Kurzarbeit - getrennte Veranlagung?

  • Hallo!


    Das Unternehmen, wo ich beschäftigt bin wird für 7 Monate Kurzarbeit anmelden. Mein Ehepartner verdient knapp doppelt so viel wie ich und daher habe ich die Befürchtung, dass wir durch den Progressionsvorbehalt deutlich mehr Steuern bezahlen müssen. Können wir einfach eine getrennte Veranlagung für 2020 beantragen? Und würde sich das lohnen?


    LG
    Lucy

  • Eine getrennte Veranlagung kann man immer beantragen. Ob sie besser ist oder nicht ist sehr individuell. Ohne genaue Zahlen kann man das so nicht sagen, aber die Tendenz ist bei hohen Lohnersatzleistungn oft tatsächlich in der Richtung...

  • Bei einer getrennten Veranlagung rutscht der wesentlich besser Verdienende sozusagen von Steuerklasse III in I. Das führt zu einer Steuernachzahlung. Ob diese Nachzahlung geringer ist, als die Nachversteuerung (Progressionsvorbehalt) des KUG, hängt vom Einzelfall ab.


    In jedem Falle: Nachzahlen und Zwangsveranlagung.

    Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum sich so wenig Leute damit beschäftigen. Henry Ford

  • Bei einer getrennten Veranlagung rutscht der wesentlich besser Verdienende sozusagen von Steuerklasse III in I.

    Das ist sachlich falsch. Bei der Veranlagung gibt es keine Steuerklassen. Steuerklassen gibt es bei der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber während des laufenden Jahres vom Bruttogehalt einbehalten und abführen muss.


    Bei der Veranlagung wird die Steuer des abgelaufenen Jahres festgesetzt. Eine Ehepaar wird entweder zusammen veranlagt. Dann wird die Splittingtabelle angewendet. Oder es wird jeder Ehegatte einzeln veranlagt. Dann gilt die Grundtabelle.


    Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel vom lohnsteuerpflichtigen Einkommen bereits einbehalten wurde. Verfahrenstechnisch ist die einbehaltene Lohnsteuer eine Steuervorauszahlung.


    Wenn nun der Progressionsvorbehalt greift, kann es tatsächlich günstiger sein, sich getrennt veranlagen zu lassen. Das hängt aber vom Einzelfall ab. Insbesondere wenn derjenige Ehegatte, der Kurzarbeitergeld bezogen hat, noch zusätzlich hohe außergewöhnliche Belastungen hatte (z.B. durch Arztkosten, die die Krankenkasse nicht bezahlt hat), kann die Einzelveranlagung Sinn machen. Das muss jedoch für jeden Fall berechnet werden. Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich.