, gehe ich auch hierauf nicht weiter ein.

    Der Hinweis ist in der Tat off topic, aber leider auch falsch. Im Falle von § 23 EStG gilt nämlich folgendes:


    "Für die Berechnung der Zehnjahresfrist beim privaten Veräußerungsgeschäft kommt es darauf an, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu Kauf und Verkauf der Immobilie innerhalb der zehn Jahre liegen. Als rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dabei die Verträge beim Notar gemeint. Der Notartermin der Anschaffung muss also mindestens zehn Jahr vor dem Notartermin der Veräußerung liegen, damit ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben ist."
    (Quelle: https://steuerbuero-bachmann.d…nung-der-zehnjahresfrist/)


    Das ist im Übrigen höchstrichterliche Rechtsprechung und auch in den amtlichen Richtlinien so geregelt.
    (zur BFH-Rechtsprechung: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/75643/)


    Zum Ursprung Ihrer Frage, ist es so, dass für Sie meines Erachtens der Tag für die 3 Jahresfrist ausschlaggebend ist, wann Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sind. Weil Sie erst ab dem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum (§39AO) innehatten.

    Das sehe ich auch anders - hier kommt es m.E. tatsächlich auf Übergang von BNL an.


    Nichtsdestotrotz würde ich hier tatsächlich einen Steuerberater hinzuziehen, damit du eine belastbare Antwort hast. Oder Mitglied in einem Haus- und Grundbesitzerverein werden, da ist dann die steuerliche Beratung kostenlos inklusive.

  • Der Hinweis ist in der Tat off topic, aber leider auch falsch. Im Falle von § 23 EStG gilt nämlich folgendes:


    "Für die Berechnung der Zehnjahresfrist beim privaten Veräußerungsgeschäft kommt es darauf an, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu Kauf und Verkauf der Immobilie innerhalb der zehn Jahre liegen. Als rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dabei die Verträge beim Notar gemeint. Der Notartermin der Anschaffung muss also mindestens zehn Jahr vor dem Notartermin der Veräußerung liegen, damit ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben ist."
    (Quelle: steuerbuero-bachmann.de/fuer-i…nung-der-zehnjahresfrist/)


    Das ist im Übrigen höchstrichterliche Rechtsprechung und auch in den amtlichen Richtlinien so geregelt.
    (zur BFH-Rechtsprechung: datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/75643/)

    Ohje. Tut mir Leid!


    Danke für die Korrektur.


    Viele Grüße

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-