"Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" über KAP-INV im Verkaufsjahr erklären und nachträglich versteuern!

  • "Fiktive Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" sind nach § 56 InvStG 2018 von den Depotbanken der Höhe nach zwar zum 31.12.17 zu berechnen und für den Depotkunden auszuweisen, jedoch ist der Steuerbetrag noch nicht am 31.12.17 tatsächlich zu versteuern und abzuführen, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung.


    Den Depotbanken ist durch die Finanzverwaltung ein Wahlrecht eingeräumt worden: sie können den "fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017" zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung (z.B.17.05.2019) zusammen mit den Veräußerungsgewinne ab dem 1.1.2018 zusätzlich versteuern und die Steuersummen und Solisummen zusammen abführen ODER die Depotbank führt nur die Abgeltungssteuer auf den Gewinn ab 1.1.2018 ab und nennt "nur nachrichtlich" den "fiktiven Veräußerungsgewinn" in der Verkaufsabrechnung, ohne die hierauf fällige Abgeltungssteuer auch tatsächlich abgeführt zu haben. Im letzteren Falle führt die Depotbank in der Jahressteuerbescheinigung des tatsächlichen Verkaufsjahres angehängt als "NUR NACHRICHTLICH" die noch bisher unversteuert gebliebenen "fiktiven Veräußerungsgewinne" auf, die nach § 56 InvStG vom Steuerpflichtigen über seine Steuererklärung noch zu erklären und zu versteuern sind.
    Diese "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" sind über die neu geschaffene KAP-INV zusätzlich zu erklären. Die normale KAP reicht also nicht aus!


    Z.B. Flatex und Ebase haben 2019 von dem o. g. Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie auf Verkäufe in 2019 von Wertpapieren (z.B. ETFs), die vor dem 31.12.2017 erworben wurden, auf den Anteil der "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" keine Abgeltungssteuer abführten, sondern stattdessen diese Steuerpflicht dem Depotinhaber auferlegten und diesen Sachverhalt in der Jahressteuerbescheinigung für 2019 im Anhang unter "NUR NACHRICHTLICH" auswiesen. (Analog gilt das Gesagte natürlich auch für das Steuerjahr 2018 und die Folgejahre.)


    "Nur Nachrichtlich" klingt für den Laien zwar harmlos, aber juristisch ist die Nichterklärung dieser Beträge in der Steuererklärung eindeutig Steuerhinterziehung!
    (Dem Finanzamt sind auch diese "nur nachrichtlich" gekennzeichneten Beträge über die Datenmeldepflicht der Banken an die Finanzverwaltung bekannt.)
    Wer auch in Zukunft noch ruhig schlafen möchte, sollte daher die bisher unversteuert gebliebenen "fiktiven Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017" in die KAP-INV eintragen, auch wenn die Steuernachzahlung schmerzlich ausfallen kann.

  • Sehr interessanter Hinweis, ich habe in den letzten Tagen meine steuerliche Information von der ebase bekommen, aber noch nicht im Detail angesehen. Trotz aller Pflichten würde ich aber die Nummer nicht ganz so hoch aufhängen:


    juristisch ist die Nichterklärung dieser Beträge in der Steuererklärung eindeutig Steuerhinterziehung!

    Der Verdacht drängt sich auf, aber zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gehören auch der "Vorsatz", den ich hier nicht pauschal unterstellen würde.


    (Dem Finanzamt sind auch diese "nur nachrichtlich" gekennzeichneten Beträge über die Datenmeldepflicht der Banken an die Finanzverwaltung bekannt.)

    Es ist mir neu, dass dem FA die Daten so im Detail bekannt sind - und wenn das der Fall ist, dann kommt der Vorwurf einer Steuerhinterziehung noch weniger in Betracht, weil man die Finanzbehörde wohl nicht pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen kann, wenn sie es eh schon weiß.

  • Für mein Flatex-Konto kann ich das nicht bestätigen.


    Der Betrag der in der Steuerbescheinigung hinter
    NUR NACHRICHTLICH:
    Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):


    steht, wurde beim Verkauf bereits steuerlich berücksichtigt.


    Mit Ebase habe ich telefoniert, da kommt in den nächsten Tagen die Erträgnisaufstellung, werde ich dann auch prüfen.

  • Der Verdacht drängt sich auf, aber zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung gehören auch der "Vorsatz", den ich hier nicht pauschal unterstellen würde.

    Uli Hoeness`'ses beste Anwälte bestritten natürlich auch dessen "Vorsatz" bei Nichterklärung seiner Wertpapier-Veräußerungsgewinne, aber trotzdem wurde er wegen Steuerhinterziehung verurteilt, denn es gilt auch der Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!".

  • Uli Hoeness`'ses beste Anwälte bestritten natürlich auch dessen "Vorsatz" bei Nichterklärung seiner Wertpapier-Veräußerungsgewinne,

    Das ist falsch, ich kenne natürlich nicht die Schriftsätze, sondern nur dass, was in der Presse stand, und da ging es um ganz was anderes.


    Außerdem wirft du jetzt einiges durcheinander. Der Hoeness hat eine unvollständige Selbstanzeige eingereicht, damit war die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, nicht mehr relevant! Seine (neuen) Anwälte konnten so oder so nur noch Schadensbegrenzung betreiben. Und für jemanden, der über 20 Mio. Euro Steuern hinterzogen hat, ist er doch recht gut weggekommen, finde ich zumindest.


    Ach ja und so ganz allgemein macht es bei der Frage nach Vorsatz oder Leichtfertigkeit schon einen ganz zentralen Unterschied, ob ich bei einer zum Teil schwer verständlichen Steuerbescheinigung einer deutschen Bank einen sehr speziellen Teilaspekt falsch oder missverstehe, oder ob ich einen zweistelligen Millionenbetrag im Ausland versteckt habe und die relevanten Belege nicht angemessen steuerlich würdige - und zwar in ihrem ganzen Umfang.

