Rechtsschutzversicherung

  • Frag zu Rechtsschutzversicherung:


    Grund für mein Interesse ist meine beruflichen Situation die ich kurz schildern muss:


    Ich berate (naturschutzfachlich, nicht juristisch) Bauträger bei der Einhaltung von Umweltauflagen. Ich bin Angestellt, nicht selbständig.


    Es besteht die Möglichkeit das ich aufgrund von Unachtsamkeit oder fehlender Informationen oder bewusst mündlich falsch übermittelter Informationen anderer oder sonstigen Gründen unbewusst gegen das Umweltschadensgesetz verstoße.


    Es handelt sich um einen Graubereich und meines Wissens kann ich als einzelner Arbeitnehmer belangt werden da sowohl Ämter als auch Investoren/Baufirmen die Verantwortung gerne auf jmd abwelzen. Dagegen möchte ich mich so gut es geht absichern.


    Nun weis ich nicht ob eine Rechtsschutzversicherung mich in diesem Fall unterstützen würde.Verstehe ich das grundsätzlich richtig das ich mich im Strafrechtsbereich befinde und nicht im Arbeitsrecht? (Schaden entsteht wärend der Arbeit aber es ist eine Straftat?).



    Lese ich bspw. in den Versicherungsbestimmungen der von Finanztip empfohlenen Auxilia Jurprivat unter §2 leistungsarten i) Straf-rechtsschutz bb) folgendes:


    „eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahr-lässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungs-nehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Ver-gehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Ver sicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Be-leidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;“



    Das würde ich so deuten das Rechtsschutz i.d.R. besteht.



    Lese ich unter§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten steht unter "(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;".


    Das spricht für mich wieder dagegen.



    Unklar ist mir persönlich ob im Falle einer Klage erst der Bauherr/Baufirma (der normalerweise ja Haften sollte) verklagt wird und dieser dann eine Schadensersatzklarge (oder ähnliches) gegenüber mir einreichen würden.


    Vllt kann mir jmd weiterhelften oder sagen wo ich mich diesbezüglich kostengünstig und gut beraten lassen kann.


    Letzte etwas einfacherer Frage, ich möchte meinen nicht mit mir verheirateten Partner mit Versichern, den Versicherungsinfos entnehme ich " Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers". Ich bin mir nicht sicher wie Lebenspartner versicherungtechnisch definiert ist (wir leben im selben Haushalt).


    Vielen Dank fürs durchlesen und evtl. Kommentare :)

  • Hallo @Pablo, willkommen in der Community.


    Für die Tätigkeit würde ich mir eher eine Berufshaftpflichtversicherung suchen, da diese die Abwehr solcher Ansprüche mit abdeckt. Denn wenn ein Rechtsstreit verloren geht zahlt die Rechtsschutzversicherung den Schaden nicht.

  • Danke, bisher hatte ich das so Verstanden das Berufshaftpflichtsversicherungen nur für Selbstständige sind. Ich werd mich dazu nochmal belesen. Zur Erläuteurng: tendenziell gehe ich ehr davon aus, dass ich bei guter rechtlicher Beratung nicht für den Schaden aufkommen müsste, da es sich jedoch um teilweise sehr große Baufirmen und Investoren (Infrastrukturprojekte) handelt würde ein Rechtsstreit vermutlich teuer werden.

  • Hallo Pablo,


    die Beantwortung Ihre Problemstellung hängt sehr von den konkreten Randbedingungen ab. Deshalb zitiere ich hier noch einmal Ihre Bemerkungen. Falls es doch anders ist, müssten Sie ggf. noch einmal präzisieren.


    „Ich berate (naturschutzfachlich, nicht juristisch) Bauträger bei der Einhaltung von Umweltauflagen. Ich bin Angestellt, nicht selbständig.“


    In der Haftungskette beraten nicht Sie sondern Ihr Arbeitgeber, nennen wir ihn X GmbH,die Bauträger. X beauftragt Sie mit der Ausführung der Leistungen. Er könnte ja auch einen anderen Kollegen beauftragen. Selbst wenn sie der einzige Mitarbeiter sind, der solche Beratungsleistungen erbringt, ändert es nichts daran, dass es ein Dienstleistungsvertrag zwischen X und dem Bauträger ist.


    „Es besteht die Möglichkeit das ich aufgrund von Unachtsamkeit oder fehlender Informationen oder bewusst mündlich falsch übermittelter Informationen anderer oder sonstigen Gründen unbewusst gegen das Umweltschadensgesetz verstoße.“


    Das Umweltschadensgesetz (USchadG) ist ein Gesetz zur öffentlich- rechtlichen Haftung zur Erkennung, Sicherung und Sanierung von Umweltschäden. Es ergänzt die diversen anderen zivilrechtlichen Gesetze zur Erkennung, Sicherung und Sanierung von Umweltschäden, niedergelegt z.B. im BGB (der berühmte § 906), Wasserhaushaltsgesetz, Immissionsschutzgesetz, Umwelthaftungsgesetz. Alle diese gesetzlichen Regelungen haben mit Strafrecht erst einmal nichts zu tun. Falls Sie in diesem Bereich einen Beratungsfehler machen und dem Kunden ihres Arbeitgebers entsteht ein Schaden, hat der ggf. einen Anspruch, dass sein Auftragnehmer, die X GmbH, ihn diesen Schaden ersetzt. Ich weiß, manche Arbeitgeber versuchen sich dann wegzuducken und den Mitarbeiter direkt haften zu lassen. Es gilt allerdings das sog. Arbeitnehmerprivileg. M.E. gilt es auch für einen Anspruch nach USchadG. Ein guter Arbeitgeber hat auch eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung, die genau solche Schäden abdeckt. Da ist der Arbeitnehmer mitversichert.


    Nach erfolgter Befriedigung des Geschädigten kann der Arbeitgeber, also die X GmbH, gestuft Regress nehmen, mit dem Grundsatz bei leichtester Fährlässigkeit überhaupt nicht und bei Vorsatz im vollen Umfang. Nach der reinen Lehre ist so ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nicht über die Privathaftpflicht- Versicherung des Arbeitnehmers abgedeckt. Es soll allerdings inzwischen Versicherer geben, die im Rahmen von Deckungserweiterungen die Mitversicherung übernehmen. Falls Sie so eine Versicherung anstreben, wäre eine sehr qualifizierte Beratung zu empfehlen.


    Dann gibt es natürlich noch die Straftaten gegen die Umwelt, StGB § 324ff. Eine bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ausgesprochene (Geld-)Strafe müssen Sie selber tragen. Die Kosten der Verteidigung übernimmt bei fahrlässigen Verstößen die Rechtsschutzversicherung, wie Sie schon dargelegt haben.


    Zusammenfassung: Als sorgfältiger Mitarbeiter bei einem guten Arbeitgeber brauchen Sie sich keine allzu großen Sorgen machen.


    Gruß Pumphut

  • Wow, vielen Dank das Sie sich die Zeit genommen haben so ausführlich zu antworten! Das hilft mir aufjedenfall weiter, ich bleib bei dem Thema dran! Ob mein Arbeitgeber gut oder schlecht ist werde ich wohl erst wenns Ernst wird herausfinden, ich werde mich aber mal bezüglich des Versicherungsschutzes meines Arbeitgebers erkundigen. Alles natürlich worst-case Überlegungen :) btw die konkrete Tätigkeitsbezeichnung lautet Umweltbaubegleitung / ökologische Baubegleitung, die Randbedingungen haben Sie aber meiner Einschätzung nach richtig zugeordnet :)