Steuerklasse schon vor der Geburt wechseln?

  • Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zum Steuerklassenwechsel während des Mutterschutzes vor dem Geburtstermin.
    In allen Ratgebern und Foren zum Thema Steuerklassenwechsel in der Schwangerschaft steht, dass ein Zurückwechseln der Steuerklassen in die "bessere" Steuerklassenkombination erst im Monat nach der Geburt des Kindes möglich bzw. ratsam ist. Allerdings verstehe ich nicht genau warum dies der Fall sein sollte.


    Warum verstehe ich diese Aussage nicht:
    1. Der Bemessungszeitraum des Elterngeldes endet in dem Monat vor dem Mutterschutz in dem man noch komplett gearbeitet hat.
    2. Der Bemessungszeitraum für das Mutterschaftsgeld sind die 3 vollen Monate vor Beginn der Schutzfrist und da das Mutterschaftsgeld "Netto" also ohne steuerliche Abzüge gezahlt wird hat die Steuerklasse der Mutter im Mutterschutz keine Auswirkung auf die Zahlungen von Arbeitgeber und Krankenkasse.


    Diesen beiden Aussagen zufolge sollte es möglich sein den Steuerklassenwechsel schon im letzten Monat vor dem Mutterschutz zu beantragen (werdende Mutter ist im Mutterschutz vor der Geburt also schon wieder in der für sie ungünstigen Steuerklasse) ohne das es nachteilige Effekte auf das Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld gibt. Der einzige "nachteilige" Effekt wäre also, dass der Anteil des Bruttogehaltes der werdenden Mutter in dem Monat in dem der Mutterschutz beginnt mit höheren steuerlichen Abzügen belastet wird.


    Ist mir bei meinen Annahmen eventuell ein Fehler unterlaufen?
    Natürlich ist eine solche Vorgehensweise erst seit Beginn 2020 möglich, da man die Steuerklasse seitdem mehrfach pro Jahr wechseln kann.


    Hintergrund der Frage ist natürlich die Corona-Krise:
    Der Betrieb in dem ich beschäftigt bin hat jetzt schon bis Ende des Jahres Kurzarbeit angemeldet. Der Geburtstermin ist im Oktober und wir wollen natürlich so schnell wie möglich in die Steuerklassenkombination wechseln, in der das Kurzarbeitergeld am höhsten ausfällt ohne dabei die Höhe des Elterngeldes oder des Mutterschaftsgeldes negativ zu beeinflussen.


    Ich würde mich freuen wenn Ihr mir eure Sicht der Dinge zum oben beschriebenen Sachverhalt mitteilen könntet. :)


    Mit freundlichem Gruß,
    Klaus

  • Verstehe ich richtig, dass ihr durch die Kombination Sie 3 : Er 5 das Elterngeld optimiert habt, du nun Kurzarbeit erleidest und daher so bald wie möglich die Steuerklassen tauschen willst, um das Kurzarbeitergeld zu optimieren?


    Das ist prinzipiell möglich. Die Frau muss von den 12 Monaten vor Geburt 7 in Kl3 gewesen sein. Ich vermute (weiß es aber nicht!) dass es egal ist, wann die 7 von 12 Monaten erbracht wurden. Das Problem ist hier, dass viele Paare die Steuerklasse erst wechseln, wenn der Test positiv war, also in SWS 5-8. Dann wird es knapp mit den 7 Monaten.


    Hast du mal den Vorteil Elterngeld gegen den Nachteil Kurzarbeitergeld gerechnet? Vielleicht wäre es klug, das Elterngeld auf Basis Stkl 5 und das Kurzarbeitergeld sofort auf Basis Stkl 3 zu erhalten. Das Optimum "alles maximiert" wird es in eurer Situation leider nicht geben.

  • @chris2702
    Danke für deine Antwort.


    Deine Annahme zu unsere aktuellen Steuerklassenkombination ist richtig. Ich bin jetzt in der SK V, meine Frau in der SK III.
    Wir haben die Steuerklasse rechtzeitig gewechselt, sodass meine Frau im Bemessungszeitraum 6 Monate in SK3 ist. Es müssen übrigens keine 7 Monate sein, bei "Gleichstand" mehrerer Steuerklassen im Bemessungszeitraum ist gemäß §2 BEEG die Steuerklasse maßgeblich die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gültig war. Dazu gibt es auch Gerichtsurteile, z.B. das Urteil des Sozialgerichtes Darmstadt vom 25.11.2014 (S 20 EG 11/14).


