KV-Freibetragsberechnung ab 01.01.2020 bei verrenteten Abfindungen

  • Hallo zusammen,
    ich bin neu hier in Ihrem Forum und habe ein Frage an Sie:


    Ab dem 01.01.2020 wird für Betriebsrenten ein Freibetrag von 159,25 € eingeführt.



    Für eine Betriebsrente von z. B. 469,03 € ergibt sich (nach Abzug des Freibetrags von 159,25 €) nur noch
    ein KV-Beitrag von 469,03 – 159,25 = 309,78 € * 15,9% = 49,26 €.


    (der alte Beitrag war 15,9 % von 469,03 € = 74,58 €)



    Was gilt Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlust?


    Die Abfindung wurde von der Firma in eine Rentenzahlung umgewandelt, die 10 Jahre lang in 10 Jahresraten
    ausgezahlt wird. Der KV-Beitrag muss monatlich von mir dafür an die KV überwiesen werden.



    Die Berechnungsgrundlage dafür ergibt sich aus 476,03 € monatlich.


    Alte Berechnung:15,9 % aus 476,03 € = 75,69 € monatlicher KV-Beitrag


    Neue Berechnung: 15,9 % aus 316,82 € (476,03 – 159,25 = 316,82 €) = 50,37 € monatlicher KV-Beitrag



    Ist diese neue Berechnung mit dem neuen Freibetrag so richtig?


    Oder wird der Freibetrag anders angesetzt bzw. berechnet?




    In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist folgendes zu lesen (in der Drucksache 19/15659 vom 03.12.19):


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    B. Lösung


    Mit dem Gesetzentwurf wird ab dem 1. Januar 2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zur Freigrenze ein Freibetrag eingeführt. Dieser ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden. Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden dadurch ganz oder teilweise von Beiträgen entlastet.


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    Leider habe ich noch keine näheren Infos darüber gefunden, deshalb würde ich mich über Ihr Wissen freuen.


    Vielen Dank
    Wrtlbrmft

  • Hallo.


    Abgesehen von einem kleinen Rechenfehler (kann auch ein Tippfehler sein), der zu einer Abweichung von 4 Cent bei der Berechnungsgrundlage führt, ist das soweit richtig.


    Rente - Freibetrag = Bemessungsgrundlage


    Bitte bedenken, dass bei der Pflegeversicherung eine Freigrenze besteht, kein Freibetrag.

  • Hallo Referat Janders,


    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Sie haben Recht, wenn man fehlerfrei abschreiben könnte, wäre man eindeutig im Vorteil. Jetzt aber korrekte Zahlen.


    Ich bekomme insgesamt eine verrentete Abfindung von 57 128,49 €, die in 10 Jahresbeiträgen von je 5712,85 € aufgeteilt ist. Diese 5712,85 € werden jedes Jahr im März ausbezahlt, 10 Jahre lang.


    Es hätte ja auch sein können, dass der Freibetrag von 159,25 € nur auf den im Monat März ausbezahlten Betrag von 5712,85 € verrechnet wird, so dass noch 5 553,60 € mit 15,9 % KV-Beitrag belegt werden.


    Laut einer gesetzlichen Regelung werden solche Zahlungen des Arbeitgebers aber auf 120 Monate aufgeteilt für die dann die KV-Beiträge an die KV zu bezahlen sind.
    Weil ich aber aus dem errechneten monatlichen Wert (57 128,49 : 120 Monate = 476,07) von 476,07 € monatlich die KV-Beiträge an die KV abführe, habe ich angenommen, dass der Freibetrag von 159,25 € für die monatlich abgeführten Beiträge anzusetzen ist (also 476,07 - 159,25 = .316,82).


    Deshalb war ich unsicher welche der beiden Berechnungen die richtige ist.


    Das Thema ist nicht ganz einfach, weil die Interpretation von Gesetzestexten nicht ganz so einfach ist.


    Für die Pflegeversicherung trifft der Freibetrag nicht zu, sondern es gilt nur eine Freigrenze, die bei mir aber nicht zum Tragen kommt.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Wrtlbrmft

  • Okay, dann ist die Sache vielleicht doch etwas komplizierter. :/


    Der Fall "Einmalzahlung / 120" ist es nicht. Die klassische monatliche Rente ist es aber auch nicht.
    Aber ohne jetzt Gesetzestexte, Besprechungsergebnisse und derlei gewälzt zu haben, würde ich die Jahreszahlung auf 12 Monate verteilen, die 159,25 Euro abziehen und den Rest verbeitragen.


    Wenn die Krankenkasse hinterher eine andere Rechnung aufmacht, dann würde mich die Begründung schon interessieren. :huh:

  • Ich habe jetzt im Mai 2020 bei meiner KV die Freibetragsberechnung jetzt selbst durchgeführt und eine Rückerstattung gefordert. Sie hat mir geantwortet, dass ich kürzen dürfe dazu müsse ich die Einzugsermächtigung kündigen und den korrekten Betrag überweisen. Ich müsse ev. mit einer Nachzahlung rechnen, aber keine Mahngebühren und Säumniszuschläge befürchten.