Flug hat stattgefunden, trotz Einreiseverbot

  • Guten Morgen zusammen,


    meine Freundin und ich hätten vorgestern einen Flug nach Palma gehabt. Dieser Flug hat wohl auch stattgefunden, obwohl ein Einreiseverbot in Spanien gilt.


    Unsere Flugnummer war EW1992. Der eigentliche Abflughafen wäre Karlsruhe gewesen. Eurowings hat den Abflugort allerdings zunächst auf Stuttgart und dann auf München verlegt.
    Eigentlich wären wir auch am 13.05. geflogen. Eurowings hat aber auch das Datum auf den 14.05. verschoben.


    Uns wurde ein Voucher angeboten, den wir aber bis zwei Wochen vor Abflugdatum hätten beantragen müssen. Dem haben wir widersprochen und gleichzeitig eine Rückerstattung per Mail beantragt.


    Nun hat der Flug wohl stattgefunden, obwohl wir gar nicht hätten einreisen dürfen.


    Hat hierzu jemand bereits Erfahrungen gemacht oder Tipps was man da noch machen kann?


    Vielen Dank für die Zeit!


    Viele Grüße,
    sebi3110

  • Da der Flug sowohl zeitmässig als auch von einem anderen Flughäfen erfolgt, ist dies als Annullierung zu betrachten. Der ursprünglich gebuchte Flug hat offenbar nicht stattgefunden. Der Fluggast hat alle Rechte aus der VO (EG) 261/2004, der sogen. ‚Europ. Fluggastrechteverordnung‘.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Da der Flug sowohl zeitmässig als auch von einem anderen Flughäfen erfolgt, ist dies als Annullierung zu betrachten. Der ursprünglich gebuchte Flug hat offenbar nicht stattgefunden. Der Fluggast hat alle Rechte aus der VO (EG) 261/2004, der sogen. ‚Europ. Fluggastrechteverordnung‘.

    Hallo Schlesinger,


    danke für deine Antwort !
    Ich kann dazu in der zitierten Fluggastrechteverordnung leider nichts finden. Hast du mir dazu einen Absatz / Paragraph?


    Viele Grüße,
    sebi3110

  • Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EG) 261/2004

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)