    Du hast ebenfalls Recht, dass ich aktuell von Kurzarbeit betroffen bin. Habe auch schon eine "Optimierungsrechnung" durchgeführt. Für unseren Fall ist es besser wenn meine Frau nach der Geburt mehr Elterngeld bezieht, als das ich jetzt mehr Kurzarbeitergeld bekomme.


    Allerdings würde sich der "Verlust" durch die Kombination SK V und Kurzarbeit abmildern lassen wenn ich früher in die SK III zurückkehren könnte als die Dauer die sich durch den Zeitraum ergibt wenn man die Steuerklasse erst im ersten Monat nach Geburt des Kindes wechselt.


    Daher die Frage, ob ein Steuerklassenwechsel im Monat in dem der Mutterschutz beginnt (also schon zwei Monate vor der Geburt) wie von mir angenommen keinen nachteiligen Effekt auf die Höhe des Elterngeldes und Mutterschaftsgeldes der Mutter hat.


    Und ja du hast Recht, in der aktuellen Situation können natürlich keine Werte erreicht werden wie es Prä-Corona der Fall gewesen wäre. Ich dachte jedoch das es mit der von mir angestellten Überlegung möglich ist die Situation ein wenig zu optimieren, um die offensichtliche systematische Benachteiligung des deutschen Sozialsystems von (werdenden) Eltern ein wenig abzudämpfen.

  • Hallo @KlausP


    ich bin kein Experte und kenne mich auch nur mit der Nicht_Kurzarbeit_Situation aus, daher kann ich dir keine echte Hilfestellung geben. Die für dich zuständige Elterngeldstelle bietet garantiert Sprechzeiten an. Bei mir haben sie früher auf Fragen per Email, Telefon und persönlich reagiert. Da würde ich es an deiner Stelle mal probieren. Vielleicht berichtest du anschließend mal hier.


    Viel Erfolg

  • Hallo @chris2702,


    danke für den Hinweis.
    Ob die Elterngeldstelle bei einer solchen Fragestellung, mit aus Behördensicht vermutlich intern bezeichnetem "Steuerklassenhopping", besonders kooperativ oder hilfreich sein wird, wage ich mal noch zu bezweifeln, da die Elterngeldstelle in allen Gerichtsprozessen zu diesem Thema immer den Standpunkt zu vertreten scheint so wenig Elterngeld wie möglich zu zahlen. Aber die Bestätigung dieser Vermutung steht ja noch aus.
    Ich werde mein Glück aber auf jeden Fall mal probieren. :)

  • Ich würde vielleicht nicht den kompletten Sachverhalt schildern, sondern sagen, "meine Frau ist schon immer in Kl 3, macht es einen Unterschied ob wir die Klassen im Monat vor oder nach der Geburt wechseln". Darauf würde ich eine wahrheitsgemäße Antwort erwarten.


    Hier noch ein Satz zur Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht: https://www.test.de/Steuerklas…eim-Elterngeld-4577976-0/

  • Hallo KlausP und @chris2702,


    Mich würde das Thema auch brennend interessieren, insbesondere ob sich bei Wechsel vor Beginn der Mutterschutzes auch die Höhe des Bruttozuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ändert. Dass sich dann Netto etwas ändert ist klar.

    Habt ihr den vorzeitigen Wechsel inzwischen vollzogen und gab es dadurch Nachteile?

  • Dass sich der Bruttozuschuss des Arbeitgebers ändert, kann ich mir nicht vorstellen, weiß es aber nicht. Meine Frau ist Beamtin, da läuft das Gehalt im Mutterschutz normal weiter.


    Ansonsten, du musst so früh wechseln, dass 7 von 12 Monaten in der Kl 3 verbracht wurden. Dann kriegt die Frau mehr Elterngeld. Der Text von Stiftung Warentest ist am 04. Juni 2020 verlinkt.

  • Danke @chris2702 wir haben bereits rechtzeitig gewechselt, bei uns steht die Geburt Ende November an, d.h Mutterschutu ab Oktober Ich bin daher bereits seit April in Steuerklasse 5, würde aber asap zurückwechseln wollen, da wir bis auf Weiteres in Kurzarbeit sind.

  • Hat jemand einen Rat für mich, ob ich schon zurück wechseln darf ohne, dass mir dadurch Nachteile entstehen?


    macht es was aus, wenn meine Frau im November schon wieder Steuerklasse 5 ist? Sie hatte von April bis September 6 Monate die 3. Oktober beginnt der Mutterschutz.


    Wenn ich das richtig verstehe, ist doch dann der Zeitraum, der für die Berechnung relevant ist von Okt 2019 bis Sep 2020. Wenn Gleichstand zwischen den Steuerklassen ist, wird dann die letzte aus dem Berechnung Zeitraum genommen oder die aktuell gültige?