  • Zum Leidwesen der steuerpflichtigen Anleger -aber zu Gunsten der Banken bzgl. ihres Verwaltungsaufwands für die Jahressteuerbescheinigung- hat das BMF den Banken ein vielfältiges Bescheinigungsrecht eingeräumt; dieses wird im Verordnungswege durch "BMF-Schreiben" erlassen und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
    Ich gebe für die Interessierten hier mal den Link dazu:
    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=3


    @Kater.Ka
    Zu deiner Aussage: "steht, wurde beim Verkauf bereits steuerlich berücksichtigt." in deinem Erwiderungsbeitrag kann ich daher nur bemerken, dass du offensichtlich eine weitere zulässige Anmerkungsvariante in der Jahressteuerbescheinigung nach dem vorstehenden BMF-Schreiben von Flatex bescheinigt bekamst. Deine bescheinigte Variante ist kundenfreundlicher für den Anleger, weil sie dir eine zusätzliche Erklärung in der Anlage KAP-INV erspart und sich ggf. sogar die Abgabe der Anlage KAP erübrigt, falls sich daraus kein Erstattungsanspruch ergibt.

  • Ach ja und so ganz allgemein macht es bei der Frage nach Vorsatz oder Leichtfertigkeit schon einen ganz zentralen Unterschied, ob ich bei einer zum Teil schwer verständlichen Steuerbescheinigung einer deutschen Bank einen sehr speziellen Teilaspekt falsch oder missverstehe, oder ob ich einen zweistelligen Millionenbetrag im Ausland versteckt habe und die relevanten Belege nicht angemessen steuerlich würdige - und zwar in ihrem ganzen Umfang.


    VORSATZ UND IRRTUM BEI DER STEUERHINTERZIEHUNG bedürfen einer Abgrenzung, die nicht ganz leicht ist.
    Deshalb hier mal ein Link dazu für die Interessierten:
    https://law-journal.de/archiv/…-der-steuerhinterziehung/

  • Mit Ebase habe ich telefoniert, da kommt in den nächsten Tagen die Erträgnisaufstellung, werde ich dann auch prüfen.

    Aus der Erträgnisaufstellung konnte ich in einzelnen Fälle nachvollziehen, dass die steuerliche Behandlung erfolgt ist. Um sicherzugehen habe ich bei ebase nachgefragt und sehr freundliche Antwort bekommen.
    ...
    Sämtliche Veräußerte Anteile unterliegen bei ebase bereits der Kapitalertragsteuer (nach Verrechnung von Verlusten, FSA oder Quellensteuer).


    Der Ausweis in der Tabelle (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind......) ist nachrichtlich und erfolgt auf Vorgabe der Finanzverwaltung .
    ...
    Damit sollte das auch für die ebase geklärt sein.

  • Für ebase gemäß der Auskunft ja, bei Flatex zumindest bei mir auch ja. Ob das anderswo so wie im Eingangspost beschrieben angewandt wird wissen wir nicht. Bei einer ersten Durchsicht des Anwendungsschreibens habe ich das für Privatpersonen nicht erkannt, allerdings mag das an meiner nur laienhaften Kenntnis liegen.

  • Für ebase gemäß der Auskunft ja, bei Flatex zumindest bei mir auch ja. Ob das anderswo so wie im Eingangspost beschrieben angewandt wird wissen wir nicht. Bei einer ersten Durchsicht des Anwendungsschreibens habe ich das für Privatpersonen nicht erkannt, allerdings mag das an meiner nur laienhaften Kenntnis liegen.

    Die telef. Auskunft von ebase ist falsch!! Dort sitzen steuerrechtlich Laien, die dazu keine Ahnung haben und was daher reden. Die Hotline ist lt. ebase nicht berechtigt, sich zu steuerl. Fragen zu äußern. Dort hat ein Neunmalkluger eine Antwort gegeben, die der Anrufer offenbar gern hören wollte.
    Steuerliches Geschwätz von Unkundigen!
    Lest doch mal eine sachkundige Quelle wie z.B. "Steuer 2019" von Dittmann, Haderer und Happe, Haufe Verlag. Das ist ein Steuerfachverlag. Oder fragt das Finanzamt! Aber bitte hier keine Fake-News der Ebase-Hotline als sogenannte Wahrheit verbreiten!

  • Aber bitte hier keine Fake-News der Ebase-Hotline als sogenannte Wahrheit verbreiten!

    Ich gestatte mir den Hinweis, dass es eine schriftliche Antwort auf eine schriftlich gestellte Frage war.


    Ansonsten werde ich mich mangels eigener Sachkenntnis nicht mehr zum Sachverhalt äußern.

  • @Kater.Ka


    Asche auf mein Haupt! Du hattest mit EBASE recht!


    Ich hatte noch nicht die Erträgnisaufstellung durchgearbeitet und meine Aussage leider zu schnell gemacht, dass Ebase die fiktiven Veräußerungsgewinne noch nicht versteuert hatte und somit nachzuversteuern seien; sie waren jedoch bereits versteuert. Leider war die Verkaufsabrechnung dazu wenig transparent; das machen andere Banken weitaus transparenter.


    Auf Flatex hingegen trifft meine Aussage weiterhin zu, wobei man zuvor prüfen muss, welche Bescheinigungsart von den vielen möglichen Flatex im individuellen Fall gewählt hat; das ist bei Flatex also nicht so leicht zu erkennen; aus den jeweiligen Verkaufsabrechnungen kann man die tatsächlich durchgeführte Besteuerung allerdings durch Nachrechnen gut erkennen.