Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienkrediten

  • Seit 2014 gilt für Immobilienkredite ein einheitliche EU-weite Vorgabe: Wenn Verbraucher einen Kredit mit einer Bank abschließen, dann soll diese dazu verpflichtet sein, detaillierte vorvertragliche Informationen herauszugeben und für eine verbesserte Mobilität und Flexibilität des Kunden zu sorgen. Unterm Strich bedeutet das: Kunden sollen eher und leichter aus den Verträgen kommen.


    Bisher war es so, dass Kreditinstitute von einer bis zu 10-jährigen Zinsbindungsfrist Gebrauch machen konnten. Darüber hinaus waren sie nicht verpflichtet, Kunden aus dem Vertrag zu lassen, wenn nicht dringliche Umstände dies nötig machten (z. B. Scheidung oder Umzug wegen eine neuen Arbeitsstelle). Doch oft wurden genau diese Faktoren vor Gericht verhandelt.


    Zur Zeit treffen zwei sehr günstige Umstände zusammen: Auf der einen Seite sind die Zinsen für neu aufgenommene Kredit so niedrig wie seit langem nicht mehr. Eine Umschuldung ist also finanziell sehr attraktiv. Wenn da nicht die sog. Vorfälligkeitsentschädigung wäre, die Banken bei einem verfrühten Ausstieg vor Ende der Zinsbindung als Ausgleichszahlung für die entgangenen Zinsen verlangen können. Meist wurde die sehr hoch und daher zu Ungunsten der Kunden angesetzt.


    Auf der anderen Seite ermöglicht ein Fehler in den Widerrufsklauseln in vielen Verträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurde, einen leichten Ausstieg. Eine Prüfung der Klausel im eigenen Vertrag kann sich also lohnen.


    Quo vadis, Verbraucher? "Leicht" ist auch leicht gesagt, denn ohen rechtlichen Beistand oder finanzmathematische Kompetenz ist schwer zu ermitteln, wie hoch solch eine Vorfälligkeitsentschädigung wirklich ausfallen sollte.


    Haben Sie Erfahrungen zu dem Thema? Möchten Sie selbst aus einem Vertrag aussteigen? Teilen Sie uns Ihre Meinung mit!