Bearbeitungsgebühren für Vorfälligkeitsberechnung

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 17. April 2013, Az: 23 U 50/12 ist meiner Kenntnis nach rechtskräftig. Denn die Bank hat die zunächst eingelegte Revision zurück genommen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az: XI ZR 180/13).


    Über die Gründe, warum eine Bank eine Revision erst einlegt und dann zurück nimmt, möchte ich hier nicht spekulieren. Aber wer etwas von (Prozess)-Taktik versteht, wird ahnen, was der Grund sein könnte. Jedenfalls konnte der BGH in dieser Sache inhaltlich nicht Stellung nehmen.


    Vorfälligkeitsentschädigung oder "-entgelt" ist ein rechtlich schwieriges Thema, wo m.E. immer eine Beratung im Einzelfall erforderlich ist. Aber ich möchte natürlich nicht dem vorgreifen, was die Finanztip-Redakteure ggf. dazu schreiben wollen.


    Bedenken Sie bitte auch, dass sich bei einer höchstrichterlich nicht abschließend geklärten Rechtsfrage und einem Streitwert von ggf. nur einigen Hundert Euro kaum ein Anwalt finden wird, der ohne Stundensatzvergütung bereit sein dürfte, sich der Sache anzunehmen. Kurz gesagt: Recht zu bekommen kann ggf. teurer werden als der angestrebte Vorteil, so dass es sich 'unterm Strich' ggf. nicht lohnen wird, das weiter zu verfolgen.


    Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Allgemeine Ausführungen können niemals eine Beratung im Einzelfall ersetzen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Einen Tel meiner ersten Frage konnte schon beantwortet werden - vielen Dank dafür.


    Letzte Frage: darf die Bank bei vorzeitiger Ablösung (oder Nichtinanspruchnahme) eines Immobiliendarlehens neben der Vorfälligkeitsentschädigung weitere Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen?.

  • Zu der "verschobenen" Brigitte .I:
    In meinem Fall hat die Bank noch versucht zusätzlich zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (250€) weitere100 Euro für die Ausstellung der Löschungsbewilligung zu verlangen. Darf sie aber genauso wenig wie die Berechnungsgebühr der VFE in Rechnung stellen. Wurde im Forum schon sehr gut belegt. Einzig die Kosten für notarielle Dienste dürfen in Rechnung gestellt werden.

  • Für mich noch immer unklar, ob ein Pauschalentgelt für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf? Nach BGH-Tenor jedenfalls nicht, obwohl explizit dazu nicht entschieden wurde.
    Auch das OLG-Urteil Frankfurt vom März 2013 gibt dazu offenbar nichts klar her?
    Hieße, man müßte also unter Risikoabwägung selber klagen.
    So erhält man gute Beschäftigung für Juristen zu Lasten der geschädigten Kunden.

  • Frage an die Redaktion und an Leser:
    Sind inzw. weitere aktuelle Prozesse bekannt, in denen es um die Rückzahlung von
    pauschalen Bearbeitungsgebühren für die Berechnung von Vorfälligleitsentschädigungen geht?
    Einem Angehörigen wurde von einer Sparkasse die Rückzahlung verweigert (keine Verjährung).

  • Zu Bearbeitungsgebühren für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung:


    In einem vorliegenden aktuellen Fall verweigerte eine Bank die Rückzahlung mit der Begründung, es handele sich „rechtstechnisch nicht um Entgelt, sondern um einen Schadensposten im Rahmen der geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung“; damit sei das BGH-Urteil v. 28.10.14 nicht anwendbar.

    Was ist davon zu halten? Wie ist der aktuelle Rechtsstand bzw. wie wird explizit dafür die weitere Rechtsprechung eingeschätzt?

    • Offizieller Beitrag

    Im Bereich der Berechnung der Vorfälligkeitsgebühren kann es vereinzelt noch zu Gebührenbelastungen kommen.


    Oder hat es hierzu schon einschlägige Urteile gegeben?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Möchte mal nachfragen, ob es ggf. irgendwo schon Urteile zu Bearbeitungsgebühren für
    Vorfälligkeitsentschädigungsberechnungen gibt, die von Banken bisher (mit abgestimmter
    identischer Begründung!) abgelehnt wurden.

  • @pluto5


    Es gibt dazu ein Urteil des OLG Frankfurt gegen die Commerzbank, wie hier in vorangegangenen Beiträgen auch schon angesprochen wurde:
    http://dejure.org/dienste/vern…echtsprechung?Gericht=OLG Frankfurt&Datum=2013-04-17&Aktenzeichen=23 U 50/12
    Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden auch nicht ohne Weiteres zusätzlich ein pauschales Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, wenn der Kreditnehmer einen Immobilienkredit vorzeitig auflösen will. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. (OLG Frankfurt, 17.04.2013, Az. 23 U 50/12).


    Das Urteil ist doch recht klar - in Auszügen:
    "Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch . Die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches ist keine eigene Leistung und wird auch in der Regel entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt, sondern ist
    eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt
    . Der Kunde selbst hat kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet."