  • Hallo,


    ich bin in der gleichen Situation und würde gerne die Frage nochmal aufleben lassen.


    Hat da jemand bereits Erfahrung gesammelt oder kann jemand mit Sicherheit sagen,

    wie es mit dem SK-"Zurück-Wechsel" kurz vor/während des Mutterschutzes aussieht?

    Negative Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld/Elterngeld?


    Ich bin wie Klaus der Ansicht, dass die Berechnung des Mutterschaftsgeldes/Elterngeldes spätestens bei Beginn des Mutterschutzes abgeschlossen ist und man munter zurück wechseln kann, aber kann es nicht zu 100% sagen..


    VG

    Milo

  • Hallo zusammen, habe mich auch mit der obenstehenden Fragestellung von Klaus befasst und bin auf diese Seite / Info gestoßen: Mutterschaftsgeld beantragen & berechnen - So geht's! - Finanztip


    Unter dem Punkt "Wie viel Mutterschaftsgeld gibt es?" 2. Absatz heißt es: "(...)Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Einmalige Zahlungen, zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden nicht berücksichtigt. Es ist die Lohnsteuer in dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. Ein Wechsel der Steuerklasse in der Mutterschutzfrist hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, wie sich der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld berechnet (ArbG Aachen, Urteil vom 12. Juli 1984, Az. 5 Ca 853/84)."


    Ergänzender Hinweis für Arbeitnehmerinnen in Elternzeit: Unter dem Punkt "Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld" heißt es wie folgt:

    "(...)Befindest Du Dich zu Beginn des Mutterschutzes noch in Elternzeit, hast Du als Mitglied einer Krankenkasse Anspruch auf das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich. Da Du während der Elternzeit allerdings nicht arbeitest, zahlt Dir Dein Arbeitgeber auch keinen Zuschuss. Wirst Du während der Elternzeit erneut schwanger, solltest Du gegenüber Deinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Du zum Beginn der Mutterschutzfrist Deine Elternzeit vorzeitig beendest (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Alternativ kannst Du die Elternzeit auch unterbrechen und mit Zustimmung des Arbeitgebers dann den Rest an die erneute Elternzeit anhängen. In beiden Fällen erhältst Du den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

    Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dann nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist, in denen Du wegen der Elternzeit keinen Lohn bekommen hast. Entscheidend sind die letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der ersten Mutterschutzfrist (BAG, Urteil vom 22. August 2012, Az. 5 AZR 652/11). So bekommst Du also wieder das volle Nettogehalt. Der Arbeitgeber muss bei der Berechnung allerdings die aktuelle Lohnsteuerklasse berücksichtigen. Der Zuschuss kann also geringer ausfallen, sofern Du in eine schlechtere Lohnsteuerklasse gewechselt bist. (...)"


    VG


    Anja


  • Hallo zusammen,


    ich wollte mich nochmal zurückmelden, da hier einige gefragt haben, wie meine Erfahrungen waren.

    Leider kann ich aus eigener Erfahrung weder bestätigen noch dementieren, dass ein Steuerklassenwechsel nach Beginn des Mutterschutzes negative Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld hat, da die Kurzarbeit bei uns im Betrieb nach dem Sommer wieder aufgehoben wurde und wir so wieder in die für das Elterngeld günstige Steuerklassenkombi Frau III / Mann IV gewechselt sind.


    Wenn man es aber von der gesetzlichen Seite betrachtet, die auch von diversen Gerichtsurteilen bestätigt wurde, dann hat ein Wechsel der Steuerklasse nach Beginn des Mutterschutzes keine Auswirkungen auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (siehe Antwort von A_n_a ), noch auf das Elterngeld der Mutter (wurde mir auch telefonisch so von der zuständigen Elterngeldstelle bestätigt).


    phk Auch wenn die Antwort dir jetzt nicht mehr weiterhelfen sollte (vielleicht hilft sie ja anderen):

    Bei Gleichstand der Steuerklassen in den 12 Monaten vor der Geburt (bei Frauen in den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes), z.B. 6 Monate SK III und 6 Monate SK IV, zählt die Steuerklasse die im Monat vor Geburt/vor Beginn des Mutterschutzes gültig war. (Gerichtsurteil des SG Darmstadt vom 25.11.2014, S 20 EG 11/14)

    Bitte entschuldigt, dass ich mich erst so spät zurückgemeldet habe.


    Mit freundlichem Gruß,
    Klaus