    Eine andere Frage hat zum Gegenstand, wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung sein darf, die die Bank verlangt. Mehr dazu: http://www.finanztip.de/baufin…elligkeitsentschaedigung/


    Beste Grüße,
    Britta

  • @ Britta: Zum zitierten OLG-Urteil Ffm hatte ich mich hier schon mehrfach geäußert wie auch andere
    (siehe oben). Das Urteil schließt die Zulässigkeit von Gebühren explizit für eine Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung eben leider nicht aus, auch wenn sich das aus diesem u. dem BGH-Urteil zwingend herleiten läßt. Da die Bank - wie auch andere - bei der spez. Sachlage (Vorfälligkeitsberechnung) eine Erstattung aber kategorisch ablehnt, müssen wohl erst Zusatzurteile her. Und die gibt's offenbar noch nicht.
    Dagegen: Wo es um andere Kreditbearbeitungsgebühren geht, haben viele Banken schon zurückgezahlt, wie auch bei einem Angehörigen der Fall.


    Im vorliegenden Fall wurde im Dez. 14 zwecks Verjährungshemmung Mahnbescheid gegen die Bank erlassen, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Es müßte also bis spät. Juni d.J. geklagt werden, damit der Anspruch nicht weg. Verjährung hinfällig wird.

  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt hier die Rechtslage zutreffend wieder (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.02.2015 - 9 U 154/14 - Rn. 83). Das o. g. Urteil des OLG Ffm betrifft nur die Zulässigkeit der Pauschalierung des in dem Berechnungsaufwand der Bank liegenden Teil ihres Vorfälligkeitsschadens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und steht dem nicht entgegen.

  • TorstenH:
    Ich kann Ihre Bewertung nicht nachvollziehen.
    Sie behaupten mit Ihren Verweisen, Bearbeitungsgebühren für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung seien grundsätzlich erlaubt u. verweisen auf ein altes BGH-Urteil aus 1997 u. ein aktuelles OLG-Urteil Stuttgart.

    Bezgl. Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren ist jedoch das BGH-Urteil v. 28.10.14 maßgeblich, das Vorfälligkeitsberechnungen zwar nicht explizit benannte, vom Tenor her m. E. aber eindeutig auch solche Bearbeitungsgebühren einschließt. Das zitierte OLG Stuttgart sagt dazu gar nichts, sondern bestätigt lediglich die Zulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung.

    Nicht unwichtig erscheint in dem von mir geschilderten Fall auch, daß die Bank eine Erstattung der Gebühr mit der Begründung ablehnte, es handele sich „rechtstechnisch nicht um ein Entgelt, sondern um einen Schadensposten mit Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung“. Dazu bemerkte ein anderer Leser (Ta-loco) am 03.12.14, daß „Schuldkosten“ zur Hauptforderung (Hauptpflicht) gehören u. mit dem Zins abgegolten werden; folglich sei eine Bearbeitungsgebühr schon aus dem Grund rechtswidrig.
    Was spricht gegen diese Rechtsbewertung?

  • Der BGH hat im Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00 - zur dem der klagenden Bank zustehenden Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (entspricht in der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung) ausgeführt:


    Als weitere Schadensposition kann die Klägerin die Kosten geltend machen, die ihr durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen. Diese Kosten lassen sich kaum exakt beziffern und können daher gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Da der Berechnungsaufwand nicht entscheidend von der Höhe der Darlehenssumme abhängt, kann als Schadensersatz nicht ein bestimmter Prozentsatz des Darlehens verlangt werden (BGHZ 136, 161, 171). Vielmehr ist ein absoluter Betrag anzusetzen (OLG Hamm WM 1998, 1811, 1812 und WM 1998, 1812, 1813; OLG Schleswig WM 1998, 861, 865).


    Es handelt sich also tatsächlich anders als in den vom BGH am 13.05. und 28.05.2014 entschiedenen Fällen rechtstechnisch nicht um ein Bearbeitungsentgelt, sondern um Schadensersatz. Dem folgt auch das OLG Ffm. Es hat nur die von der Bank durch AGB vorgenommene Pauschalierung des Schadensersatzes für die Berechnung für unwirksam gehalten, ohne damit zu sagen, dass der Kunde insoweit von der Pflicht zum Schadensersatz befreit wäre.


    Das OLG Stuttgart hat zur Höhe des hierbei anzusetzenden Betrages Stellung genommen (Rn. 83):


    Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 200 EUR bewegt sich innerhalb der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 200 bis 400 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; vgl. auch Krepold, aaO Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.


    Der Aufwand wegen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsteht der Bank im Übrigen nur, wenn der Kunde seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht wie vereinbart erfüllt, sondern z. B. gem. § 490 Abs. 2 BGB außerordentlich (!) kündigt und deshalb der Bank den ihr hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dieser Schadensposten aufgrund der außerordentlichen Kündigung ist mit dem Vertragszins nicht abgegolten. Bei einer ordentlichen Kündigung des Darlehens gem. § 489 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB fällt hingegen keine Vorfälligkeitsentschädigung an.